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Verwaltungsgemeinschaft Rain Schloßplatz 2 94369 Rain |
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Montag | 08.00 - 12.00 Uhr 13.30 - 16.00 Uhr |
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Dienstag | 08.00 - 12.00 Uhr | |||
Mittwoch | 08.00 - 12.00 Uhr 13.30 - 18.00 Uhr |
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Donnerstag | 08.00 - 12.00 Uhr 13.30 - 16.00 Uhr |
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Freitag | 08.00 - 12.00 Uhr |
Satzung über die Herstellung von Stellplätzen
und deren Ablösung
der Gemeinde A t t i n g
(Stellplatzsatzung)
Aufgrund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erlässt die Gemeinde Atting folgende Satzung:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für das Gebiet der Gemeinde Atting mit Ausnahme der Gemeindegebiete, für die verbindliche Bebauungspläne mit abweichenden Stellplatzfestsetzungen gelten.
§ 2 Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen
Die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen besteht entsprechend Art. 47 Abs. 1 BayBO,
- wenn eine Anlage errichtet wird, bei der ein Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, oder
- wenn durch die Änderung oder Nutzungsänderung einer Anlage ein zusätzlicher Bedarf zu erwarten ist. Das gilt nicht, wenn sonst die Schaffung oder Erneuerung von Wohnraum auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Ablösung nach Art. 47 Abs. 3 Nr. 3 BayBO erheblich erschwert oder verhindert würde.
§ 3 Anzahl der Stellplätze
(1) Die Anzahl der notwendigen und nach Art. 47 BayBO herzustellenden Stellplätze (Stellplatzbedarf) ist anhand der Richtzahlenliste für den Stellplatzbedarf zu ermitteln, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. Der Stauraum vor einer Garage oder einem Carport zählt nicht als Stellplatz.
(2) Für Verkehrsquellen, die in dieser Anlage nicht erfasst sind, ist der Stellplatzbedarf nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall in Anlehnung an eine oder mehrere vergleichbare Nutzungen, die in der Anlage aufgeführt sind, zu ermitteln.
(3) Für Anlagen mit regelmäßigem An- und Auslieferungsverkehr ist auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen nachzuweisen. Auf ausgewiesenen Ladezonen für den Anliegerverkehr dürfen keine Stellplätze nachgewiesen werden.
(4) Für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch Autobusse zu erwarten ist, ist auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Busse nachzuweisen.
(5) Für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch einspurige Kraftfahrzeuge (z. B. Radfahrer, Mofafahrer) zu erwarten ist, ist auch ein ausreichender Platz zum Abstellen von Zweirädern nachzuweisen.
(6) Werden Anlagen verschiedenartig genutzt, so ist der Stellplatzbedarf für jede Nutzung (Verkehrsquelle) getrennt zu ermitteln. Eine gegenseitige Anrechnung ist bei zeitlich ständig getrennter Nutzung möglich.
§ 4 Möglichkeiten zur Erfüllung der Stellplatzpflicht
(1) Die Stellplatzverpflichtung wird erfüllt durch Schaffung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück (Art. 47 Abs. 3 Nr. 1 BayBO) oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe, wenn dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert ist (Art. 47 Abs. 3 Nr. 2 BayBO).
(2) Stellplätze dürfen auf dem Baugrundstück oder auf einem anderen Grundstück im Sinne des Absatzes 2 nicht errichtet werden, wenn aufgrund von Festsetzungen im Bebauungsplan auf dem Baugrundstück keine Stellplätze oder Garagen angelegt werden dürfen.
§ 5 Ausstattung von Stellplätzen
Es ist eine naturgemäße Ausführung der Zufahrten und Stellflächen vorzusehen; soweit wie möglich soll ein Pflasterrasen oder Ähnliches gewählt werden. Es ist für die Stellplatzflächen eine eigene Entwässerung vorzusehen. Die Entwässerung darf nicht über öffentliche Verkehrsflächen erfolgen.
§ 6 Abweichungen
Bei verfahrensfreien Bauvorhaben kann die Gemeinde, im Übrigen die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde von den Vorschriften dieser Satzung Abweichungen nach Art. 63 BayBO zulassen.
§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Atting, den 16.11.2020
Gemeinde Atting
Robert Ruber
Erster Bürgermeister
Anlage zu § 3 Stellplatzbedarf
Richtzahlen für den Stellplatzbedarf
Nr. |
Verkehrsquelle |
Zahl der Stellplätze (Stpl.) |
zusätzl. Stellplätze für Besucher |
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1 |
Wohngebäude |
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1.1 |
Einfamilienhäuser (das sind Einzel-, Doppel- u. Reihenhäuser, bezogen auf je eine Wohnung) |
2 Stpl. (je Wohnung) |
– |
|
1.2 |
Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung |
2 Stpl. (je Wohnung) |
– |
|
1.3 |
Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen |
2 Stpl. je Wohnung |
- |
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1.4 |
Gebäude mit Altenwohnungen |
2 Stpl. je Wohnung |
- |
Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungs- und Grünordnungsplanes mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan
Sondergebiet "Photovoltaik Bahnlinie" mit Deckblatt Nr. 2
- Bekanntmachung inkl. Umweltbezogene Aussagen
- Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)
- Billigungs- und Auslegungsbeschluss
Wir freuen uns auf Ilona Brinkmann, unser neues Mitglied in der Steuerungsgruppe Fairtrade (vorne Mitte sitzend)
Atting - Titelerneuerung Fairtrade-Gemeinde Atting
...wie die Zeit vergeht! Seit dem 22.03.2015 ist Atting bereits 8 Jahre Fairtrade-Gemeinde! Wir freuen uns sehr, Ihnen nach eingehender Prüfung mitteilen zu dürfen, dass Atting den Titel Fairtrade-Gemeinde für weitere zwei Jahre tragen darf. Dazu gratulieren wir ganz herzlich!
Die Kampagne Fairtrade-Towns gibt es mittlerweile in 36 Ländern mit über 2.000 Fairtrade-Towns, darunter London, Rom, Brüssel und San Francisco. In Deutschland tragen inzwischen über 800 Kommunen den Titel. In allen Fairtrade-Towns haben sich Akteure aus Politik, Zivilgesellschaft und Wirtschaft vernetzt und fördern den fairen Handel auf kommunaler Ebene oft mit tollen Initiativen.
WIr möchten uns ganz herzlich bei Ihnen und allen "Fairtradern" in Atting für Ihr unermüdliches Engagement bedanken. Über eine weitere Zusammenarbeit mit Ihnen freuen wir uns sehr.
Herzliche Grüße aus Köln
Lisa Herrmann
Kampagnenleitung Fairtrade Towns
Fairtrade Deutschland e.V.
Atting – Erste FAIRTRADE-Gemeinde im Landkreis Straubing-Bogen
Am 22. März 2015 konnte die Gemeinde Atting im Rahmen einer feierlichen Auszeichnungsfeier im Flugplatzrestaurant Wallmühle die Urkunde zur FAIRTRADE-Gemeinde entgegen nehmen. Auf Initiative des damaligen Pfarrers, Herrn Hans-Jürgen Koller, iniitierte sich aus dem kirchlichen Sachausschuss „Mission-Entwicklung-Frieden“ (MEF) die Steuerungsgruppe FAIRTRADE, um nachhaltig in der Gemeinde den Gedanken der „Hilfe zur Selbsthilfe“ in der dritten Welt lebendig zu halten.
FAIRTRADE-Gemeinde – es ist ein Ehrentitel. Es ist eine Überzeugung und ein Versuch, etwas in den Menschen zu bewegen und unsere Bürger zu motivieren, beim Einkauf auf nachhaltige und fair produzierte Waren zu achten. In unserer Gemeinde – in kleinen Schritten, aber doch mit großer Wirkung:
Die verschiedenen wirtschaftlichen Instrumente des FAIREN Handels unterstützen z. B. Kleinbauernfamilien und ermöglichen Menschen am Anfang der Lieferkette ein faires Einkommen, Kindern Schulbesuch, Jugendlichen Ausbildung und damit langfristig die Verbesserung der Lebensverhältnisse.
Durch die festgelegten Kriterien, die eine FAIRTRADE-Gemeinde kennzeichnen, sowie durch die zeitliche Befristung der Auszeichnung auf 2 Jahre ist stetiges Engagement für die Vermittlung der dahinter stehenden Ideen in unserer Gemeinde gewährleistet.
Unsere Projektpartner sind:
Frische-Zentrum-Kreipl GmbH, Atting (Honig, Kekse, Mangos, Schokoriegel etc.)
Gasthaus Leonhard, Atting (Kaffee, Tee, Trinkschokolade aus fairem Handel)
Bäckerei Schifferl, Atting (Kaffee aus fairem Handel)
Hofladen Schreyer, Atting (Tee und Kaffee aus fairem Handel)
Automatenvertrieb Klankermayer GmbH (Kaffee aus fairem Handel)
Gemeinderat Atting (Säfte und Kekse aus fairem Handel)
Die Steuerungsgruppe bietet bei vielen Veranstaltungen in der Gemeinde Gelegenheit, fair gehandelte Waren zu erwerben. Bitte unterstützen Sie durch Ihren Einkauf den FAIREN Handel und helfen Sie dadurch mit, für Menschen langfristig Perspektiven zu schaffen.
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Presseberichte:
- 07.12.2024 Christkindlmarkt-Verkauf - Foto 1; Foto 2;
- Spendenübergabe - Foto I; Foto II
- Dorffest Atting, August 2022
-Straubinger Tagblatt Januar 2022
-Weihnachtspakete-Aktion Dezember 2021
-Gemeindenachrichten Atting Dezember 2021
Verkaufsautomat 24 h - 08.03.2021
Bollerwagen Aktion wg. Corona-Pandemie - September/Oktober 2020
Spende der Sparkasse - 18.10.2020
Tom Bauer im Pfarrstadl - 13.07.2019
Alte Schule Eröffnung - Oktober 2018
Alte Schule Generalsanierung - Oktober 2018
Wiener Kaffeehaus Nachmittag - Mai 2017
Spendenübergabe Ghana-Hilfe - April 2015
Verkauf am Ostersonntag - April 20
Fairtradetitel für die Gemeinde - Februar 2015
Infoabend der Ursulinen - Januar 2015
Präsentation der Ursulinen - September 2014
Verkauf vor der Kirche - Juli 2014
Verkauf in der Seelenkapelle - Februar 2014
Spendenübergabe Christkindlmarkt 2013
Erster Verkauf vor der Kirche - 22.09.2013
Außerdem fand der Verkauf von fairgehandelten Waren an folgenden Tagen statt:
13.05.2023 Verkauf während eines IHC Spiels in Atting
05.11. - 11.11.2019 - Verkauf im Kindergarten Atting
13.07.2019 - Verkauf im Pfarrstadel mit Tom Bauer
17.06.2018 - Verkauf vor der Kirche
01.10.2017 - Verkauf vor der Kirche zum Erntedankfest
14.07.2017 – Kultur im Stadl “Schleudergang”
3.06.2017 – Verkauf vor der Kirche
25.05.2017 – Aktion im Pfarrstadl – Wiener Kaffeehaus mit Musik
10.12.2017 – Christkindlmarkt 2016
15.10.2016 – Verkauf vor der Kirche – Kirchweih
August-September 2016 – Verkauf im Irrgarten Hiendlmeier Hof in Rinkam
12.05.2016 – Verkauf bei der Veranstaltung Pfarrer Renner Ghana-Verein im Magno-Bonus-Markmiller Saal in SR
8.04.2016 – Verkauf beim Kasperl-Theater in der Mehrzweckhalle in Atting
12.03.2016 – Verkauf beim Brautleutetag in Rain
13.03.16 – Verkauf vor der Kirche
12.12.2015 - Christkindlmarkt 2015
10.11.15 – Vortrag und Verkauf bei den Landfrauen/Flugplatzrestaurant Wallmühle
4.10.2015– Verkauf vor der Kirche Erntedank
15.07.15 – Vortrag und Verkauf beim Seniorennachmittag
29.06.15 – Verkauf im Pfarrstadl bei Kultur im Stadl
2.04.15 – Verkauf vor der Kirche
22.30.15 – Auszeichnungsfeier – Verkauf im Flugplatzrestaurant Wallmühle
13.12.14 – Christkindlmarkt 2014
22.09.14 – Präsentation der Ursulinen plus Verkauf
19.07.14 – Verkauf vor der Kirche
16.02.14 – Verkauf in der Seelenkapelle wegen schlechten Wetters
14.12.13 – Christkindlmarkt 2013
22.09.13 – erste Aktion der Steuerungsgruppe – Verkauf vor der Kirche
Öffentlichkeitsarbeit - Meinungsumfrage (Aktion läuft seit Mai 2023)
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Verkauf während eines IHC Spiels in Atting:
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Kleine Einblicke vom Dorffest, August 2022 in Atting
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Weißwurstfrühstück am 13.01.2019 | Verkauf in der Kirche zu Corona-Zeiten (Ostern 2020) |
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Verkauf vom 05.11. - 11.11.2019 im Kindergarten Atting | Verkauf vom 05.11. - 11.11.2019 im Kindergarten Atting |
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Verkauf im Pfarrstadel | Verkauf vom 05.11. - 11.11.2019 im Kindergarten Atting |
Verkauf am 18.06.2018 vor der Kirche |
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Neuer Unterstützer die Erlebnisgastronomie Schreyerhof |
Verkauf am 30.12.2017 |
Erntedankfest 01.10.2017 |
Neuer Unterstützer Gasthaus Leonhardt |
Baugebiet Talberg
- Der Gemeinde Atting stehen keine Grundstücke zum Verkauf zur Verfügung -
Deckblatt Nr. 15 - nie in Kraft getreten
Es stehen keine Grundstücke mehr zur Verfügung
Ökokonto
Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a-c BauGB
§ 1 Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs (BauGB) und dieser Satzung erhoben.
§ 2 Umfang der erstattungsfähigen Kosten
(1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nach § 9 Abs. la BauGB zugeordnet sind.
(2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für
1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
2. die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege.
Dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
(3) Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich deren Durchführungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans in Verbindung mit den in der Anlage dargestellten Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anlage beschriebenen Grundsätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB.
§ 3 Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten
Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
§ 4 Verteilung der erstattungsfähigen Kosten
Die nach §§ 2, 3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. la BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundfläche zugrunde gelegt. Für sonstige selbstständige, versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.
§ 5 Anforderung von Vorauszahlungen
Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder noch nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.
§ 6 Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages
Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig.
§ 7 Ablösung
Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages.
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für
Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren
vom 28.12.2009 mit der Anlage in der Fassung vom 23.12.2020
Die Gemeinde Atting erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayer. Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende
S A T Z U N G
§ 1
Aufwendungs- und Kostenersatz
(1) Die Gemeinde Atting erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG Aufwendungsersatz für folgende Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren:
- Einsätze,
- Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),
- Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.
Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet.
(2) Die Gemeinde Atting erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):
- Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,
- Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch,
- Leistungen der Atemschutzgerätewerkstatt/Schlauchwerkstatt2,
- Bereitstellung der Atemschutzstrecke zur Benutzung2).
Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.
(3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.
(4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BayFwG), werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.
§ 2
Schuldner
(1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG. (2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat. (3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Fälligkeit
Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheids zur Zahlung fällig.
§ 4
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 02.04.2004 außer Kraft.
