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Verwaltungsgemeinschaft Rain
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Satzung zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden

 

 

                 

Erster Teil

Bürgerbegehren

 

§ 1 Bürgerbegehren

(1) Das Bürgerbegehren muss schriftlich beim ersten Bürgermeister oder seinem Vertreter im Amt eingereicht werden. Die Unterschriftenlisten müssen die Fragestellung, die Begründung sowie den Namen und die Anschrift der drei Personen enthalten, die von den Unterzeichnenden als ihre Vertreter bestimmt werden (Vertretungsberechtigte). Sollen diese Vertretungsberechtigten ermächtigt werden, das Bürgerbegehren gemäß Abs. 3 zurückzuziehen, so ist das auf den Unterschriftenlisten anzumerken. Die Personen, die das Bürgerbegehren unterstützen, sollen in den Listen mit Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift der Hauptwohnung aufgeführt sein, das Begehren muß eigenhändig unterzeichnet sein. Darüber hinaus soll eine Spalte für amtliche Prüfvermerke freigehalten werden. Unterschriften innerhalb einer Liste sollen fortlaufend numeriert werden. Die Gemeinde hält eine Musterliste bereit.

 (2) Eine Unterschriftenliste ist ungültig, wenn sie den Anforderungen des Abs. 1 Satz 2 nicht genügt. Eintragungen in der Liste sind ungültig, wenn

1. sie keine eigenhändige Unterschrift enthalten,

2. sie die Person des Eingetragenen nicht deutlich erkennen lassen oder

3. die eingetragene Person nicht stimmberechtigt ist.

(3) Die Vertretungsberechtigten können, wenn dies gemäß Abs. 1 Satz 3 auf den Listen angemerkt war, gemeinschaftlich das Bürgerbegehren zurücknehmen, spätestens jedoch am Tag vor der Versendung der Abstimmungsbenachrichtigungen. Die Vertretungsberechtigten sind spätestens eine Woche vor der Versendung über den Tag, an dem die Abstimmungsbenachrichtigungen verschickt werden, schriftlich in Kenntnis zu setzen; die Frist berechnet sich nach § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1, § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

 

Zweiter Teil

Stimmrecht

 

§ 2 Voraussetzungen des Stimmrechts

(1) Stimmberechtigt bei Bürgerentscheiden sind alle Deutschen im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die am Tag des Bürgerentscheids

1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2. sich seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufhalten; dieser Aufenthalt wird dort vermutet, wo die Person gemeldet ist; ist eine Person in mehreren Gemeinden gemeldet, wird der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen dort vermutet, wo sie mit der Hauptwohnung gemeldet ist,

3. nicht nach § 3 vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.

(2) Wer das Stimmrecht in der Gemeinde infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres zurückkehrt, ist mit der Rückkehr wieder stimmberechtigt.

(3) Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 1 Nr. 2 wird der Tag der Aufenthaltsnahme in die Frist einbezogen.

 

§ 3 Ausschluss vom Stimmrecht

Der Ausschluss vom Stimmrecht regelt sich nach Art. 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) entsprechend.

 

§ 4 Ausübung des Stimmrechts

(1) Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

(2) Ausländische Unionsbürger benötigen keinen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis.

(3) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.

(4) Wer einen Wahlschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben

 1. durch Stimmabgabe in jedem Stimmbezirk,

 2. durch briefliche Abstimmung, wenn ihm eine Stimmabgabe in der Gemeinde nicht möglich ist.

 (5) Jede stimmberechtigte Person kann ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Ist sie des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage, ihr Stimmrecht auszuüben, kann sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.

 

Dritter Teil

Abstimmungsorgane

 

§ 5 Abstimmungsorgane

(1) Abstimmungsorgane sind

1. der Abstimmungsleiter und der Abstimmungsausschuss der Gemeinde,

2. ein Abstimmungsvorsteher und ein Abstimmungsvorstand für jeden Stimmbezirk,

3. ein oder mehrere Vorsteher und Vorstände für die briefliche Abstimmung.

 (2) Niemand darf in mehr als in einem Abstimmungsorgan Mitglied sein.

