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Satzung

der Gemeinde Rain über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der gemeindlichen Kindertageseinrichtung

(Kindertageseinrichtungs-Gebührensatzung)

 

 
 

vom 22.05.2012 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 26.03.2021

Die Gemeinde Rain erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes 

folgende Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der gemeindlichen Kindertageseinrichtung

(Kindertageseinrichtungs-Gebührensatzung):

§ 1 Gebührenerhebung

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der gemeindlichen Kindertageseinrichtung Gebühren (Benutzungsgebühren).

§ 2 Gebührentatbestand

(1) Die Gebührenschuld entsteht erstmals mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung.

(2) Benutzungsgebühren werden erhoben für den regelmäßigen Besuch der Kindertageseinrichtung. Bei der Anmeldung werden die Buchungszeiten festgelegt.

(3) Die Gebührenpflicht besteht auch im Fall vorübergehender Erkrankung fort, es sei denn, dass das Kind wegen der Erkrankung aus der Kindertageseinrichtung entlassen wird.

(4) Bei einer erstmaligen Aufnahme eines Kindes vom 1. bis einschließlich 14. des Monats entsteht für das erste Monat die volle Monatsrate;

bei einer erstmaligen Aufnahme des Kindes vom 15. bis zum Ende des Monats entsteht für den ersten Monat die Hälfte der vollen Monatsrate (§ 5).

(5) Beim Ausscheiden während eines Monats entsteht die Gebühr für eine volle Monatsrate.

(6) Die Gebühren werden jeweils am ersten Werktag eines Monats im Voraus fällig. Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde eine Einziehungsermächtigung für ihr Konto zu erteilen.  Barzahlung ist nicht möglich. 

 

 

§ 3 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind,

a) die Personensorgeberechtigten des Kindes,

b) die Person, die das Kind zur Aufnahme in die Kindertageseirichtung angemeldet hat.

 (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 4 Gebührenmaßstab

Die Benutzungsgebühr richtet sich nach der Dauer des durchschnittlichen täglichen Besuchs der Kindertageseinrichtung entsprechend den gebuchten Buchungszeiten.

§ 5 Gebührenhöhe

(1) Die Gebühr ist eine Jahresgebühr und bezieht sich jeweils auf ein „Kindergartenjahr“ einschließlich des Monats August (01. September bis 31. August)

(2) Die Jahresgebühren betragen bei einer Buchungszeit von:

Buchungszeit

Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres
(in Klammer: Monatsrate)

Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres

(in Klammer: Monatsrate)

b) 4 bis 5 Stunden

1.440,- €  (120,- €)

1.800,- €  (150,- €)

c) 5 bis 6 Stunden

1.560,- €  (130,- €)

2.040,- €  (170,- €)

d) 6 bis 7 Stunden

1.680,- €  (140,- €)

2.280,- €  (190,- €)

e) 7 bis 8 Stunden

1.800,- €  (150,- €)

2.520,- €  (210,- €)

f) 8 bis 9 Stunden

1.920,- €  (160,- €)

2.760,- €  (230,- €)

h) Auffanggruppe

(Frühdienst 7.00-7.30)

  60,- €  (  5,- €)

   120,- €  (   10,- €)

„(4) Für die Zeit vom 1. September des Kalenderjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet bis zum Schuleintritt wird die monatliche Benutzungsgebühr nach § 5 Abs. 2 um den in Art. 23 Abs. 3 Satz 1 BayKiBiG genannten Betrag reduziert. Ein sich eventuell errechnendes Plus wird nicht an den Gebührenschuldner ausgezahlt.

(5) Der Zuschuss zur Gebühr entfällt, wenn der Schulbesuch trotz Schulpflicht verweigert wird.“

 

§ 6 Geschwisterermäßigung

Besuchen mehrere Kinder aus einer Familie (auch Stief- oder Halbgeschwister) die Kindertageseinrichtung,  so wird die Benutzungsgebühr für das zweite Kind um 10,- €/Monat ermäßigt.

Ab dem dritten Kind wird für das älteste Kind keine Gebühr mehr erhoben.

§ 7 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.09.2021 in Kraft.

 

 
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