Atting, 28.12.2009
Ruber
Erster Bürgermeister
Anlage
zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren der Gemeinde Atting vom 28.12.2009
in der Fassung vom 23.12.2020
Verzeichnis der Pauschalsätze
Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten und den Personalkosten zusammen.
1. Ausrückestundenkosten
Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.
Die Ausrückestundenkosten betragen – berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus/ der Feuerwache bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens – je eine Stunde für |
bei jährlich 80 Ausrückestunden und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10%
|
ein Mehrzweckfahrzeug MZF |
49,01 € |
ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF (mit TS PFPN 10-1000) |
69,10 € |
ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W (mit TS PFPN 10-1000) |
84,45 € |
ein Tanklöschfahrzeug TLF 3000 (neu) |
251,76 € |
2. Personalkosten
Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.
Ehrenamtlich Feuerwehrdienstleistende
Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatzberechnet (Ergebnis einer Auswertung verschiedener Satzungen bayerischer Gemeinden): 28,00 €
(Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird verlangt, weil der Gemeinde Kosten auch für diesen Personenkreis entstehen, beispielsweise durch Erstattung des Verdienstausfalls (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgelts (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigungen nach Art. 11 BayFwG. Wegen Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung des Aufwendungsersatzes für Pflichtaufgaben nicht der gesamte Personalaufwand angesetzt werden.)
2.1 Sicherheitswachen
Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst für
a) einen Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, wenn Sicherheits‑ wachdienst in der Freizeit wahrgenommen wird |
16,40 € |
b) einen sonstigen Bediensteten, wenn Sicherheitswachdienst in der Freizeit wahr‑ genommen wird |
16,40 € |
c) einen ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden (siehe § 11 Abs. 4 AVBayFwG) |
16,40 € |
3. Weitere Gebühren
(1) Für Fehlalarme von Brandmeldeanlagen im Falle von Selbstverschulden wird eine Pauschale in Höhe von 250 € erhoben
(2) Bei Verbrauchsmitteln (Ölbindemittel) und Ersatzteilen (u. a. Schutzanzüge, Handschuhe) wird der Wiederbeschaffungspreis + 10% für Bevorratung und Lagerhaltung in Rechnung gestellt.
4. Befreiung vom Kostenersatz
Bei aktiven Feuerwehrdienstleistenden (Aktive Feuerwehrleute der Feuerwehr der Gemeinde Atting) wird auf die Abrechnung von jeglichem Kostenersatz verzichtet, wenn kein Versicherungsschutz besteht.
Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung
der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter
Verordnung
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Inhalt der Verordnung
Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflicht auf den öffentlichen Straßen der Gemeinde Atting.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung. Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege und die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen. Die Bundesautobahnen sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Verordnung.
(2) Gehbahnen sind
- die für den Fußgängerverkehr (Fußgänger- und Radfahrerverkehr) bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen oder
- in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen in der Breite von 1,00 m, gemessen von der Straßengrundstücksgrenze aus.
(3) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.
Reinhaltung der öffentlichen Straßen
§ 3 Verbote
(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen.
(2) Insbesondere ist es verboten,
- auf öffentlichen Straßen Putz-, Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende Flüssigkeiten auszuschütten oder ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte zu säubern, Gebrauchsgegenstände auszustauben oder auszuklopfen; Tiere in einer Weise zu füttern, die geeignet ist, die Straße zu verunreinigen;
- Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen;
- Klärschlamm, Steine, Bauschutt, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse sowie Eis und Schnee
- auf öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern,
- neben öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, wenn dadurch die Straßen verunreinigt werden können,
- in Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächte, Durchlässe oder offene Abzugsgräben der öffentlichen Straßen zu schütten oder einzuleiten.
(3) Das Abfallrecht bleibt unberührt.
Reinigung der öffentlichen Straßen
§ 4 Reinigungspflicht
(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an die im Straßenverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), die in § 6 bestimmten Reinigungsflächen gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen. Grundstücke werden über diejenigen Straßen unmittelbar erschlossen, zu denen über dazwischen liegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf.
(2) Grenzt ein Grundstück an mehrere im Straßenverzeichnis (Anlage 1) aufgeführte öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere derartige Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine derartige Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen.
(3) Die Vorderlieger brauchen eine öffentliche Straße nicht zu reinigen, zu der sie aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen keinen Zugang und keine Zufahrt nehmen können und die von ihrem Grundstück aus nur unerheblich verschmutzt werden kann.
(4) Keine Reinigungspflicht trifft ferner die Vorder- oder Hinterlieger, deren Grundstücke einem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, soweit auf diesen Grundstücken keine Gebäude stehen.
(5) Zur Nutzung dinglich Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 sind die Erbbauberechtigten, die Nießbraucher, die Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigten und die Inhaber eines Wohnungsrechtes nach § 1093 BGB.
§ 5 Reinigungsarbeiten
Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die im Straßenverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten öffentlichen Straßen innerhalb ihrer Reinigungsflächen (§ 6) zu reinigen. Sie haben dabei die Geh- und Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Fahrbahnen (einschließlich der Parkstreifen) insbesondere
a) jeden Samstag zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen; fällt auf den Reinigungstag ein Feiertag, so sind die genannten Arbeiten am vorausgehenden Werktag durchzuführen. oder
b) bei Trockenheit zur Vermeidung von übermäßiger Staubentwicklung zu sprengen, wenn sie nicht staubfrei angelegt sind;
c) von Gras und Unkraut zu befreien.
Sie haben ferner bei Bedarf, insbesondere bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinlaufschächte freizumachen.
§ 6 Reinigungsfläche
(1) Die Reinigungsfläche ist der Teil der öffentlichen Straßen, der durch
a) die gemeinsame Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück
b) die Mittellinie des Straßengrundstücks (Straßenmittellinie), wobei mehrere gleichlaufende Fahrbahnen auch dann, wenn sie durch Mittelstreifen oder sonstige Einrichtungen geteilt sind, als eine einheitliche Fahrbahn gelten (Straßen der Gruppe B des Straßenverzeichnisses), und
c) die von den Endpunkten der gemeinsamen Grenze aus senkrecht zur Straßenmittellinie verlaufenden Verbindungslinien begrenzt wird.
(2) Bei einem Eckgrundstück erstreckt sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der (über die Eckausrundung hinaus) verlängerten Begrenzungslinien nach Abs. 1b) einschließlich der ggf. in einer Straßenkreuzung liegenden Flächen.
§ 7 Gemeinsame Reinigungspflicht der
Vorder- und Hinterlieger
(1) Die Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die Reinigungspflicht für ihre Reinigungsflächen. Sie bleiben auch dann gemeinsam verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer Personen oder Unternehmer bedienen; das Gleiche gilt auch für den Fall, dass Vereinbarungen nach § 8 abgeschlossen sind.
(2) Ein Hinterlieger ist dem Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück er Zugang oder Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das Vorderliegergrundstück angrenzt.
§ 8 Aufteilung der Reinigungsarbeiten bei
Vorder- und Hinterliegern
(1) Es bleibt den Vorder- und Hinterliegern überlassen, die Aufteilung der auf sie treffenden Arbeiten untereinander durch Vereinbarung zu regeln.
(2) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Vorder- oder Hinterlieger eine Entscheidung der Gemeinde über die Reihenfolge und die Zeitdauer, in der sie ihre Arbeiten zu erbringen haben, beantragen. Unterscheiden sich die Grundstücke der einander zugeordneten Vorder- und Hinterlieger hinsichtlich der Flächen wesentlich, kann die Entscheidung beantragt werden, dass die Arbeiten nicht in gleichen Zeitabständen zu erbringen sind, sondern dass die Zeitabschnitte in demselben Verhältnis zueinander stehen wie die Grundstücksflächen.
Sicherung der Gehbahnen im Winter
§ 9 Sicherungspflicht
(1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die in § 11 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück mittelbar erschließenden öffentlichen Straßen (Sicherungsfläche) auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.
(2) § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5, §§ 7 und 8 gelten sinngemäß. Die Sicherungspflicht besteht für alle Straßen, auch wenn diese nicht im Straßenverzeichnis aufgeführt sind.
§ 10 Sicherungsarbeiten
(1) Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 07:00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 08:00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20:00 Uhrso oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.
(2) Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, haben die Vorder- und Hinterlieger das Räumgut spätestens am folgenden Tage von der öffentlichen Straße zu entfernen. Die Gemeinde stellt für die Ablagerung einen geeigneten Platz zur Verfügung, auf den in ortsüblicher Weise hingewiesen wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.
§ 11 Sicherungsfläche
(1) Sicherungsfläche ist die vor dem Vorderliegergrundstück innerhalb der Reinigungsfläche liegende Gehbahn.
(2) § 6 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Schlussbestimmungen
§ 12 Befreiung und abweichende Regelungen
(1) Befreiungen vom Verbot des § 3 gewährt die Gemeinde, wenn der Antragsteller die unverzügliche Reinigung besorgt.
(2) Für Vorder- und Hinterlieger, die an die gemeindliche Straßenreinigungsanstalt angeschlossen sind, erfüllt die Gemeinde für die angeschlossenen Teile der Reinigungsflächen die in § 5 aufgeführten Reinigungsarbeiten nach Maßgabe der Satzung.
(3) In Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen unbilligen Härte führen würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und der Interessen der übrigen Vorder- und Hinterlieger nicht zugemutet werden kann, spricht die Gemeinde auf Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus oder trifft unbeschadet des § 8 Abs. 2 sonst eine angemessene Regelung. Eine solche Regelung hat die Gemeinde auch zu treffen in Fällen, in denen nach dieser Verordnung auf Vorder- und Hinterlieger keine Verpflichtung trifft. Die Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 3 eine öffentliche Straße verunreinigt oder verunreinigen lässt,
d- ie ihm nach den §§ 4 und 5 obliegende Reinigungspflicht nicht erfüllt,
- entgegen den §§ 9 und 10 die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert.
Anlage 1
(zu § 4 Abs.1)
Verzeichnis der zu reinigenden Straßen
(Straßenverzeichnis)
Gruppe A
(Reinigungsfläche: Gehbahnen und Fahrbahnränder)
-/-
Gruppe B
(Reinigungsfläche bis zur Fahrbahnmitte)
Ahornweg
Am Platzl
Am Schulweg
Amselgasse
Attostraße
Aumerfeld
Bachanger
Baderstraße
Bergstraße
Birkenstraße
Dekan-Kolbinger-Straße
Einhausen
Erlenstraße
Eschenweg
Feldgasse
Finkengasse
Friedrich-Schrems-Straße
Gartenstraße
Georg-Stadler-Straße
Grasiger Weg
Harthauser Weg (Pfaffengraben)
Hauptstraße Atting
Hochgarten
Hochweg
Hofweg
Johann-Firlbeck-Straße
Johann-Höcht-Straße
Keltenstraße
Kirchfeldstraße
Kirchweg
Laubental
Lerchenstraße
Lindenstraße
Mathias-Obermayr-Straße
Meisenstraße
Moosweg
Oberkirchenweg
Pfaffengraben
Rainer Weg
Ringstraße
Sebastian-Weinzierl-Straße
Talberg
Ulmenweg
Wolfsweg
Wiesenweg
Richtlinie zur Ehrung von Sportlern und ehrenamtlichen Tätigen der Gemeinde Atting
I. Sportlerehrung
§ 1
Zur öffentlichen Anerkennung von sportlichen Leistungen zum Ansehen der Gemeinde Atting wird eine Sportlerehrung durchgeführt.
§ 2
Die Sportlerehrung wird Personen zuteil, die in der Gemeinde Atting ihren ständigen Wohnsitz haben oder einem Verein innerhalb der Gemeinde angehören.
§ 3
Geehrt wird, wer in Einzeldisziplin oder Mannschaftssport mindestens eine Niederbayerische Meisterschaft errungen hat. Die Wettbewerbe müssen von einer offiziellen Organisation des deutschen Sportbundes, vom Bund bzw. Kultusminister der Länder ausgeschrieben sein. Offizielle Alters- oder Behindertenmeisterschaften sind eingeschlossen.
§ 4
Die vorzunehmenden Ehrungen prüft und entscheidet der Gemeinderat. Vorschlagsberechtigt sind die Sportvereine mit Sitz in der Gemeinde Atting und der Gemeinderat. Daneben sind auswärtige Sportvereine vorschlagsberechtigt, denen Sportler und Sportlerinnen angehören, die in der Gemeinde Atting ihren Wohnsitz haben. Außerdem sind in die Ehrung Sportler und Sportlerinnen einzubeziehen, die nicht in der Gemeinde Atting wohnen, jedoch einem örtlichen Sportverein angehören.
Die Sportvereine müssen die für die Ehrung infrage kommenden Sportler/innen und Mannschaften bis zum 31.10. jeden Jahres schriftlich melden. Die Meldung muss den Namen, die errungene Meisterschaft mit Datum und den Wohnsitz enthalten. Bei Mannschaften zusätzlich die genaue Bezeichnung der Mannschaft mit namentlicher Nennung aller Mitglieder.
Geehrt werden Sportler/innen und Mannschaften nur für die ranghöchste innerhalb eines Jahres errungene sportliche Leistung.
§ 5
Verliehen werden Ehrennadeln in Gold, Silber und Bronze mit Gemeindewappen. Es erhalten auf Grundlage dieser Richtlinie folgende Sportler/innen und Mannschaften für das Erreichen folgender sportlicher Leistung
1. die bronzene Ehrennadel: - Niederbayerische Meisterschaft
- 2. und 3. Platz auf Landesebene
2. die silberne Ehrennadel: - 1. Platz auf Landesebene
- 4. und 5. Platz auf Bundesebene
- 6. bis 10 Platz bei Europameisterschaften
3. die goldene Ehrennadel: - 1. bis 3. Platz auf Bundesebene
- 1. bis 5. Platz bei Europameisterschaften
- Teilnehmer bei Weltmeisterschaften oder
Olympischen Spielen
- 1 bis 5. Platz bei Weltmeisterschaften oder
Olympischen Spielen
Zusätzlich wird bei folgenden sportlichen Leistungen ein Geschenk in Form einer Goldmünze bei Einzelsportlern bzw. von Bargeld bei Mannschaften überreicht:
Einzelsportler/in Mannschaft
Wert ca.
1. Platz auf Landesebene: 50,00 € 300,00 €
3. Platz auf Bundesebene: 50,00 € 300,00 €
2. Platz auf Bundesebene: 100,00 € 500,00 €
1. Platz auf Bundesebene: 150,00 € 800,00 €
3. Platz bei Europameisterschaften: 150,00 € 800,00 €
2. Platz bei Europameisterschaften: 250,00 € 1.000,00 €
1. Platz bei Europameisterschaften: 500,00 € 1.500,00 €
Teilnahme an Weltmeisterschaften oder
Olympischen Spielen: 500,00 € 500,00 €
5. Platz bei Weltmeisterschaften oder
Olympischen Spielen: 600,00 € 1.000,00 €
4. Platz bei Weltmeisterschaften oder
Olympischen Spielen: 800,00 € 1.000,00 €
3. Platz bei Weltmeisterschaften oder
Olympischen Spielen: 1.000,00 € 1.500,00 €
2. Platz bei Weltmeisterschaften oder
Olympischen Spielen: 1.250,00 € 2.000,00 €
1. Platz bei Weltmeisterschaften oder
Olympischen Spielen: 1.500,00 € 2.500,00 €
Bei Mannschaftserfolgen wird das Bargeld dem Verein überreicht.