 (3) Der Abstimmungsausschuss und die Abstimmungsvorstände verhandeln, beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.

 

§ 6 Abstimmungsleiter, Abstimmungsausschuss

(1) Die Leitung des Bürgerentscheids obliegt dem ersten Bürgermeister als Abstimmungsleiter. Ist er nicht nur vorübergehend verhindert, ist er nicht Abstimmungsleiter.

(2) Ist der erste Bürgermeister nicht nur vorübergehend verhindert, bestellt der Gemeinderat einen der weiteren Bürgermeister, einen der weiteren Stellvertreter oder eine geeignete Person aus dem Kreis der Bediensteten der Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft zum Abstimmungsleiter. Außerdem ist eine stellvertretende Person zu bestellen.

(3) Bei nur vorübergehender Verhinderung gilt für die Stellvertretung des ersten Bürgermeisters Art. 39 Abs. 1 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) mit der Maßgabe, dass der Gemeinderat über Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO hinaus auch eine Person aus dem Kreis der Bediensteten der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft bestellen kann.

(4) Mitglieder des Abstimmungsausschusses sind der Abstimmungsleiter als vorsitzendes Mitglied und vier von ihm berufene Stimmberechtigte als Beisitzer. Bei der Berufung der Beisitzer sind die Unterzeichner der Bürgerbegehren sowie die politischen Parteien und die Wählergruppen entsprechend ihrer Bedeutung im Wahlkreis nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Kein Bürgerbegehren, keine Partei oder Wählergruppe darf durch mehrere Beisitzer vertreten sein.

 

§ 7 Abstimmungsvorsteher, Abstimmungsvorstand,

Vorsteher und Vorstand der brieflichen Abstimmung

(1) Die Abstimmungsvorsteher, die Vorsteher der brieflichen Abstimmung und ihre Stellvertretung werden von der Gemeinde bestellt.

(2) Mitglieder der Abstimmungsvorstände (Vorstände der brieflichen Abstimmung) sind der Abstimmungsvorsteher (Vorsteher der brieflichen Abstimmung) als vorsitzendes Mitglied, eine mit seiner Stellvertretung betraute Person sowie vier Beisitzer und ein Schriftführer, die die Gemeinde entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 2 aus dem Kreis der in der Gemeinde Stimmberechtigten oder der stimmberechtigten Gemeindebediensteten beruft.

(3) Bildet die Gemeinde nur einen Stimmbezirk, übernimmt der Abstimmungsvorstand die Geschäfte des Vorstands der brieflichen Abstimmung.

 

§ 8 Ehrenamt, Pflichten

(1) Zur Übernahme des Ehrenamts eines Mitglieds eines Abstimmungsorgans und zur Wahrnehmung der Geschäfte gilt Art. 7 Abs. 1 und 2 GLKrWG entsprechend.

(2) Die Gemeinde kann eine angemessene Entschädigung vorsehen.

 

Vierter Teil

Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids,

Sicherung der Wahlfreiheit

 

 § 9 Tag und Dauer des Bürgerentscheids

(1) Der Bürgerentscheid findet an einem Sonntag statt. Das Datum wird vom Gemeinderat festgesetzt. Mehrere Bürgerentscheide am selben Tag sind möglich.

(2) Die Abstimmung dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

 

§ 10 Abstimmungskreis, Stimmbezirke

(1) Die Gemeinde bildet einen Abstimmungskreis, der in Stimmbezirke eingeteilt werden kann. Die Einteilung erfolgt durch die Gemeinde.

(2) Kein Stimmbezirk darf mehr als 2.500 Stimmberechtigte umfassen. Die Zahl der Stimmberechtigten eines Stimmbezirks darf nicht so gering sein, daß erkennbar wird, wie einzelne Personen abgestimmt haben. 

 

§ 11 Wählerverzeichnisse

(1) Für jeden Stimmbezirk ist ein Wählerverzeichnis anzulegen und darin sind die Stimmberechtigten einzutragen. Die Wählerverzeichnisse sind an den Werktagen vom 13. bis zum 9. Tag vor dem Tag des Bürgerentscheids öffentlich auszulegen.

