Badeverordnung für die Donau
§ 2
Das Baden und Schwimmen ist verboten.
1. auf der ganzen Breite der Donau
a)von 100 m oberhalb bis 100 m unterhalb von Wehr- und Schleusenanlagen einschließlich
Schleusenvorhäfen, Kraftwerksanlagen, Hafeneinfahrten und Brücken,
b)von 50 m oberhalb bis 50 m unterhalb von Sperrtonnen, Schiffsliegeplätzen, Parallelhäfen, Umschlagstellen, Anlegestellen, Schiffswerften und Fähranlagen,
2. in den bundeseigenen Schutzhäfen und Bauhäfen
c)im Umkreis von 100 m in der Wasserstraße eingesetzten schwimmenden Geräten
d)im Umkreis von 10 m Pegeln und sonstigen gewässerkundlichen Einrichtungen
§ 3
Badende und Schwimmende haben sich so zu verhalten, dass in Fahrt befindliche Fahrzeuge nicht ihren Kurs ändern oder ihre Geschwindigkeit herabsetzen müssen; insbesondere ist es verboten,
1. näher als 300 m vor in Fahrt befindlichen Fahrzeugen und Schwimmkörpern zu schwimmen,
2. näher als 30 m an vorüberfahrende Fahrzeuge und Schwimmkörper oder an Stränge von Schleppverbänden heranzuschwimmen,
3. in ausgewiesenen Strecken für Wasserski oder Wassermotorräder in einem Abstand von mehr als 10 m vom jeweiligen Ufer zu schwimmen oder zu baden.
Die Verbote der Nummern 1 und 2 gelten nicht gegenüber Kleinfahrzeugen ohne eigene Triebkraft.
Weitere Informationen befinden sich auch auf der Seite (www.umweltministerium.bayern.de) des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen unter Themen/Natur/Freizeit/ Rechtliche Hinweise zum Bad und Schwimmen.