§ 6
Bei der Ehrung wird gleichzeitig eine Urkunde überreicht. Sie trägt den Namen der ausgezeichneten Person oder Mannschaft, den Namen der Vereinigung der die Person oder Mannschaft angehört, die Begründung der Verleihung und die Unterschrift des Bürgermeisters.
§ 7
Die Ehrung von Einzelsportlern/innen wird im Rahmen der Jahresabschlussfeier der Gemeinde vorgenommen. Mannschaften werden im Rahmen von Vereinsfeiern/Hauptversammlungen geehrt.
§ 8
Über Ehrungen außerhalb des Rahmens dieser Richtlinie entscheidet der Gemeinderat.
II. Ehrung der ehrenamtlich Tätigen
§ 1
Zur Anerkennung besonderer Verdienste bei der Wahrnehmung von Ehrenämtern in Vereinen werden ehrenamtliche Mitglieder ausgezeichnet.
§ 2
Die Ehrung erfolgt mit Ehrennadeln in Gold, Silber und Bronze mit Gemeindewappen.
§ 3
Mit den Ehrennadeln wird nur ausgezeichnet, wer seine anzuerkennenden Verdienste in einem Verein erworben hat, der seinen Sitz in der Gemeinde Atting hat. Vorschlagsberechtigt sind die Vereine und der Gemeinderat.
Die Ehrung entscheidet und prüft der Gemeinderat.
Der vorschlagende Verein muss die Meldung bis 31.10. jeden Jahres schriftlich mit Namen und ausführlicher Angabe der besonderen Verdienste an die Gemeinde melden.
§ 4
Für eine Ehrung können nur Personen vorgeschlagen werden, deren Tätigkeit für den Verein von entscheidender Bedeutung war und kein Entgelt für Ihre Tätigkeit erhalten haben.
§ 5
Für die Verleihung der Ehrennadel in Bronze müssen ehrenamtliche Tätigkeiten in den letzten 10 Jahren ununterbrochen ausgeübt worden sein. Für die Verleihung der Nadel in Silber muss eine ununterbrochene Tätigkeit von mindestens 15 Jahren nachgewiesen werden. Für die Verleihung der Nadel in Gold muss eine ununterbrochene ehrenamtliche Tätigkeit von mindestens 25 Jahren nachgewiesen werden.
Die für eine Ehrung maßgebende ehrenamtliche Tätigkeit kann in verschiedenen Vereinen der Gemeinde Atting erfolgt sein.
§ 6
Bei der Ehrung wird gleichzeitig eine Urkunde überreicht. Sie trägt den Namen der ausgezeichneten Person, die Begründung der Verleihung und die Unterschrift des Bürgermeisters.
§ 7
Die Ehrungen werden im Rahmen Jahresabschlussfeier der Gemeinde Atting vorgenommen.
§ 8
Über Ehrungen außerhalb des Rahmens dieser Richtlinie entscheidet der Gemeinderat.
III. Besondere Ehrungen
Über weitere Ehrungen (einschl. deren Form und Durchführung) außerhalb der Sportlerehrung und der Ehrung ehrenamtlich Tätiger entscheidet der Gemeinderat.
Teilungsgenehmigung
Die Satzung über die Teilungsgenehmigung wurde wegen der Änderung von § 19 BauGB
(in Kraft ab 20.07.2004) am 27.08.2004 aufgehoben.
Entgelttabelle für die Benutzung der Sportanlagen der Gemeinde Atting
Aufgrund der Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Atting folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der von der Gemeinde Atting betriebenen und unterhaltenen Sportanlagen.
Laut Gemeinderatsbeschluss Nr. 176 vom 29.11.2023 werden für die Benutzung der Mehrzweckhalle Atting folgende Entgelte festgelegt:
§ 1 Gebührenpflicht
Für die Benutzung der Sportanlagen und seiner Einrichtungen werden Entgelte nach dieser Satzung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer die Sportanlagen mit ihren Einrichtungen nutzt und die Leistungen in Anspruch nimmt.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht für die Benutzungsgebühr mit dem Betreten und der Benutzung der Sportanlagen. Die Gebührenschuld wird gleichzeitig mit ihrer Entstehung fällig.
§ 4 Gebühren
(A) Die Entgelte werden wie folgt festgesetzt:
Laufende Entgelte
Für die Benutzung der Halle der Mehrzweckhalle der Gemeinde Atting beträgt das Entgelt je Übungsstunde (60 Min.) für die laufende Benutzung
für ortsansässige Vereine 8,00 €
für auswärtige Vereine 12,50 €
für Schulen 10,00 €
ortsansässige Gewerbetreibende 25,00 €
auswärtige Gewerbetreibende 30,00 €
ortsansässige Privatpersonen 12,00 €
auswärtige Privatpersonen 15,00 €
Die Gemeinde kann im Einzelfall abweichende Sätze bestimmen.
Wird eine Veranstaltung nicht rechtzeitig abgesagt, ist sie in jedem Fall so abzurechnen,
wie wenn sie stattgefunden hätte.
Die Abrechnung erfolgt vierteljährlich.
Falls erforderlich, ist auch eine monatliche Abrechnung möglich.
(B) Sondernutzung
a) Veranstaltungen örtlicher Vereine und Institutionen ohne Eintritt
ohne Bestuhlung, ohne Tische 35,00 €/Tag
mit Bestuhlung und Tische 75,00 €/Tag
b) Veranstaltungen örtlicher Vereine und Institutionen mit Eintritt
ohne Bestuhlung, ohne Tische 70,00 €/Tag
mit Bestuhlung und Tische 120,00 €/Tag
c) Veranstaltungen kommerzieller Art mit oder ohne Einrichtung
10 % der Eintrittsgelder, jedoch mindestens 200,00 €/Tag
d) Nutzung durch Privatpersonen für private Anlässe 100,00 €/Tag
Bei den in Abschnitt A. und B. genannten Entgeltsätzen handelt es sich um Nettobeträge.
Die gesetzliche Umsatzsteuer (derzeit 19%) wird zusätzlich berechnet.
Die Entgelttabelle gilt ab dem 01.01.2024
Personalkosten:
Zu den Gebühren nach Ziff. 2 a) mit e) werden die in Bezug auf die jeweilige Veranstaltung anfallenden Personalkosten für den Hausmeister sowie die Bauhofmitarbeiter zum Auslegen des Hallenbodens, zum Aufstellen der Stühle und Tische sowie die zusätzlich notwendigen Reinigungskosten gesondert in Rechnung gestellt.
Soweit die örtlichen Vereine bzw. Institutionen für die vorgenannten Arbeiten kostenlos Hilfskräfte zur Verfügung stellen, entfallen diese zusätzlichen Personalkosten.
(2) Der Veranstalter hat anfallende Kosten für die Sicherheitsdienste wie Ordner, Feuerwehr und Sanitätswachen zu tragen.
Satzung der Gemeinde Atting für die Erhebung einer Hundesteuer
(Hundesteuersatzung)
§ 1 Steuertatbestand
Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung.
Maßgebend ist das Kalenderjahr.
§ 2 Steuerfreiheit
Steuerfrei ist das Halten von
1. Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,
2. Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerks, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen,
3. Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind,
4. Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind,
5. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,
6. Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen,
7. Hunden in Tierhandlungen.
§ 3 Steuerschuldner (Haftung)
(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Alle in einen Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.
(2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(3) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.
§ 4 Wegfall der Steuerpflicht (Anrechnung)
(1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinander folgenden Kalendermonaten erfüllt werden.
(2) Tritt an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht besteht, bei demselben Halter ein anderer Hund, so entsteht für das laufende Steuerjahr keine neue Steuerpflicht.
(3) Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist.
Mehrbeträge werden nicht erstattet.
§ 5 Steuermaßstab und Steuersatz
„Die Steuer beträgt für jeden Hund (ab 1.1.2011) 25,-- €“
§ 6 Steuerermäßigungen
(1) Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für
1. Hunde, die in Einöden und Weilern (Abs. 2) gehalten werden.
2. Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheins ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- und Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist; für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayer. Jagdgesetzes vom 1. März 1983 (GVBl S. 51; zuletzt geändert durch VO vom 23. März 2004, GVBl S. 108) mit Erfolg abgelegt haben.
(2) Als Einöde (Abs. 1 Nr. 1) gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind. Als Weiler (Abs. 1 Nr. 1) gilt eine Mehrzahl benachbarter Anwesen, die zusammen nicht mehr als 300 Einwohner zählen und deren Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.
§ 7 Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigung)
(1) Maßgebend für die Steuervergünstigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt maßgebend.
(2) In den Fällen des § 6 kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden
§ 8 Entstehung der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.
§ 9 Fälligkeit der Steuer
Die Steuerschuld wird einen Monat nach Zustellung des Abgabenbescheides fällig.
§ 10 Anzeigepflichten
(1) Wer einen über vier Monate alten, der Gemeinde noch nicht gemeldeten Hund hält, muss ihn unverzüglich der Gemeinde melden. Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde ein Hundezeichen aus.
(2) Der steuerpflichtige Hundehalter § 3 soll den Hund unverzüglich bei der Gemeinde abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist, oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist.
(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg oder ändern sie sich, so ist das der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen.
Hundehaltungsverordnung
Satzung für die Benutzung der Sportanlagen der Gemeinde Atting
(Sportanlagen-Benutzungsordnung)
I. Allgemeine Bedingungen
§ 1 Widmung als öffentliche Einrichtung
Die Gemeinde Atting betreibt eine Mehrzweckhalle – in der Benutzungsordnung als „Sportanlage“ bezeichnet – als öffentliche Einrichtung, die während der Öffnungszeiten nach Maßgabe dieser Satzung benutzt werden kann.
§ 2 Verbindlichkeit der Satzung
(1) Die Satzung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in der Sportanlage. Die Beachtung der Satzung liegt daher im Interesse aller Benutzer der Sportanlage.
(2) Die Satzung ist für alle Benutzer verbindlich. Mit der Nutzung der Sportanlage unterwirft sich der Benutzer den Bestimmungen der Satzungen, sowie den zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen des Aufsichtspersonal.
§ 3 Überlassung
(1) Die Überlassung erfolgt zu dem Zweck, dem Benützer die Sportanlage für schulische, kulturelle, gesellschaftliche, politische oder sportliche Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen.
(2) Bei der Überlassung für Veranstaltungen sind die Bestimmungen für Veranstaltungen (II. Teil der Benutzungssatzung) und bei der Überlassung für sportliche Zwecke die Bestimmungen für die Sportbenützung (III. Teil der Benutzungssatzung) zu beachten.
§ 4 Benützungsgenehmigung
(1) Die Genehmigung für die Benützung der Sportanlage wird von der Gemeinde in stets widerruflicher Weise erteilt. Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht. Der Antrag ist mit Benennung einer für die jeweilige Veranstaltung verantwortlichen Person schriftlich zu stellen. Personen, Vereine, Verbände und Organisationen, die die Halle zu nichtschulischen Zwecken benützen wollen, sollen frühestmöglich vor der beabsichtigten Nutzung den Antrag stellen. Falls keine Angabe zur verantwortlichen Person erfolgt, wird der Unterzeichner des Antrages als verantwortliche Person angesehen. Er ist für § 11 der Ordnung (Schadensvorsorge und Mängelanzeige) verantwortlich.
(2) Die Benutzung setzt die schriftliche Anerkennung der Sportanlagenbenutzungsordnung voraus und darf frühestens nach dem Vorliegen der unterzeichneten Überlassungsvereinbarung bei der Gemeindeverwaltung erfolgen.
(3) Bei der Vergabe von Belegungsstunden nach dem Schulbetrieb werden örtliche Vereine, Verbände, bzw. Veranstalter bevorzugt behandelt. Bei der Vergabe von Trainingsstunden werden eingetragene Sportvereine bevorzugt berücksichtigt.
(4) Einer Gruppe kann die Benützungserlaubnis entzogen werden, wenn die
Übungsstunden länger als 4 Wochen von weniger als 10 Personen besucht werden.
(5) Sämtliche Benützer (Schulen, Vereine, Veranstalter und Besucher) der Sportanlage sind verpflichtet, die Sportanlage mit ihren Einrichtungsgegenständen und Sportgeräten mit größter Sorgfalt, schonend und pfleglich zu behandeln.
§ 5 Haftung des Benutzers
(1) Die Gemeinde haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten gemeindlicher Bediensteter entstehen.
(2) Für sonstige Schadensfälle persönlicher oder sachlicher Art (Unfälle, Diebstähle u. a.) wird keine Haftung übernommen, ausgenommen die gesetzlichen Haftungen, die der Gemeinde aus dem Besitz und der Unterhaltung der Sportanlage erwachsen können.
(3) Die Sportanlagenbenützer haften für alle Schäden, die sie bei Benutzung der Sportanlage und deren Einrichtungen der Gemeinde oder einem Dritten zufügen nach den bestehenden allgemeinen Grundsätzen. Dabei haften die Sportanlagenbenützer auch für Schäden fremder Vereine anlässlich von Wettkämpfen und sonstiger Veranstaltungen.
(4) Die Gemeinde wird Schäden, soweit diese durch die Sportanlagenbenutzer nicht beseitigt werden, auf Kosten der Haftungspflichtigen beheben.
(5) Für Schäden an den auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeugen infolge Diebstahl, Einbruch oder Beschädigung übernimmt die Gemeinde keine Haftung.
(6) Haftungsansprüche müssen unverzüglich der Gemeine und den Leitern der Grund- und Hauptschule oder dem Hausmeister innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen mitgeteilt werden.
§ 6 Versicherungspflicht
Der Benutzer hat eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. Dies ist der Gemeinde auf Verlangen nachzuweisen.
§ 7 Hausrecht
Das Hausrecht übt die Gemeinde oder die von ihr beauftragten Personen aus. Der Beauftragte der Gemeinde ist berechtigt, Benützer er Halle, die dieser Satzung zuwiderhandeln, aus der Sportanlage zu verweisen. Die Anordnungen des Verantwortlichen sind zu befolgen. Vertreter der Gemeinde oder deren Beauftragte haben jederzeit das Recht, Veranstaltungen oder dem Sportbetrieb beizuwohnen und gegebenenfalls Missbräuche sofort abzustellen.
§ 8 Verstöße
Der Benutzer kann bei schwerwiegenden Verstößen gegen diese Satzung von der weiteren Benutzung der Sportanlage und der Außenanlage ausgeschlossen werden.
§ 9 Schlüsselausgabe
Es werden in der Regel keine Schlüssel an Veranstalter oder sonstige Benützer ausgegeben.
§ 10 Notausgänge
Die Notausgänge dürfen im Normalbetrieb nicht betätigt werden. Bei Veranstaltungen ist durch den Veranstalter sicherzustellen, dass die Notausgänge nicht versperrt und jederzeit gut zugänglich sind.
§ 11 Schadensvorsorge, Mängelanzeige
(1) Alle Verantwortlichen (Veranstalter, Lehrer und Übungsleiter) haben sich vor der Benützung der Sportanlage vom ordnungsgemäßen Zustand der Sportanlage und Sportgeräte zu überzeugen.