(2) Wer in der Gemeinde nicht gemeldet ist, wird nur auf Antrag oder auf fristgerecht erhobene Beschwerde in das Wählerverzeichnis eingetragen; er muß nachweisen, daß er sich am Tag des Bürgerentscheids seit mindestens drei Monaten ununterbrochen mit dem Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen in der Gemeinde aufhält.

(3) Beschwerden wegen der Richtigkeit und der Vollständigkeit der Wählerverzeichnisse sind innerhalb der Auslegungsfrist bei der Gemeinde einzulegen.

 

§ 12 Erteilung der Wahlscheine

Wer glaubhaft macht, verhindert zu sein, in dem Stimmbezirk abzustimmen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist, oder wer aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält von der Gemeinde auf Antrag einen Wahlschein.

 

§ 13 Briefliche Abstimmung

(1) Bei der brieflichen Abstimmung hat die stimmberechtigte Person der Gemeinde im verschlossenen Briefumschlag

1. den Wahlschein und

2. den Stimmzettel im verschlossenen Abstimmungsumschlag

zu übersenden. Der Abstimmungsbrief muss bei der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat, spätestens am Tag des Bürgerentscheids bis zum Ende der Abstimmung eingehen.

(2) Auf dem Wahlschein hat die abstimmende Person oder die Person ihres Vertrauens an Eides Statt zu versichern, dass die Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der abstimmenden Person gekennzeichnet worden sind.

§ 14 Unterrichtung über den Bürgerentscheid, Stimmzettel

(1) Gleichzeitig mit der Abstimmungsbenachrichtigung unterrichtet der Bürgermeister die Gemeindebürger schriftlich über die Fragestellung und Durchführung des Bürgerentscheids. Zusätzlich legen die Vertretungsberechtigten sowie der Gemeinderat unter Beachtung von Art. 18 a Abs. 15 GO ihre Auffassung zum Gegenstand des Bürgerentscheids dar.

(2) Über den Inhalt des Stimmzettels entscheidet der Gemeinderat. Der Stimmzettel muß die Fragestellung enthalten, darüber hinaus sind nur informierende, aber keine meinungsbeeinflussenden Angaben zulässig.

(3) Bei Bürgerentscheiden, die vom Gemeinderat herbeigeführt worden sind (Art. 18 a Abs. 2 GO), erfolgt die Beschlussfassung über die Darstellung der Auffassungen zum Gegenstand des Bürgerentscheids sowie über den Inhalt des Stimmzettels gemeinsam mit dem Beschluss darüber, dass ein Bürgerentscheid stattfindet. Es ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeinderats erforderlich.

(4) Die Stimmzettel, Wahlscheine und Unterlagen der brieflichen Abstimmung sind von der Gemeinde zu beschaffen.

 

§ 15 Stichfrage bei mehreren Bürgerentscheiden zum gleichen Gegenstand

Finden mehrere Bürgerentscheide zum gleichen Gegenstand statt, so kann gleichzeitig auch eine Stichfrage gestellt werden. Die Stichfrage muss so gestellt werden, dass eine eindeutige Klärung des strittigen Gegenstands erreicht wird. Die Stichfrage ist auf den Stimmzettel aufzunehmen. Über die Formulierung der Stichfrage entscheidet der Gemeinderat. Es ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeinderats erforderlich.

 

§ 16 Grundsatz der Öffentlichkeit

Die Durchführung der Abstimmung und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sowie die Ermittlung des Ergebnisses der brieflichen Abstimmung sind öffentlich. Der Abstimmungsvorstand kann Personen, die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Abstimmungsraum verweisen. Stimmberechtigten ist zuvor Gelegenheit zur Stimmabgabe zu geben.

 

§ 17 Abstimmungsgeheimnis

Es sind Vorkehrungen zu treffen, dass die abstimmende Person die Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Abstimmungsurnen zu verwenden, welche die Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses sicherstellen.

 

§ 18 Feststellung des Abstimmungsergebnisses

(1) Der Abstimmungsvorstand leitet die Durchführung der Abstimmung, entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und stellt, vorbehaltlich einer Berichtigung durch den Abstimmungsausschuss, das Abstimmungsergebnis für den Stimmbezirk fest.

