Satzung zur Regelung von örtlichen Bauvorschriften
§ 1 Festsetzungen
Innerhalb des unbeplanten Ortsbereiches der Gemeinde Aholfing (innerhalb der Ortsbereiche der Orte Aholfing, Obermotzing, Niedermotzing, Puchhof, Seefeld) ist die Ausbildung von Dachgauben zulässig, wenn die Vorderansichtsfläche je Gaube maximal 3,0 qm und der Abstand vom Ortgang auf beiden Seiten mindestens 1,00 Meter beträgt.
§ 2 Begründung
Die Gemeinde Aholfing will mit dem Erlass dieser örtlichen Bauvorschrift der Notwendigkeit Rechnung tragen, die verstärkte Ausnutzung der Dachgeschosse als Wohnraumerweiterung in bestehenden Gebäuden zu erleichtern.
Nach der aktuellen Fassung der Bayerischen Bauordnung muss die Errichtung von Dachgauben dann nicht mehr von der Bauaufsichtsbehörde genehmigt werden, wenn eine derartige Bestimmung in örtlichen Bauvorschriften festgelegt wird.
Diesem Erfordernis wird durch die Festsetzung der Zulässigkeit von Dachgauben in dieser Satzung entsprochen.