(2) die überlassenen Räumlichkeiten, Einrichtungen und Geräte müssen in tadellosem Zustand erhalten werden. Festgestellte oder auftretende Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse müssen unverzüglich der Gemeinde und den Leitern der Grund- und Hauptschule oder dem Hausmeister gemeldet werden und sich in das Schadensbuch einzutragen.
II Bestimmungen für Veranstaltungen
§ 12 Ordnungspersonal
(1) Der Veranstalter hat das nach Größe und Art der Veranstaltung erforderliche, entsprechend kenntlich gemachte Ordnungspersonal zu stellen und ist für die Einhaltung der Ordnung verantwortlich. Zu diesem Zweck muss steht ein geeigneter Beauftragter des Veranstalters anwesend sein. Das Ordnungspersonal hat sich beim Hausmeister über die örtlichen Gegebenheiten hinsichtlich der Fluchtwege und der vorhandenen Feuerlöscher zu informieren. Der Veranstalter hat auch für ausreichenden Sanitätsdienst zu sorgen.
(2) Im Interesse der Sicherheit der Besucher kann die Gemeinde – soweit dies als erforderlich betrachtet wird – anordnen, dass zur Erhaltung des Feuerschutzes eine Feuerwache zu stellen ist.
§ 13 Bestuhlungsplan und Sportbodenschutz
(1) Das Aufstellen der Stühle und Tische hat entsprechend der genehmigten Bestuhlungspläne zu erfolgen.
(2) Frühzeitig vor einer Veranstaltung ist, zum Schutz des Sportbodens, der zur Verfügung gestellte Hallenboden auszulegen und unmittelbar nach der Veranstaltung, gereinigt, abzubauen.
§ 14 Eintrittsgelder
Eintrittsgelder sind durch den Veranstalter zu kassieren.
§ 15 Dekoration
Für das Anbringen von Dekorationen und Ausstattungsgegenständen sind die Bestimmungen der Versammlungsstättenverordnung zu beachten, insbesondere gilt für die
Bühne, dass
a) Dekoration und Ausstattungsgegenstände mindestens aus schwerentflammbarem Material bestehen müssen,
b) Gegenstände, die nicht zur Veranstaltung gebraucht werden, nicht im Bühnenbereich aufbewahrt werden dürfen.
Hallenteile, dass
a) zur Dekoration und Ausstattung nur mindestens schwerentflammbares Material verwendet werden darf,
b) hängende Dekoration mindestens 3,00 m über Fußbodenoberkante angebracht werden muss,
c) natürliche Laub- und Nadelholzausschmückungen nur in frischem Zustand verwendet werden dürfen,
d) Dekoration und Ausstattung die Fluchtwege nicht einengen und nur bei frühzeitiger Absprache mit dem Hausmeister angebracht werden dürfen.
§ 16 offenes Feuer
Verwenden von offenem Feuer oder Licht ist untersagt.
§ 17 Wirtschaftliche Tätigkeit
(1) Wirtschaftliche Werbung, Verkauf von Waren und Ausschank von Getränken sind nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde zulässig. Voraussetzung für eine solche Erlaubnis ist, dass sämtliche sonst vorgeschriebenen Erlaubnisse und Genehmigungen bereits erteilt worden sind.
(2) Art und Umfang der Besucherbewirtung hat der Veranstalter mit der Gemeinde abzusprechen.
§ 18 Lautsprecheranlage, Bühneneinrichtung
Die vorhandene Lautsprecheranlage und die bühnentechnische Einrichtung einschließlich der Beleuchtungsanlage werden zur Verfügung gestellt. Die Bedienung dieser Anlagen ist nur durch Fachpersonal nach vorheriger Einweisung durch den Hausmeister zulässig. Wenn der Veranstalter das nötige Fachpersonal nicht stellen kann, muss der Hausmeister die Bedienung vornehmen.
§ 19 Reinigung der Halle
(1) Die Reinigung der Sportanlage übernimmt grundsätzlich die Gemeinde.
(2) Die Kosten für die Reinigung hat der Veranstalter zu übernehmen.
III. Bestimmungen für den allgemeinen Sportbetrieb
§ 20 Leitung der Übungsstunden
(1) Die Benutzung der Sportanlage ist nur in Anwesenheit einer Lehrkraft oder eines für geeignet befundenen Übungsleiters, der mindestens 18 Jahre alt sein muss, gestattet.
(2) Die Namen der Übungsleiter sind der Gemeinde mitzuteilen. Ein Wechsel ist ebenfalls anzuzeigen.
(3) Die Lehrkraft oder der Übungsleiter hat als erster die Anlage zu betreten und sie als letzter zu verlassen, nachdem er sich vom ordnungsgemäßen Zustand der Sportstätte, der Nebenräume und Flure überzeugt hat.
(4) Der Übungsleiter ist für § 11 der Ordnung (Schadensvorsorge und Mängelanzeige) verantwortlich.
§ 21 Benutzungszeiten
(1) Die Benutzungszeiten, die sich aus dem aufliegenden Belegungsplan ergeben, sind genau einzuhalten. Der Übungsbetrieb ist so einzurichten, dass die belegte Sporthalle pünktlich und aufgeräumt verlassen wird.
(2) Sollte ein Benützer die Halle nicht benötigen, so ist dies rechtzeitig der Gemeindeverwaltung oder dem Hausmeister mitzuteilen, da die Halle sonst als belegt gilt und berechnet wird.
§ 22 Betreten der Sportanlage
(1) Die Sporthalle darf nur über den Schmutzgang und über die Umkleideräume begangen werden. Vor dem Betreten der Umkleideräume sind die Straßenschuhe gründlich zu reinigen.
(2) Eine Ausnahme ist für den Fall möglich, dass die Sportanlagen für andere Zwecke benutzt werden, bei denen der Zugang nicht über die Umkleideräume erfolgen darf.
§ 23 Sportkleidung
(1) Die Sportanlage darf nur in Sportkleidung betreten werden. An ihr dürfen sich keine harten Gegenstände befinden. Sportschuhe, die auch als Straßenschuhe benützt werden, dürfen in der Sportanlage nicht getragen werden. Tennisschuhe, die auf roten Sandplätzen Verwendung finden, dürfen in den Sporthallen nicht getragen werden, da die Rückstände von kleinen Sandkörnern aus der Sohle nicht mehr ganz entfernt werden können. Turnschuhe dürfen weder Stollen noch Erhöhungen und keine schwarzen Sohlen haben.
(2) Die Übungsleiter sind für das Tragen von einwandfreier Sportkleidung und Sportschuhen durch die Übenden verantwortlich.
§ 24 Umkleideräume / Duschen
(1) Die Sportkleidung ist in den Umkleideräumen anzuziehen.
(2) Die Duschanlagen dürfen nur von den Trainings- bzw. Wettkampfteilnehmern benutzt werden.
(3) Bei Benutzung der entsprechenden Anlagen nach den Übungsstunden hat Disziplin und Sparsamkeit zu herrschen. Nach dem Waschen oder Brausen sind die Wasserleitungshähne – soweit notwendig – abzusperren. Die Umkleideräume dürfen nur mit abgetrocknetem Körper wieder betreten werden.
§ 25 Benützung der Sportgeräte / Sporthallen
a) Die Sportgeräte sind schonend und pfleglich zu behandeln. Sie sind in den Geräteräumen entsprechend den Markierungen zu lagern. Dabei sind verstellbare Geräte auf den niedrigsten Stand zu bringen. Beim Transport in und von der Sporthalle ist besonders darauf zu achten, dass der Boden nicht beschädigt wird.
Bälle und Kleingeräte, die in den Schränken lagern, sind vor jeder Übungsstunde auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen.
b) Sportmatten müssen getragen oder gefahren werden (nicht schleifen!), wobei das Absitzen, Aufsteigen oder Aufspringen auf die Matten oder den Mattenwagen untersagt ist. Die Matten dürfen auf keinen Fall geknickt werden.
c) Grundsätzlich gilt für die gesamte Sportanlage ein Alkohol- und Rauchverbot.
d) Sportgeräte werden grundsätzlich nicht ausgeliehen.
In Ausnahmefällen ist vorher die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
Für ausgeliehene Sportgeräte ist ein Entleihschein auszufüllen und bei der Gemeinde zu hinterlegen.
e) Die Aufstellung vereinseigener Schränke und Geräte bedarf der Genehmigung der Gemeinde.
f) Die Verwendung von chemischen Präparaten (Spray, Harze u. ä.), die Spuren an der Einrichtung hinterlassen, sind nicht erlaubt.
g) Klettertaue dürfen nicht verknotet werden.
h) Bei Benützung von Magnesia ist nach Beendigung der Übungsstunde dafür zu sorgen, dass die Geräte gereinigt werden und Magnesiareste am Boden entfernt werden.
i) Der jeweilige Übungsleiter der letzten Turngruppe hat dafür zu sorgen, dass in der Sportanlage, sowie Nebenräumen, die Beleuchtung abgedreht wird.
§ 26 Ballspiele
(1) Die in der Sportanlage üblichen Ballspiele, insbesondere Basketball, Handball, Korbball, Volleyball usw., sind erlaubt, wenn Gebäude und Geräte nicht beschädigt werden.
(2) In den Sporthallen ist das Fußballspielen nur gestattet, wenn spezielle Hallenfußbälle verwendet werden.
(3) Die in der Sporthalle verwendeten Bälle dürfen weder dem Spielbetrieb im Freien dienen, noch eingefettet werden.
§ 27 Außensportanlage
Die Außensportanlage darf nur mit stollenlosen Sportschuhen betreten werden. Eigenmächtiges Befahren mit Rädern, Mofas, Mopeds oder Pkw ist verboten.
§ 28 Veranstaltungen
Wettkämpfe und Veranstaltungen dürfen nur mit besonderer Genehmigung der Gemeinde durchgeführt werden. Die Genehmigung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. Sie ist mindestens 2 Wochen vor der Veranstaltung bei der Gemeinde einzuholen.
§ 29 Sonstiges
(1) Das Einstellen von Fahrrädern, Mofas, Motorrädern u. a., ist weder in den Sporthallen, noch in den Nebenräumen erlaubt. Die Fahrzeuge sind auf den dafür vorgesehenen Plätzen abzustellen.
(2) Die Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften sind genau zu beachten.
IV. Benützungsgebühren
§ 30 Gebührenpflicht
Soweit für die Benützung der Sportanlage Gebühren erhoben werden, richten sich diese nach den Bestimmungen der Gebührensatzung.
V. Schlussvorschriften
§ 31 Schlussbestimmung
Die Vorsitzenden der Vereine, die die Sportanlage benutzen, verpflichten sich, ihre Mitglieder über den Inhalt der Sportanlagen-Benützungsordnung zu unterrichten.
(1) Die Gemeinde kann von der Sportanlagen-Benutzungsordnung im Einzelfall Ausnahmen gestatten. Eine Ausnahmegenehmigung ist mindestens zwei Wochen vorher einzuholen.
(2) Die Gemeinde behält sich die Entscheidung über die Benutzung der Sportanlage für andere als schulische, kulturelle, gesellschaftliche , sportliche und politische Veranstaltungen vor.
Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage
der Gemeinde Atting
(Entwässerungssatzung - EWS -)
§ 1 Öffentliche Einrichtung
(1) Die Gemeinde betreibt zur Abwasserbeseitigung nach dieser Satzung eine Entwässerungsanlage als öffentliche Einrichtung für das Gebiet der Gemeinde Atting.
(2) Art und Umfang der Entwässerungsanlage bestimmt die Gemeinde.
(3) Zur Entwässerungsanlage der Gemeinde gehören auch die Grundstücksanschlüsse bis zu 1m hinter die Grenze der anzuschließenden Grundstücke.
§ 2 Grundstücksbegriff – Grundstückseigentümer
(1) Grundstück im Sinn dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des Grundbuchrechts handelt. Soweit rechtlich verbindliche planerische Vorstellungen vorhanden sind, sind sie zu berücksichtigen.
(2) Die in dieser Satzung für die Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:
Abwasser ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt.
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser, einschließlich Jauche und Gülle, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden aufgebracht zu werden, nicht zum Aufbringen bestimmt ist insbesondere der menschliche Fäkalabwasser.
Kanäle sind Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle oder Regenwasserkanäle einschließlich der Sonderbauwerke wie z. B. Regenbecken, Pumpwerke, Regenüberläufe.
Schmutzwasserkanäle dienen ausschließlich der Aufnahme von Schmutzwasser.
Mischwasserkanäle sind zur Aufnahme von Niederschlags- und Schmutzwasser bestimmt.
Regenwasserkanäle dienen ausschließlich der Aufnahme von Niederschlagswasser.
Sammelkläranlage ist eine Anlage zur Reinigung des in den Kanälen gesammelten Abwassers einschließlich der Ableitung zum Gewässer.
Grundstücksanschlüsse (Anschlusskanäle) sind die Leitungen vom Kanal bis zum Kontrollschacht.
Grundstücksentwässerungsanlagen sind die Einrichtungen eines Grundstücks, die dem Ableiten des Abwassers dienen, bis einschließlich des Kontrollschachts.
Messschacht ist eine Einrichtung für die Messung des Abwasserabflusses und für die Entnahmen von Abwasserproben.
§ 4 Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen wird. Er ist berechtigt, nach Maßgabe der §§ 14 bis 17 alles Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten.
(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch einen Kanal erschlossen werden. Der Grundstückseigentümerkann unbeschadet weiterehender bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass neue Kanäle hergestellt oder bestehende Kanäle geändert werden. Welche Grundstücke durch einen Kanal erschlossen werden, bestimmt die Gemeinde.
(3) Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht,
- wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht ohne weiteres von der öffentlichen Entwässerungsanlage übernommen werden kann und besser von demjenigen behandelt wird, bei dem es anfällt;
- solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist.
(4) Die Gemeinde kann den Anschluss und die Benutzung versagen, wenn die gesonderte Behandlung des Abwassers wegen der Siedlungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt.
(5) Unbeschadet des Absatzes 4 besteht ein Benutzungsrecht nicht, soweit eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung von Niederschlagswasser ordnungsgemäß möglich ist.Die Gemeinde kann hiervon Ausnahmen zulassen oder bestimmen, wenn die Ableitung von Niederschlagswasser aus betriebstechnischen Gründen erforderlich ist.
§ 5 Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, bebaute Grundstücke an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen (Anschlusszwang). Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist.
(2) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, auch unbebaute Grundstücke an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen, wenn Abwasser anfällt.
(3) Ein Grundstück gilt als bebaut, wenn auf ihm bauliche Anlagen, bei deren Benutzung Abwasser anfallen kann, dauernd oder vorübergehend vorhanden sind.
(4) Bei baulichen Maßnahmen, die eine Veränderung der Abwassereinleitung nach Menge oder Beschaffenheit zur Folge haben, muss der Anschluss vor dem Beginn der Benutzung des Baus hergestellt sein. In allen anderen Fällen ist der Anschluss nach schriftlicher Aufforderung durch die Gemeinde innerhalb der von ihr gesetzten Frist herzustellen.
(5) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen sind, ist im Umfang des Benutzungsrechts alles Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten (Benutzungszwang). Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Sie haben auf Verlangen der Gemeinde die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.
§ 6 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen.
(2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
§ 7 Sondervereinbarungen
(1) Ist der Eigentümer nicht zum Anschluss oder zur Benutzung berechtigt oder verpflichtet, so kann die Gemeinde durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen.