(2) Der Vorstand der brieflichen Abstimmung entscheidet über die Zulassung oder die Zurückweisung der Abstimmungsbriefe und ermittelt das Ergebnis der brieflichen Abstimmung.

(3) Der Abstimmungsausschuss stellt das Abstimmungsergebnis für die Gemeinde fest. Er kann die Stimmergebnisse berichtigen. Der Abstimmungsleiter unterrichtet die Öffentlichkeit über das Ergebnis.

(4) Das Ergebnis des Bürgerentscheids wird ortsüblich bekannt gemacht (Art. 18 a Abs. 16 GO).

 

§ 19 Unzulässige Beeinflussung, unzulässige Veröffentlichung von Befragungen,

Wahlgeheimnis

Die Vorschriften des Art. 19 GLKrWG über die Beeinflussung der Abstimmenden, über die Veröffentlichung von Befragungen sowie über das Wahlgeheimnis gelten entsprechend.

 

Fünfter Teil

Weitere Durchführungsvorschriften

§ 20 Anwendung von Vorschriften der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung

(1) Soweit gesetzlich sowie in den Teilen Eins bis Vier dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, sind in ihrer jeweils geltenden Fassung folgende Vorschriften der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (GLKrWO) entsprechend anzuwenden:

1. aus dem Ersten Teil - Wahlrecht -:

§ 1

2. aus dem Zweiten Teil - Wahlorgane, Beschwerdeausschuss ­:

§§ 2 bis 8, § 9 mit der Maßgabe, dass mindestens zwei Personen bei der Abstimmung und bei der Zulassung oder der Zurückweisung der Abstimmungsbriefe anwesend sein müssen, §§ 10, 11, § 12 mit der Maßgabe, dass der Abstimmungsvorstand beschlussfähig ist, wenn bei Abstimmungen mindestens zwei seiner Mitglieder und bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind, §§ 13, 14,

3. aus dem Dritten Teil - Vorbereitung der Wahl -:

a) über die Stimmbezirke und die Wählerverzeichnisse: §§ 16 bis 19, §§ 20 bis 25,

b) über die Erteilung der Wahlscheine: §§ 26, 27, § 28 mit der Maßgabe, daß der Wahlschein auch faksimiliert unterschrieben sein darf, §§ 29 bis 33,

c) über Stimmzettel, Wahlscheine, Briefwahlunterlagen: §§ 34 bis 37,

4. aus dem Fünften Teil - Durchführung der Abstimmung, Sicherung der Wahlfreiheit, Briefwahl -

a) über die Bekanntmachung und Ausstattung:

§§ 56 bis 61 Abs. 1 Ziff 1 bis 4, 7 bis 12, Abs. 2, Abs. 3 mit der Maßgabe, daß der Briefwahlvorsteher die in Abs. 1 Ziff 1 bis 4 und 7 bis 12 aufgeführten Hilfsmittel erhält,

b) über die Abstimmung: §§ 62 bis 70,

c) über die Briefwahl: §§ 72 bis 77,

5. aus dem Sechsten Teil - Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses

a) über die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses: § 82 Abs. 1 Sätze 1 und 3 bis 6, §§ 83, 84,

b) über die Ungültigkeit der Stimmvergabe: §§ 86, 87 und 90,

c) über die Feststellung des Ergebnisses:

§ 91 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 93 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 94,

6. aus dem Achten Teil - Kostenerstattung, Bekanntmachungen, Abstimmungsunterlagen §§ 100, 101.

Die in den genannten Vorschriften als Wort oder Wortbestandteil verwendeten Bezeichnungen ,,Wahl" und ,,Gemeindewahl" gelten als Bürgerentscheid im Sinn dieser Satzung. Beim Vollzug ist jeweils die Bezeichnung zu verwenden, die am verständlichsten ist.

 (2) Die im Anlagenverzeichnis zur GLKrWO aufgeführten Anlagen 3, 4, 8, 9, 17 und 19 sollen sinngemäß übernommen werden. Vereinfachungen sind zulässig. Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

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