(2) Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend. Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist.
§ 8 Grundstücksanschluss
(1) Die Grundstücksanschlüsse werden von der Gemeinde hergestellt, erneuert, geändert und unterhalten. Die Gemeinde kann auf Antrag zulassen oder von Amts wegen anordnen, dass der Grundstückseigentümer den Grundstücksanschluss ganz oder teilweise herstellt, erneuert, ändert und unterhält; die §§10 mit 12 gelten entsprechend.
(2) Die Gemeinde bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse. Sie bestimmt auch, wo und an welchen Kanal anzuschließen ist. Begründete Wünsche der Grundstückseigentümer werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt.
(3) Das Benützen der gemeindeeigenen öffentlichen Straßen zur Führung der Grundstücksanschlüsse ist im erforderlichen Umfang kostenlos gestattet.
(4) Jeder Eigentümer, dessen Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen oder anzuschließen ist, muss die Verlegung von Grundstücksanschlüssen, den Einbau von Schächten, Schiebern, Messeinrichtungen und dergleichen und von Sonderbauwerken zulassen, ferner das Anbringen von Hinweisschildern dulden, soweit diese Maßnahmen für die ordnungsgemäße Beseitigung des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers erforderlich sind.
§ 9 Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Jedes Grundstück, das an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen wird, ist vorher vom Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen, die nach den anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu ändern ist.
(2) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind mit einer Grundstückskläranlage zu versehen, wenn das Abwasser keiner Sammelkläranlage zugeführt wird. Die Grundstückskläranlage ist auf dem anzuschließenden Grundstück zu erstellen; sie ist Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage.
(3) Am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage ist ein Kontrollschacht vorzusehen. Die Gemeinde kann verlangen, dass anstelle oder zusätzlich zum Kontrollschacht ein Messschacht zu erstellen ist.
(4) Besteht zum Kanal kein natürliches Gefälle, so kann die Gemeinde vom Grundstückseigentümer den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstücks verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung der Abwässer bei einer den Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung des Kanalsystems nicht möglich ist.
(5) Gegen den Rückstau des Abwassers aus dem Abwassernetz hat sich jeder Anschlussnehmer selbst zu schützen.
(6) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sowie Arbeiten daran dürfen nur durch fachlich geeignete Unternehmer ausgeführt werden.
§ 10 Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Bevor die Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt oder geändert wird, sind der Gemeinde folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen:
- Lageplan des zu entwässernden Grundstücks im Maßstab 1:1000,
- Grundriss- und Flächenpläne im Maßstab 1:100, aus denen der Verlauf der Leitungen und im Falle des § 9 Abs. 2 die Grundstückskläranlage ersichtlich sind,
- Längsschnitte aller Leitungen mit Darstellung der Entwässerungsgegenstände im Maßstab 1:100, bezogen auf Normal-Null (NN), aus denen insbesondere die Gelände- und Kanalsohlenhöhen, die maßgeblichen Kellersohlenhöhen, Querschnitte und Gefälle der Kanäle, Schächte, höchste Grundwasseroberfläche zu ersehen sind,
- wenn Gewerbe- oder Industrieabwässer oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, zugeführt werden, ferner Angaben über
- Zahl der Beschäftigten und der ständigen Bewohner auf dem Grundstück, wenn deren Abwasser miterfaßt werden soll,
- Menge und Beschaffenheit des Verarbeitungsmaterials, der Erzeugnisse,
- die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge,
- Höchstzufluss und Beschaffenheit des zum Einleiten bestimmten Abwassers,
- die Zeiten, in denen eingeleitet wird, die Vorbehandlung des Abwassers (Kühlung, Reinigung, Neutralisation, Dekontaminierung) mit Bemessungsnachweisen.
Soweit nötig, sind die Angaben zu ergänzen durch den wasserwirtschaftlichen Betriebsplan (Zufluss, Verbrauch, Kreislauf, Abfluss) und durch Pläne der zur Vorbehandlung beabsichtigten Einrichtungen.
Die Pläne haben den bei der Gemeinde aufliegenden Planmustern zu entsprechen. Alle Unterlagen sind von den Bauherrn und Planfertigern zu unterschreiben.
(2) Die Gemeinde prüft, ob die beabsichtigten Grundstücksentwässerungsanlagen den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. Ist das der Fall, so erteilt die Gemeinde schriftlich ihre Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück. Die Zustimmung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Andernfalls setzt die Gemeinde dem Bauherrn unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung. Die geänderten Unterlagen sind sodann erneut einzureichen.
(3) Mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlagen darf erst nach schriftlicher Zustimmung der Gemeinde begonnen werden. Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt.
(4) Von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 kann die Gemeinde Ausnahmen zulassen.
§ 11 Herstellung und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Die Grundstückseigentümer haben der Gemeinde den Beginn des Herstellens, des Änderns, des Ausführens größerer Unterhaltungsarbeiten oder des Beseitigens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig den Unternehmer zu benennen. Muss wegen Gefahr in Verzug mit den Arbeiten sofort begonnen werden, so ist der Beginn innerhalb 24 Stunden schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Gemeinde ist berechtigt, die Arbeiten zu überprüfen. Alle Leitungen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde verdeckt werden. Andernfalls sind sie auf Anordnung der Gemeinde freizulegen.
(3) Die Grundstückseigentümer haben zu allen Überprüfungen Arbeitskräfte, Geräte und Werkstoffe bereitzustellen.
(4) Festgestellte Mängel sind innerhalb einer angemessenen Frist durch die Grundstückseigentümer zu beseitigen. Die Beseitigung der Mängel ist der Gemeinde zur Nachprüfung anzuzeigen.
(5) Die Gemeinde kann verlangen, dass die Grundstücksentwässerungsanlagen nur mit ihrer Zustimmung in Betrieb genommen werden. Die Zustimmung kann insbesondere davon abhängig gemacht werden, dass seitens des vom Grundstückseigentümer beauftragten Unternehmers eine Bestätigung über die Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit der Anlage vorgelegt wird.
(6) Die Zustimmung nach § 10 Abs. 3 und die Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage durch die Gemeinde befreien den Grundstückseigentümer, den Bauherrn, den ausführenden Unternehmer und den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlage.
§ 12 Überwachung
(1) Die Gemeinde ist befugt, die Grundstücksentwässerungsanlagen jederzeit zu überprüfen, Abwasserproben zu entnehmen und Messungen durchzuführen. Dasselbe gilt für die Grundstücksanschlüsse und Messschächte, wenn die Gemeinde sie nicht selbst unterhält. Zu diesem Zweck sind den Beauftragten der Gemeinden, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, ungehindert Zugang zu allen Anlageteilen zu gewähren und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Grundstückseigentümer werden davon vorher möglichst verständigt; das gilt nicht für Probeentnahmen und Abwassermessungen.
(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die von ihm zu unterhaltenden Grundstücksentwässerungsanlagen in Abständen von zehn Jahren durch einen fachlich geeigneten Unternehmer auf Bauzustand, insbesondere Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit untersuchen und festgestellte Mängel beseitigen zu lassen. Über die durchgeführten Untersuchungen und über die Mängelbeseitigung ist der Gemeinde eine Bestätigung des damit beauftragten Unternehmers vorzulegen. Die Gemeinde kann darüber hinaus jederzeit verlangen, dass die vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Anlagen in einen Zustand gebracht werden, der Störungen anderer Einleiter, Beeinträchtigungen der öffentlichen Entwässerungsanlage und Gewässerverunreinigungen ausschließt.
(3) Wird Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, zugeführt, kann die Gemeinde den Einbau und den Betrieb von Überwachungseinrichtungen verlangen. Hierauf wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung in die Sammelkanalisation eine Genehmigung nach Art. 41 c des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) vorliegt und die danach vorgeschriebenen Überwachungseinrichtungen – insbesondere in Vollzug der Abwassereigenüberwachungsverordnung vom 9. Dezember 1990 (GVBl S. 587) in der jeweils geltenden Fassung – eingebaut, betrieben und für eine ordnungsgemäße gemeindliche Überwachung zur Verfügung gestellt werden.
(4) Die Grundstückseigentümer haben Störungen und Schäden an den Grundstücksanschlüssen, Messschächten, Grundstücksentwässerungsanlagen, Überwachungseinrichtungen und etwaigen Vorbehandlungsanlagen unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen.
(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 gelten auch für die Benutzer der Grundstücke.
§ 13 Stillegung von Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück
Abflusslose Gruben und Sickeranlagen sind außer Betrieb zu setzen, sobald ein Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen ist; das gleiche gilt für Grundstückskläranlagen, sobald die Abwässer einer ausreichenden Sammelkläranlage zugeführt werden. Sonstige Grundstücksentwässerungseinrichtungen sind, wenn sie den Bestimmungen der §§ 9 bis 11 nicht entsprechen, in dem Umfang außer Betrieb zu setzen, in dem das Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen ist.
§ 14 Einleiten in die Kanäle
(1) In Schmutzwasserkanäle darf nur Schmutzwasser, in Regenwasserkanäle nur Niederschlagswasser eingeleitet werden.
(2) Den Zeitpunkt, von dem ab in die Kanäle eingeleitet werden kann, bestimmt die Gemeinde.
§ 15 Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen
(1) In die öffentliche Entwässerungsanlage dürfen Stoffe nicht eingeleitet oder eingebracht werden, die
- die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen,
- die öffentliche Entwässerungsanlage oder die angeschlossenen Grundstücke gefährden oder beschädigen,
- den Betrieb der Entwässerungsanlage erschweren, behindern oder beeinträchtigen,
- die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Verwertung des Klärschlamms erschweren oder verhindern oder
- sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer, auswirken.
(2) Dieses Verbot gilt insbesondere für
1. feuergefährliche oder zerknallfähige Stoffe wie Benzin, Benzol, Öl
2. infektiöse Stoffe, Medikamente
3. radioaktive Stoffe
4. Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Sammelkläranlage oder des Gewässers führen, Lösemittel
5. Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten können
6. Grund- und Quellwasser
7. feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe, flüssige Stoffe, die erhärten
8. Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche, Gülle, Abwasser aus Dunggruben und Tierhaltungen, Silagegärsaft, Blut aus Schlächtereien, Molke
9. Absetzgut, Schlämme oder Suspensionen aus Vorbehandlungsanlagen, Räumgut aus Grundstückskläranlagen und Abortgruben unbeschadet gemeindlicher Regelungen zur Beseitigung der Fäkalschlämme
10. Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, polycyclische Aromaten, Phenole.
Ausgenommen sind
- unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind;
- Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden können und deren Einleitung die Gemeinde in den Einleitungsbedingungen nach Absatz 3 zugelassen hat;
- Stoffe, die aufgrund einer Genehmigung nach Art. 41c des Bayerischen Wassergesetzes eingeleitet werden oder für die eine Genehmigungspflicht nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Genehmigungspflicht für das Einleiten wassergefährdender Stoffe in Sammelkanalisationen und ihre Überwachung vom 27. September 1985 (GVBl S. 634) in der jeweils geltenden Fassung entfällt, soweit die Gemeinde keine Einwendungen erhebt.
11. Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben,
- von dem zu erwarten ist, dass es auch nach der Behandlung in der Sammelkläranlage nicht den Mindestanforderungen nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen wird,
- das wärmer als + 35 °C ist,
- as einen pH-Wert von unter 6,5 oder über 9,5 aufweist,
- das aufschwimmende Öle und Fette enthält,
- das als Kühlwasser benutzt worden ist.
(3) Die Einleitungsbedingungen nach Absatz 2 Nr. 10 Buchst. b werden gegenüber den einzelnen Anschlusspflichtigen oder im Rahmen der Sondervereinbarung festgelegt.
(4) Über Absatz 3 hinaus kann die Gemeinde in Einleitungsbedingungen auch die Einleitung von Abwasser besonderer Art und Menge ausschließen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zum Schutz des Betriebspersonals, der Entwässerungsanlage oder zur Erfüllung der für den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage geltenden Vorschriften, insbesondere deren Bedingungen und Auflagen des der Gemeinde erteilten wasserrechtlichen Bescheids erforderlich ist.
(5) Die Gemeinde kann die Einleitungsbedingungen nach Abs. 3 und 4 neu festlegen, wenn die Einleitung von Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage nicht nur vorübergehend nach Art und Menge wesentlich geändert wird oder wenn sich die für den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage geltenden Gesetze oder Bescheide ändern. Die Gemeinde kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden müssen.
(6) Die Gemeinde kann die Einleitung von Stoffen im Sinn der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn der Verpflichtete Vorkehrungen trifft, durch die die Stoffe ihre gefährdende oder schädigende oder den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage erschwerende Wirkung verlieren. In diesem Fall hat er der Gemeinde eine Beschreibung nebst Plänen in doppelter Fertigung vorzulegen. Die Gemeinde kann die Einleitung der Stoffe zulassen, erforderlichenfalls nach Anhörung der für den Gewässerschutz zuständigen Sachverständigen.
(7) Besondere Vereinbarungen zwischen der Gemeinde und einem Verpflichteten, die das Einleiten von Stoffen im Sinn des Absatzes 1 durch entsprechende Vorkehrungen an der öffentlichen Entwässerungsanlage ermöglichen, bleiben vorbehalten.
(8) Wenn Stoffe im Sinn des Absatzes 1 in eine Grundstücksentwässerungsanlage oder in die öffentliche Entwässerungsanlage gelangen, ist die Gemeinde sofort zu verständigen.
§ 16 Abscheider
(1) Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten wie z.B. Benzin, Benzol, Öle oder Fette mitabgeschwemmt werden können, sind in die Grundstücksentwässerungsanlage Abscheider einzuschalten und insoweit ausschließlich diese zu benutzen.
(2) Die Abscheider müssen in regelmäßigen Zeitabständen und bei Bedarf entleert werden. Die Gemeinde kann den Nachweis der ordnungsgemäßen Entleerung verlangen. Das Abscheidegut ist schadlos zu entsorgen.
§ 17 Untersuchung des Abwassers
(1) Die Gemeinde kann über die Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers Aufschluss verlangen. Bevor erstmalig Abwasser eingeleitet oder wenn Art oder Menge des eingeleiteten Abwassers geändert werden, ist der Gemeinde auf Verlangen nachzuweisen, dass das Abwasser keine Stoffe enthält, die unter das Verbot § 15 fallen.
(2) Die Gemeinde kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch, auf Kosten des Grundstückseigentümers untersuchen lassen. Auf die Überwachung wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung in die Sammelkanalisation eine Genehmigung nach Art. 41 c BayWG vorliegt und die dafür vorgeschriebenen Untersuchungen, insbesondere nach der Abwassereigenüberwachungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, ordnungsgemäß durchgeführt und der Gemeinde vorgelegt werden. Die Gemeinde kann verlangen, dass die nach § 12 Abs. 3 eingebauten Überwachungseinrichtungen ordnungsgemäß betrieben und die Messergebnisse vorgelegt werden.
(3) Die Beauftragten der Gemeinde und die Bediensteten der für die Gewässeraufsicht zuständigen Behörden können die anzuschließenden oder die angeschlossenen Grundstücke betreten, wenn dies zur Durchführung der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen erforderlich ist.
§ 18 Haftung
(1) Die Gemeinde haftet unbeschadet Abs. 2 nicht für Schäden, die auf solchen Betriebsstörungen beruhen, die sich auch bei ordnungsgemäßer Planung, Ausführung und Unterhaltung der Entwässerungseinrichtung nicht vermeiden lassen. Satz 1 gilt insbesondere auch für Schäden die durch Rückstau hervorgerufen werden.
(2) Die Gemeinde haftet für Schäden, die sich aus dem Benützen der öffentlichen Entwässerungsanlage ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(3) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben für die ordnungsgemäße Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanlage einschließlich des Grundstücksanschlusses zu sorgen.
(4) Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer Sondervereinbarung zuwiderhandelt, haftet der Gemeinde für alle ihr dadurch entstehenden Schäden und Nachteile. Dasselbe gilt für Schäden und Nachteile, die durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage oder des Grundstücksanschlusses verursacht werden, soweit dieser nach § 8 vom Grundstückseigentümer herzustellen, zu erneuern, zu ändern und zu unterhalten ist. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 19 Grundstücksbenutzung
(1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über sein im Entsorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.
(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen.
(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die Gemeinde zu tragen, soweit die Einrichtung nicht ausschließlich der Entsorgung des Grundstücks dient.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
- den Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang (§ 5) zuwiderhandelt,
- eine der in § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und 5 und § 17 Abs. 1 festgelegten Melde-, Auskunfts- oder Vorlagefristen verletzt,
- entgegen § 10 Abs. 3 vor Zustimmung der Gemeinde mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage beginnt,
- entgegen den Vorschriften der §§ 14 und 15 Abwässer in die öffentliche Entwässerungsanlage einleitet.
§ 21 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
Satzung über die Erhebung eines
Erschließungsbeitrages der Gemeinde Atting
§ 1 Erhebung des Erschließungsbeitrages
Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die Gemeinde Atting Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (§§ 127 ff.) sowie nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 2 Art und Umfang der Erschließungsanlagen
(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand für
I. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) in
bis zu einer Straßenbreite (Fahrbahnen, Radwege und Gehwege) von |
||
1. |
Wochenendhausgebieten mit einer Geschossflächenzahl bis 0,2 |
7,0 m |
2. |
Kleinsiedlungsgebieten mit einer Geschossflächenzahl bis 0,3 bei einseitiger Bebaubarkeit |
10,0 m 8,5 m |
3. |
Kleinsiedlungsgebieten, soweit sie nicht unter Nr. 2 fallen, Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten, Mischgebieten |
|
a) mit einer Geschossflächenzahl bis 0,7 bei einseitiger Bebaubarkeit |
14,0 m 10,5 m |
|
b) mit einer Geschossflächenzahl über 0,7–1,0 bei einseitiger Bebaubarkeit |
18,0 m 12,5 m |
|
c) mit einer Geschossflächenzahl über 1,0–1,6 | 20,0 m | |
d) mit einer Geschossflächenzahl über 1,6 | 23,0 m | |
4. | Kerngebieten, Gewerbegebieten und Sondergebieten | |
a) mit einer Geschossflächenzahl bis 1,0 | 20,0 m | |
b) mit einer Geschossflächenzahl über 1,0–1,6 | 23,0 m | |
c) mit einer Geschossflächenzahl über 1,6–2,0 | 25,0 m | |
d) mit einer Geschossflächenzahl über 2,0 |
27,0 m
|
|
5. | Industriegebieten | |
a) mit einer Baumassenzahl bis 3,0 | 23,0 m | |
b) mit einer Baumassenzahl über 3,0–6,0 | 25,0 m | |
c) mit einer Baumassenzahl über 6,0 | 27,0 m |
II. die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege; § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) bis zu einer Breite von 5 m
III. die nicht zum Anbau bestimmten, zur Erschließung der Baugebiete notwendigen Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete (§ 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) bis zu einer Breite von 27 m
IV. Parkflächen,
a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. I und Nr. III sind, bis zu einer weiteren Breite von 5 m,
b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. I und Nr. III genannten Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v. H. aller im Abrechnungsgebiet § 5 liegenden Grundstücksflächen,
V. Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen
a)die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. I bis Nr. III sind, bis zu einer weiteren Breite von 5 m,
b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. I bis Nr. III genannten Verkehrsanlgen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v. H. der im Abrechnungsgebiet (§ 5) liegenden Grundstücksflächen,
VI. Immissionsschutzanlagen.
(2) Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs. 1 Nr. I bis Nr. V gehören insbesondere die Kosten für
a) den Erwerb der Grundflächen,
b) die Freilegung der Grundflächen,
c) die erstmalige Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger Erhöhungen oder Vertiefungen,
d) die Herstellung von Rinnen sowie der Randsteine,
e)die Radwege,
f) die Bürgersteige,
g) die Beleuchtungseinrichtungen,
h) die Entwässerungseinrichtungen der Erschließungsanlagen,
i) den Anschluss an andere Erschließungsanlagen,
j) die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen,
k) die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern.
(3) Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
(4) Der Erschließungsaufwand im Rahmen des Abs. 1 umfasst auch die Kosten, die für die Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Staats- oder Kreisstraße entstehen, die über die Breiten der anschließenden freien Strecken hinausgehen.
(5) Soweit Erschließungsanlagen im Sinne des Abs. 1 als Sackgassen enden, ist für den erforderlichen Wendehammer der Aufwand bis zur zweifachen Gesamtbreite der Sackgasse beitragsfähig.
§ 3 Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Gemeinde kann abweichend von Satz 1 den beitragsfähigen Erschließungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage oder diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, ermitteln.
(3) Die Aufwendungen für Fußwege und Wohnwege (§ 2 Abs. 1 Nr. II), für Sammelstraßen (§ 2 Abs. 1 Nr. III), für Parkflächen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 IVb), für Grünanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. Vb) und für Immissionsschutzanlagen (§ 9) werden den zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen, zu denen sie von der Erschließung her gehören, zugerechnet. Das Verfahren nach Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das Abrechnungsgebiet (§ 5) der Fuß- und Wohnwege, der Sammelstraßen, Parkflächen, Grünanlagen oder Immissionsschutzanlagen von dem Abrechnungsgebiet der Straßen, Wege und Plätze abweicht; in diesem Fall werden die Fuß- und Wohnwege, die Sammelstraßen, Parkflächen, Grünanlagen und Immissionsschutzanlagen selbstständig als Erschließungsanlagen abgerechnet.
§ 4 Gemeindeanteil
Die Gemeinde trägt 10 v. H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.
§ 5 Abrechnungsgebiet
Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt einer Erschließungsanlage oder eine Erschließungseinheit abgerechnet, so bilden die von dem Abschnitt der Erschließungsanlage bzw. Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.
§ 6 Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
(1) Bei zulässiger gleicher Nutzung der Grundstücke wird der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 4) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebiets (§ 5) nach den Grundstücksflächen verteilt.
(2) Ist in einem Abrechnungsgebiet (§ 5) eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig, wird der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 4) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebiets (§ 5) verteilt, in dem die Grundstücksflächen mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht werden, der im Einzelnen beträgt:
1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit und gewerblich oder sonstig nutzbaren Grundstücken, auf denen keine oder nur eine untergeordnete Bebauung zulässig ist 1,0,
2. bei mehrgeschossiger Bebaubarkeit zuzüglich je weiteres Vollgeschoss 0,3.
(3) Als Grundstücksfläche gilt:
1. bei Grundstücken im Bereiche eines Bebauungsplanes die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist,
2. wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m, gemessen von der der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des beitragspflichtigen Grundstücks. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.
(4) Beitragspflichtige Grundstücke, die ohne bauliche Nutzungsmöglichkeit oder die mit einer untergeordneten baulichen Nutzungsmöglichkeit gewerblich oder sonstig genutzt werden oder genutzt werden dürfen, werden mit 0,5 der Grundstücksfläche in die Verteilung einbezogen.
(5) Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
(6) Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl zugelassen oder vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen.
(7) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig sind, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke. Bei mehrgeschossigen Parkbauten bestimmt sich der Nutzungsfaktor nach der Zahl ihrer Geschosse.
(8) In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl festsetzt, ist
1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen,
2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse maßgebend.
(9) Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden je angefangene 3,5 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet.
(10) Werden in einem Abrechnungsgebiet (§ 5) außer überwiegend gewerblich genutzten Grundstücken oder Grundstücken, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans in einem Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet liegen, auch andere Grundstücke erschlossen, so sind für die Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für die Grundstücke, die überwiegend gewerblich genutzt werden, die in Absatz 2 genannten Nutzungsfaktoren um je 50 v. H. zu erhöhen. Als überwiegend gewerblich genutzt oder nutzbar gelten auch Grundstücke, wenn sie überwiegend Geschäfts-, Büro-, Praxis-, Unterrichts-, Heilbehandlungs- oder ähnlich genutzte Räume beherbergen oder in zulässiger Weise beherbergen dürfen.
(11) Für Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB erschlossen werden, ist die Grundstücks fläche bei Abrechnung jeder Erschließungsanlage nur mit zwei Dritteln anzusetzen.
Dies gilt nicht,
1. wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage`erhoben wird und Beiträge für weitere Anlagen zu deren erstmaliger Herstellung weder nach dem geltenden Recht noch nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder erhoben werden,
2. für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für Grundstücke, die überwiegend gewerblich genutzt werden.
(12) Für Grundstücke, die zwischen zwei Erschließungsanlagen liegen, gilt Absatz 11 entsprechend.
§ 7 Kostenspaltung
Der Erschließungsbeitrag kann für
1. den Grunderwerb
2. die Freilegung,
3. die Fahrbahn, auch Richtungsfahrbahnen,
4. die Radwege,
5.die Bürgersteige zusammen oder einzeln,
6. die Sammelstraßen,
7. die Parkflächen,
8. die Grünanlagen,
9. die Beleuchtungseinrichtungen,
10. die Entwässerungseinrichtungen
gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist. Diesen Zeitpunkt stellt die Gemeinde fest.
§ 8 Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen
(1) Die zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze sowie Sammelstraßen und Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn sie die nachstehende Merkmale aufweisen:
1. eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau,
2. Straßenentwässerung und Beleuchtung,
3. Anschluss an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße.
(2) Bürgersteige und Radwege sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Abgrenzung gegen die Fahrbahn und gegeneinander sowie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder eine ähnliche Decke in neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau aufweisen.
(3) Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen gärtnerisch gestaltet sind.
(4) Zu den Merkmalen der endgültigen Herstellung der in den Absätzen 1 mit 3 genannten Erschließungsanlagen gehören alle Maßnahmen, die durchgeführt werden müssen, damit die Gemeinde das Eigentum oder eine Dienstbarkeit an den für die Erschließungsanlage erforderlichen Grundstücken erlangt.
§ 9 Immissionsschutzanlagen
Art, Umfang, Verteilungsmaßstab und Herstellungsmerkmale von Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden durch ergänzende Satzung im Einzelfall geregelt.
§ 10 Vorausleistungen
Im Fall des § 133 Abs. 3 BauGB können Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben werden.
§ 11 Ablösung des Erschließungsbeitrages
Der Erschließungsbeitrag kann im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht abgelöst werden (§ 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB). Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Höhe des Ablösungsbetrages richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Erschließungsbeitrages.
Gemeinderatssitzungen der Gemeinde Atting
Nächste Gemeinderatssitzung: Mittwoch, 16.04.2025 Mittwoch, 07.05.2025 Mittwoch, 28.05.2025 Mittwoch, 18.06.2025 Mittwoch, 09.07.2025 Mittwoch, 30.07.2025 Mittwoch, 20.08.2025 Mittwoch, 10.09.2025 Mittwoch, 01.10.2025 Mittwoch, 22.10.2025 Mittwoch, 12.11.2025 Mittwoch, 03.12.2025 Sitzungsbeginn jeweils um 19.00 Uhr
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Mittwoch, 16.04.2025, 19.00 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
33 Bekanntgabe von in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen
34 Antrag auf Zuschuss der Jagdgenossenschaft Atting; Wegebau
35 Antrag auf Vorbescheid; Rinkam, Hofweg, Bebauung mit 2 Zweifamilienhäusern;
Stellungnahme der Gemeinde
36 Bauantrag; Wiedererrichtung des Wintergartens am bestehenden Wohn- und
Geschäftshaus nach Brandschaden; Am See 1; Rothamer
37 2. Satzung zur Änderung der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze
und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehrender Gemeinde Atting vom 31.05.2023
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 26.03.2025, 19:00 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
20 Bekanntgabe von in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen
21 Aufstellung des Deckblatt 2 zur Einbeziehungssatzung „Atting, Hauptstraße-Nord, Erweiterung“; Behandlung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung; Billigung- und Auslegungsbeschluss
22 Baugebiet „Kirchfeld“; Ulmenweg 3, Einfriedung, Befreiung von Bauvorschriften
23 Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2025
24 Stellenplan 2025
25 Investitionsplan 2026-2028
26 Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungs- und Grünordnungsplans; SO PV „Bahnlinie II“; Deckblatt Nr. 3
27 ASK Aholfing, Antrag kommunale Jugendförderung
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 05.03.2025, 19.00 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
16 Bekanntgabe von in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen
17 Bauantrag Fl.Nr. 77: Textur zur Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses mit Doppelgarage; Hauptstraße 43
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 12.02.2025, 19.00 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
8 Bekanntgabe von in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen
9 Einbeziehungssatzung "Atting, Hauptstraße-Nord, Erweiterung, Deckblatt 2":
Behandlung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiliung;
Billigung und Beschluss über die öffentliche Auslegung/ erneute verkürzte Auslegung
10 Stadtradeln; Teilnahme
11 Benutzungs- und Entgeltordnung Jugendheim
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Donnerstag, 12.12.2024, 19.00 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
151 Bekanntgabe von in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen
152 Antrag auf Nutzung eines Raums im Bürgerhaus; Reichender
153 Spielplatz Talberg; Gestaltung
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 20.11.2024, 19.00 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
132 Bekanntgabe von in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen
133 Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung; Änderung der Einleitungsgebühren ab 1.1.2025
134 Einbeziehungssatzung "Atting, Hauptstraße-Nord, Erweiterung", FlNr. 696/Tfl.; Billigungs- und Auslegungsbeschluss
135 GE Rinkam; Errichtung von 4 Schlafcontainer; Antrag auf Ausnahme; Laubental 5
136 Zuschussantrag zur Jugendarbeit; SC Rain
137 Bundestagswahl 2025; Wahllokale; Bestellung der Wahlvorsteher und deren Stellvertreter
138 Bauantrag; WA Talberg; Anbau Carport; Befreiung von Bauvorschriften; Am Schulweg 3
139 Antrag auf Nutzungsänderung; Rainer Weg 50; Hans Wolf GmbH & Co KG;
140 Änderung der Richtlinie zur Ehrung von Sportlern und ehrenamtlich Tätigen
141 SO PV Bahnlinie Deckblatt 2; Änderung des Durchführungsvertrages mit GSW
142 Neubau Kirchhofmauer und Umgestaltung Hauptstraße; Durchführungsbeschluss
143 Spielplatz Talberg; Vorstellung der Planung
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 30.10.2024, 19.00 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
119 Bekanntgabe von in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen
120 Vorstellung Gemeinde-App
121 Zuschussantrag zur Jugendarbeit; TTF Atting
122 B-/GOPlan mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan gem. § 12 BauGB SO Photovoltaik "Bahnlinie" Deckblatt Nr. 2: Behandlung der Stellungnahmen aus der Öffentlichen Auslegung und Satzungsbeschluss
123 Baugebiet GE Rinkam; Laubental 5: 4 Schlafcontainer; Befreiung von Bauvorschriften;
124 Kulturmobil 2025
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 09.10.2024, 19.00 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
110 Bekanntgabe von in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen
111 Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelcarport, Attostr. 8; Befreiung von Bauvorschriften
112 Örtliche Rechnungsprüfung 2023; Prüfungsbericht
113 Feststellung der Jahresrechnung 2023
114 Entlastung zur Jahresrechnung 2023
115 Gemeinde - App
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 18.09.2024, 19.00 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
101 Bekanntgabe von in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen
102 Einbeziehungssatzung "Atting, Hauptstraße-Nord, Erweiterung", FlNr. 696/Tfl.; Aufstellungsbeschluss
103 B-/GOP mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan gem. § 12 BauGB SO Photovoltaik "Bahnlinie"
Deckblatt Nr. 2: Behandlung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung; Billigung und Beschluss über
die öffentliche Auslegung
104 Bauantrag; Fllugplatz Wallmühle GmbH; Umbau und Erweiterung des Besucherrestaurants mit Beherbergung
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 28.08.2024, 19.00 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
94 Bekanntgabe von in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen
95 Antrag auf Zuschuss zur Jugendarbeit; SC Rain
96 Grundsteuer; Erlass einer Satzung über die Festsetzung der Grundsteuerhebesätze
Mittwoch, 07.08.2024, 19.00 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
86 Bekanntgabe von in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen
87 Baugebiet "WA Talberg"; Attostr. 8; Neubau EFH mit Doppel-Carport; Befreiung von Bauvorschriften
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 17.07.2024, 19.00 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
82 Bekanntgabe von in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen
83 Neubau Kirchhofmauer und Umgestaltung Hauptstraße; Vorstellung der aktuellen Planung
84 Baugebiet GE Rinkam; Laubental 5; 4 Schlafcontainer; Befreiung von Bauvorschriften
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 26.06.2024, 19.00 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
78 Bekanntgabe von in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen
79 Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungs- mit Grünordnungsplanes SO Photovoltaik "Bahnlinie" - Deckblatt Nr.2
Frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
80 Bebauungsplan GE Rinkam; Laubental 1 a; Werbeanlage an bestehendem Kfz-Betrieb; Befreiung von Bauvorschriften
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 05.06.2024, 19.00 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
71 Bekanntgabe von in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen
72 Logo Jugendfreizeitheim
73 Gestattungsvertrag zu der auf FlNr. 927 Gemarkung Rain errichteten Grundwassermessstelle
74 Baugebiet WA Talberg; Am Schulweg 2; Anbau eines Wintergartens; Befreiung von Bauvorschriften
75 Baugebiet Aumerfeld; Aumerfeld 18; Anbau von zwei Zwerchgiebeln an ein best. Wohnhaus; Befreiung von Bauvorschriften
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
53 Bekanntgabe von in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen
54 Leistungsentgelt; Neufassung der Dienstvereinbarung
55 Bauantrag; Nutzungsänderung von landwirtschaftlichen Lagerflächen in Wohnräume; Wallmühle 1;
56 Bauantrag; Anbau eines Wintergartens; Befreiung von Bauvorschriften; Am Schulweg 2
57 Überörtliche Rechnungsprüfung 2015-2020;
57.0 TZ 54; Vollzug von Satzungen der Gemeinde in einer Verwaltungsgemeinschaft
57.1 TZ 63; Abwasseranlage, Zweckvereinbarung mit der Gemeinde Rain
57.2 TZ 64; Änderung der Kostensatzung; Höhe der Gebühr für isolierte Befreiungen
57.3 TZ 70 und 71; Feuerwehraufwendungsersatz; Meldung an die Kassenversicherung
57.4 TZ 76; Kindertagesbetreuung, Zustimmung zum Haushalt der Kirchenstiftung für den Kindergartenbetrieb
57.5 TZ 89; Überlassung von Räumlichkeiten des Bürgerhaus Alte Schule
58 Flugplatz; Neubau einer Abbiegespur; Vereinbarung Landkreis / Gemeinde
45 WA Pfaffengraben I; Errichtung einer Natursteinmauer; Antrag auf isolierte Befreiung; Dekan-Kolbinger-Str. 6
46 Bestätigung der Kommandanten der FF Rinkam
47 Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2024
48 Stellenplan 2024
49 Investitionsplan 2025-2027
Durchführung Deutsche Meisterschaft, U19, Inlinehockey, IHC Atting
Tagesordnung
113 Bekanntgabe von in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen
114 Antrag auf ein beidseitiges Halteverbot am Harthauser Weg
115 Flächennutzungsplan DB 17, Landschaftsplan DB 13, Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung, Billigungs- und Auslegungsbeschluss
116 Vorhabenbezogener Bebauungs- mit Grünordnungsplan SO Photovoltaik „Bahnlinie II“, DB 2, Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung, Billigungs- und Auslegungsbeschluss, Integration des Vorhaben- und Erschließungsplans
117 Vorhabenbezogener Bebauungs- mit Grünordnungsplan SO Photovoltaik „Bahnlinie III“, DB 1, Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung, Billigungs- und Auslegungsbeschluss, Integration des Vorhaben- und Erschließungsplans
118 Vorhabenbezogener Bebauungs- und Grünordnungsplan SO Photovoltaik „Bahnlinie“, DB 2, Änderung des Aufstellungsbeschlusses
119 Antrag auf Zuschuss für die Jugendarbeit, SC Rain
120 Kiesabbau auf den Grundstücken FlNr. 823, 824, 825, 825/1, 828/1 und 831 bis 838, Gmkg Atting, Antrag auf Fristverlängerung zur Rekultivierung bis 31.12.2028
121 Betrieb einer Kieswasch- und Sortieranlage, Antrag auf Verlängerung der Betriebserlaubnis bis 31.12.2028
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
46 DB 3 zum Bebauungs- mit Grünordnungsplan GE/GI Flugplatz Atting, Satzungsbeschluss
47 Spielplatz Rinkam, Vorstellung der Spielgeräte
48 Feuerwehr; Antrag auf Führerschein Klasse C
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
7 Antrag auf Nutzung eines Raums im Bürgerhaus Alte Schule (Mutter-Kind-Gruppe; Kath. Erwachsenenbildung, Fr. Altmann)
8 Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2023
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 18.01.2023, 19.00 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
1 Nutzung des besonderen Grundvermögens "Gewässer des Freistaates Bayern, FlNr. 1980"
2 Überörtliche Rechnungsprüfung 2015-2021
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 07.12.2022 19.00 Uhr - Pressebericht
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
164 Änderung des Flächennutzungsplanes mit DB 17 und des Landschaftsplanes mit DB 13 (SO Photovoltaik)
165 Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungs- und Landschaftsplans SO Photovoltaik „Bahnlinie II“, Deckblatt 2
166 Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungs- und Landschaftsplans SO Photovoltaik „Bahnlinie“, Deckblatt 2
167 Ehrung; Ehrenamtlich Tätige
168 Zuschussantrag TTF Atting
169 Antrag auf Gestattung zur Verlegung eines Stromkabels bei Wallmühle 1
170 Aufstellung einer Beschilderung beim Sportgelände und bei den Gewerbegebieten
171 Rechnungsprüfungsausschuss; Festlegung der Zahl der Mitglieder (TZ 5 der Überörtlichen Rechnungsprüfung)
172 Rechnungsprüfungsausschuss; Bestellung eines Vorsitzenden
173 Rechnungsprüfungsausschuss; Bestellung eines Stellvertretenden Vorsitzenden
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 16.11.2022 19.00 Uhr - Pressebericht
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
156 Aus- und Umbau im Obergeschoss des Kindergartens Atting, Genehmigung der Bauvereinbarung
157 Antrag auf Nutzung eines Raumes im Bürgerhaus; J. Weber
158 Stellungnahme zum Antrag auf Ausbau des Feldweges FlNr.688 mit einer Zufahrt zur Bundesstraße 8
159 Sportlerehrung
160 Bayern-WLAN
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 26.10.2022, 19.00 Uhr - Pressebericht
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
146 Aus- und Umbau im Obergeschoss des Kindergartens Atting, Genehmigung der Bauvereinbarung
147 Antrag auf isolierte Befreiung, Erstellung einer Terrassenüberdachung, Aumerfeld 24a
148 Nachtragshaushalt 2022
149 Neufestsetzung der Überschwemmungsgebiete der Kleinen Laber, Stellungnahme der Gemeinde
150 Errichtung eines Umspannwerkes im Außenbereich, BA II, gemeindliches Einvernehmen
151 Kulturmobil 2023
152 Energieeinsparmaßnahmen
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 05.10.2022, 19:00 Uhr - Pressebericht
Öffentlicher Teil
134 Örtliche Rechnungsprüfung 2021; Prüfungsbericht
135 Feststellung der Jahresrechnung 2021
136 Entlastung zur Jahresrechnung 2021
137 Antrag auf Nutzungsänderung; Gemeindliches Einvernehmen: Georg-Stadler-Straße 7
138 Zuschussantrag zur Jugendarbeit; SC Rain
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 14.09.2022, 19:00 Uhr
Öffentlicher Teil
124 Stellungnahme zur Erweiterung und Änderung des B- und GO-Plans SO
Photovoltaik-Anlage Lerchenhaid (FINr. 190/1) der Stadt Straubing
125 Stellungnahme zur Erweiterung und Änderung des B- und GO-Plans SO
Photovoltaik-Anlage Lerchenhaid-Ostteil (FINr. 193/1) der Stadt Straubing
126 Stellungnahme zur Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans
im Bereich der Photovoltaik-Anlage Lerchenhaid der Stadt Straubing
Ein nichtöfftentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 24.08.2022, 19:00 Uhr
Öffentlicher Teil
114 Stadt Straubing, aufstellung des Bebauungs- mit Grünordnungsplans "GE Lerchenhaid", Stellungnahme
115 Sirenenmastanlage Rinkam, Standort
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 03.08.2022, 19:00 Uhr
Öffentlicher Teil
106 Umbau des Kindergartens; aktualisierte Kostenschätzung
107 Umbau des Kindergartens; Genehmigung der Vereinbarung Gemeinde / Kirchenstiftung
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 22.06.2022, 19:00 Uhr
Öffentlicher Teil
90 Antrag auf Zuschuss der Jagdgenossenschaft Atting, Wegebau
91 Antrag auf isolierte Befreiung, BG Kirchfeld, Lindenstraße 6, Holzeindeckung auf Freisitz
92 Einleiten von Niederschlagswasser aus dem Neubau einer Logistikhalle und eines Flugzeughangars mit Kantine, Kunden-Appartements und einer Betriebsleiterwohnung, in das Grundwasser durch die MT Propeller Holding GmbH & Co. KG, Stellungnahme der Gemeinde
Ein Nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 01.06.2022, 19:00 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
82 Antrag auf Befreiungen von den Festsetzungen des Beb.planes “Kirchfeld”, Birkenstraße 4, Art der Einfriedung, Dachform Carport, Anpassung Gebäudeproportionen;
Ein Nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 11.05.2022, 19:00 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
63 Antrag auf Ausweisung einer 30 km/h-Zone in Rinkam
64 Änderung Planfeststellungsbeschluss für den Verkehrslandeplatz Straubing-Wallmühle
65 Wasserrechtliches Verfahren, Gewässerkreuzung der kleinen Laber sowie Verlegung eines Erdkabels im Bereich Wallmühle, Stellungnahme der Gemeinde
66 Deckblatt Nr. 1 zum vorhabenbezogenen Bebauungs- und Grünordnungsplan Sondergebiet Photovoltaik “Bahnlinie II”, Satzungsbeschluss
67 Vorhabenbezogener Bebauungs- und Grünordnungsplan SO Photovoltaik “ Bahnlinie III”, Satzungsbeschluss
68 Erlass einer städtebaulichen Satzung, FlNr. 69/2 und 70/2, Gmkg Atting
69 Stadt Straubing, Bebauungs- und Grünordnungsplan “SO Photovoltaikanlage Lerchenhaid”, Stellungnahme
70 Stadt Straubing, Bebauungs- und Grünordnungsplan “SO Photovoltaikanlage Lerchenhaid-Ostteil”, Stellungnahme
71 Sanierung Hauptstraße und Kirchhofmauer, Durchführung der Maßnahme
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 20.04.2022, 19:00 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
46 Bestätigung der Feuerwehrkommandanten der FF Atting
47 Einleiten von Niederschlagswasser aus dem geplanten Umspannwerk durch die Fa. GSW Netz GmbH
48 Stadt Straubing, 32. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes (Lerchenhaid); Stellungnahme
49 Stadt Straubing, Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplans „Gewerbegebiet Lerchenhaid“, Stellungnahme
50 Jugendfreizeitheim und Heizzentrale; Einweihungsfeier
51 Feuerwehrgerätehaus Atting und TLF 3000; Einweihungsfeier
52 Flugplatz; Tektur-Neubau eines Hangars; FlNr. 1092/6; 1093/3
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 30.03.2022, 19 Uhr - Pressebericht
Öffentlicher Teil
31 BG Kirchfeld I, Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen zur Dachform und Anpassung Nebengebäude/Hauptgebäude; Lindenstraße 6
32 Antrag auf Jugendförderung; ASK Aholfing
33 Antrag auf Geschwindigkeitsbeschränkung für Flugplatzweg und Rinkamer Moosweg
34 Stellungnahme zur 33. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes der Stadt Straubing
35 Bürgerhaus; Antrag auf Nutzung eines Raumes für eine Atem- und Tanztherapie
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 09.03.2022, 19 Uhr
Öffentlicher Teil - Pressebericht
22 Änderung des Flächennutzungsplans durch Deckblatt 1; PV Bahnlinie II; Billigungs- und Auslegungsbeschluss
23 Bebauungsplan SO PV Atting Bahnlinie II; Billigungs- und Auslegungsbeschluss
24 Bauantrag: Neubau einer Logistikhalle und Neubau eines Flugzeughangars mit Kantine; Flugplatzstraße
25 Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2022
26 Stellenplan 2022
27 Investitionsplan 2023-2025
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 16. Februar 2022, 19 Uhr
Öffentlicher Teil
11 Jugendheim; Hausordnung
12 Ausweisung einer 30 km/h-Zone in Rinkam; Bürgerbefragung; Fragebogen
13 ELER-Förderprogramm, Sanierung der Hauptstraße und Kirchhofmauer
14 Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „GE Flugplatz Atting“,
Neubau eines Lagers, Dachneigung, Flugplatzstraße 34
15 MZ-Halle, Hallenbelegung; Antrag Hr. Vanc
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 26. Dezember 2022, 19.00 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
1 Antrag auf Ausweisung einer 30 km/h-Zone in Rinkam
2 ILE Laber – Regionalbudget; Ausbau der Umkleidekabinen und Zuschauertribüne für die Stock- und Hockeyhalle; Eigenanteil der Region
3 Feuerwehr Atting; Übernahme der Kosten für die Alarmierungs-App
4 Bewerbung des I H C Atting zur Durchführung der Deutschen Meisterschaft (Jugendbereich)
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 15. Dezember 2021, 19.00 Uhr - Pressebericht
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
175 Feuerwehrgerätehaus Rinkam, Aktuelle Kostenberechnung
176 Bebauungs- und Grünordnungsplan SO PV „Bahnlinie III“, Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung, Billigungs- und Auslegungsbeschluss
177 Flächennutzungsplan DB 16 und Landschaftsplan DB 12, Feststellungsbeschluss
178 Bebauungs- und Grünordnungsplan SO PV „Bahnlinie II“, Deckblatt 1, Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung, Billigungs- und Auslegungsbeschluss
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 24. November 2021, 19.00 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
165 Antrag auf Entfernung eines Baumes; Kirchfeldstr. 11a
166 Zuschussantrag TTF Atting
167 Antrag auf Bauvorbescheid; Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses; Wallmühle 1
168 Umbau des Rad- und Wirtschaftsweges an der B8; Übernahme der Bau- und Unterhaltungslast
169 Feuerwehrgerätehaus Rinkam; Ausschreibung
170 Änderung des Flächennutzungsplans mit Deckblatt Nr. 16 und Änderung des Landschaftsplans mit Deckblatt Nr. 12; Billigungs- und Auslegungsbeschluss (Freiflächen-PV-Anlage an der Bahn)
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 03. November 2021, 19:00 Uhr - Pressebericht
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
153 Antrag auf Entfernung von zwei Bäumen in der Kirchfeldstraße
154 Mehrzweckhalle; Gebühren
155 Breitbandausbau; Gigabitprogramm
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 13. Oktober 2021, 19.00 Uhr - Pressebericht
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
140 Antrag auf isolierte Befreiung, Lindenstraße 21, Errichtung einer 2 m hohen Einfriedung
141 Antrag auf isolierte Befreiung, Ecklfeld 34, Befestigung des Erdreiches durch L-Steine
142 Antrag auf Versetzen einer Straßenlampe; Hauptstr. 18
143 Kulturmobil 2022
144 I H C Atting, Antrag auf Vorfinanzierung; Förderung aus dem Regionalbudget
145 Deckblatt 3 zum Bebauungsplan „GE Flugplatz“, Vorentwurf
146 Örtliche Rechnungsprüfung 2020, Feststellung der Jahresrechnung 2020
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 22. September 2021, 19.00 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
132 Kläranlage, Klärschlamm-Studie
133 Sonderprogramm Trinkwasserbrunnen
134 Verkehrssicherungspflicht an Radwegen
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
130 Kläranlage, Vorstellung der Klärschlamm-Studie
An dieser Sitzung nimmt auch der Gemeinderat Rain teil
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 01. September 2021, 18.00 Uhr in der Aula der Schule Rain, Attinger Straße 10, 94369 Rain
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
127 Antrag auf Baugenehmigung, Tektur: Neubau eines Mühlengebäudes mit Teilaufstockung, Bruckmühle 1, Stellungnahme der Gemeinde
128 Pfarrhof; Zuschussantrag der Kath. Kirchenstiftung Atting zur Dachsanierung
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 11. August 2021, 19.00 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
119 Car Sharing Mikar
120 Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung; Gebührenkalkulation; Änderung der Gebührensätze
121 Bauvorhaben Talberg 10, Wohnhauserweiterung, Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Talberg
122 Mehrzweckhalle; Umbau des bisherigen Tankraums
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 21. Juli 2021 - Pressebericht
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
107 Errichtung einer Einfriedung mit 1,8 m Höhe, Talberg 15; Antrag auf isolierte Befreiung
108 Errichtung einer Terrassenüberdachung, Attostraße 20, Überschreitung der Baugrenze;
Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Beb.-Planes Talberg,
109 Zuschussantrag zur Jugendarbeit; SC Rain
110 Gemeinde-App
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 30. Juni 2021 - Pressebericht
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
98 Antrag auf Baugenehmigung, Errichtung eines Wohnhauses mit 4 WE Hauptstraße 18
Änderung der Planung (Erstellung eines Kellers);
99 Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Kirchfeld VI, Errichtung eines Kaltwintergartens Harthauser Weg 8, Dachneigung und Baugrenze;
100 Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Pfaffengraben II Errichtung eines Wintergartens Meisenstr. 6, Dachform und Dachdeckung;
101 Antrag auf Baugenehmigung, Nutzungsänderung und Umbau eines 3-Familien-Hauses zu einem Einfamilienhaus, Einhausen 4;
102 Bürgerhaus „Alte Schule“, Genehmigung von Tagesseminaren „Gewaltfreie Kommunikation“;
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 09. Juni 2021 - Pressebericht
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
89 Sportgelände, Beleuchtung
90 Antrag auf Baugenehmigung im Außenbereich, Errichtung eines Umspannwerkes
91 Stellungnahme zur 32. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans im Bereich der Stadt Straubing „Gewerbegebiet Lerchenhaid“;
92 Antrag auf isolierte Befreiung, Feldgasse 12, Errichtung einer Einfriedung
93 Breitbandausbau, Gigabitrichtlinie
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 19. Mai 2021 - Pressebericht
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
71 Feuerwehrgerätehaus Rinkam; Festlegung des Zeitpunkts der Ausschreibungen
72 Antrag auf isolierte Befreiung, Feldgasse 12, Errichtung eines Gabionenzauns, isolierte Befreiung zu Art und Höhe;
73 Antrag auf isolierte Befreiung, Aumerfeld 15 b, Baugrenze, Anpassung Haupt- und Nebengebäude
74 Antrag auf Anpflanzung der Laberböschung bei Hauptstraße 10
75 Jugendfreizeitheim mit Biomasseheizzentrale, PV-Anlage; Aufhebung des Beschlusses Nr. 140/2020
76 SO PV-Anlage Bahnlinie II; Flächennutzungsplan DB 16, Landschaftsplan DB 12, Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung, Billigungs- und Auslegungsbeschluss
77 Änderung von § 27 Abs. 2 der Geschäftsordnung; (Bekanntgabe/Genehmigung des nichtöffentlichen Teils der letzten Sitzungsniederschrift)
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Öffentlicher Teil
60 Antrag auf isolierte Befreiung, Sebastian-Weinzierl-Straße 4, Überschreitung der Baugrenze mit einer Terrasse; Zaun zur Abtrennung Garten-Stellplätze
61 Antrag auf isolierte Befreiung, Feldgasse 12, Errichtung eines Gabionenzauns, isolierte Befreiung zu Art und Höhe;
62 Antrag auf isolierte Befreiung, Ecklfeld 2, Errichtung eines Sichtschutzes, isolierte Befreiung zu Art und Höhe;
Öffentlicher Teil
39 Kindergarten; Erweiterung um eine Regelgruppe im Bestand; Vorstellung der Planung und Kostenschätzung
40 Kiesabbau FlNr. 820, Gmkg, Antrag auf Fristverlängerung zur Rekultivierung
41 Bebauungs- und Grünordnungsplan SO PV „Bahnlinie III“, Vorstellung der Planung, frühzeitige Beteiligung
42 WZV Straubing-Land; Trinkwasserspender
Öffentlicher Teil
27 Antrag auf Baugenehmigung Wallmühle 1, Nutzungsänderung eines Schweinestalls zu einem Pferdestall
28 Bebauungs- mit Grünordnungsplan „Pfaffengraben II“, Deckblatt Nr. 2, Aufstellungsbeschluss
29 GE Flugplatz Atting, Antrag auf Erstellung eines Deckblattes, Flugplatzstr. 32
30 Änderung FlNPl DB 16 und LPl DB 12, Sondergebiet PV-Anlagen, Vorstellung der Planung
31 Antrag auf Jugendförderung, ASK Aholfing
Öffentlicher Teil
16 Antrag auf Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes „SO PV Bahnlinie II“ durch Deckblatt Nr. 1; Erweiterung auf 200 Meter
17 Antrag auf Ergänzung des Beschlusses für den Bebauungs- und Grünordnungsplan „SO PV Bahnlinie III“; Aufnahme vier weiterer Flurstücke, Erweiterung auf 200 Meter
18 Antrag auf Erweiterung F-Plan Deckblatt 16 und Landschaftsplan Deckblatt 12; Ausweisung Flächenkorridor
19 Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2021
20 Stellenplan 2021
21 Investitionsplan 2021
Öffentlicher Teil
9 Sanierung der Hauptstraße und der Kirchenmauer; Vorstellung der Planung
10 Bauantrag; Anbau an eine bestehende Lagerhalle; Flugplatzstr. 31; Befreiung von den Festsetzungen zur Dachneigung
11 Bauantrag; Nutzungsänderung und Erweiterung einer Garage zu einer Einliegerwohnung; Am Schulweg 3; Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Talberg
12 Bauantrag; Errichtung eines Wohnhauses mit 4 Wohneinheiten; Hauptstraße 18
Öffentlicher Teil
1 Bauantrag; Errichtung Wohnhaus; Ringstraße 142 Erlass einer Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.183 Breitbandausbau, Höfeprogramm, Landkreiszuschuss
184 Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Atting; Änderung der Gebührensätze; Rückwirkungsbeschluss
185 Regionalentwicklungsverein, Vertretungsbevollmächtigte
168 Antrag auf Befreiung von den Festsetzung Bebauungsplan Kirchfeld VI, Ecklfeld 9, Einfriedung
169 Einstellung des Aufstellungsverfahrens für das Sondergebiet Photovoltaik Oberkirchenweg:
170 Einstellung des Aufstellungsverfahrens für das Deckblatt Nr. 14 zum Flächennutzungsplan
171 Einstellung des Aufstellungsverfahrens für das Deckblatt Nr. 10 zum Landschaftsplan
172 Bürgerversammlung
173 Pfarrhof; Zuschussantrag der Kath. Kirchenstiftung Atting zur Dachsanierung
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
155 Sportgelände, Förderbescheid
156 SC Rain, Antrag auf Zuschuss für die Jugendarbeit
157 Bauantrag zur Errichtung einer landwirtschaftlichen Maschinen- u. Bergehalle mit Kartoffellager, FlNr. 685, Moosweg
159 Antrag auf Befreiung von den Festsetzung Bebauungsplan Kirchfeld VI, Anwesen Ecklfeld 9, Höhe der Einfriedung
160 Erlass einer Stellplatzsatzung
161 Örtliche Rechnungsprüfung 2019; Feststellung der Jahresrechnung 2019
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
140 Neubau Jugendfreizeitheim mit Biomasseheizanlage, Vorstellung der Elektroplanung
140.1 Neubau Jugendfreizeitheim mit Bioheizanlage; Vorstellung der Planung für Heizung und Sanitär
141 Neuerlass einer Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren sowie eines Pauschal-Verzeichnisses als Anlage zur Satzung
142 Änderung von § 5 Abs. 6 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (Verzinsung von Erstattungsbeträgen)
143 Kulturmobil
144 Adventlicher Dorfabend; Zuschuss
145 Änderung des Flächennutzungsplanes und Landschaftsplanes, Voranfrage der Firma Hans Wolf GmbH & Co KG, FlNr. 1149, 1150 und 1151, Gmkg Atting
146 Antrag der Firma Hans Wolf GmbH & Co KG auf Änderung der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 02.09.2015, Erweiterung der Waschung und Sortierung von Kies um das Grundstück FlNr. 1632, Gmkg Haimbuch
147 Grundwasserbrunnen, Einstellen der Messungen zum Grundwasserstand
148 Anfrage zur Nutzung der Mehrzweckhalle für die Fußballjugend der SG Post-Kagers
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.133 Kläranlage; Möglichkeiten der Klärschlammentsorgung
134 Bauantrag; Errichtung eines 6-Familienhauses; Hauptstraße 54
135 Antrag des I H C Atting auf Instandsetzung/Erneuerung der Eingangstür zum Sportheim/Teilbereich I H C
136 Nutzung von Räumlichkeiten im Bürgerhaus Alte Schule; Übungsgruppe gewaltfreie Kommunikation
125 Radlerrast s’Bankerl beim Kneipp-und-Bewegungspark Atting; Vorstellung der Planung
126 Kindergarten; Umbau; Vorstellung der Planung
127 Antrag auf isolierte Befreiung, Ecklfeld 4, Errichtung einer Mauer
128 Antrag auf Baugenehmigung; Befreiung von der Wandhöhe; FlNr. 673/4, Moosweg
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
113 Aufstellung eines Deckblatts zum Flächennutzungsplan zur Ausweisung eines Gebietes für eine Freiflächen-PV-Anlage an der Bahnlinie
114 Aufstellung eines Bebauungs- und Grünordnungsplans zur Ausweisung einer Freiflächen-PV-Anlage an der Bahnlinie
115 Breitbandausbau; Umsetzung der Gigabit-Richtlinie
116 Antrag auf Baugenehmigung, FlNr. 27, Rainer Weg 2, Außenbereich, Laschinger
117 Antrag auf isolierte Befreiung, Ecklfeld 4, Errichtung einer Mauer, Amann
Mittwoch, 29. Juli 2020 - Pressebericht
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
105 Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes WA Pfaffengraben I, Befreiung von der festgesetzten Dachneigung für einen Kaltraumwintergarten, Dekan-Kolbinger-Straße 10
106 Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen einer Einbeziehungssatzung Moosweg, Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf FlNr. 673/4, Abweichung bei der Dachform
107 Antrag auf Nutzung der Mehrzweckhalle durch den Kreisjugendring SR-BOG am 5.9.2020
108 Benennung eines Mitglieds für den Sporthallenausschuss
96 Antrag auf Neubau einer Terrasse, Hauptstr. 8, Vorhaben im Außenbereich
90 Feuerwehrgerätehaus Rinkam, Erweiterung, Vorstellung der Planung
79 Antrag auf isolierte Befreiung, Ecklfeld 34, Auffüllung und Art und Höhe der Einfriedung
80 Antrag auf isolierte Befreiung, Ecklfeld 25, Sichtschutzzaun und Garagenzufahrt
81 Antrag auf Rückschnitt von Bäumen auf der Grünfläche am Ahornweg bei HsNr 1
82 Antrag auf Baumfällung auf der Grünfläche an der Erlenstraße bei HsNr. 8a, 10
83 Dorferneuerung, Sanierung der Hauptstraße, Vorstellung der Planung
84 Dorferneuerung, Sportgelände, Vorstellung der Freiflächenplanung
Mittwoch, 06. Mai 2020 - Pressebericht
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
55 Vereidigung der neu gewählten Mitglieder des Gemeinderates
56 Beschlussfassung über die Zahl der weiteren Bürgermeister
57 Wahl des zweiten Bürgermeisters
58 Wahl des dritten Bürgermeisters
59 Geschäftsordnung; Neuerlass
60 Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts; Neuerlass
61 Bestellung der Mitglieder und deren Stellvertreter für die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Rain
62 Bestellung der Mitglieder und deren Stellvertreter für die die Schulverbandsversammlung des Schulverbandes Rain
63 Bestellung der Mitglieder und deren Stellvertreter für die Zweckverbandsversammlung des Wasserzweckverbandes Straubing-Land
64 Bestellung eines Jugendsprechers
65 Bestellung eines Seniorensprechers
66 Bestellung der Mitglieder und deren Stellvertreter für den Rechnungsprüfungsausschuss
67 Bestellung der Mitglieder und deren Stellvertreter für den Bau- und Umweltausschuss
68 Bestellung der Mitglieder und deren Stellvertreter für den Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit
69 Antrag auf Verlängerung der wasserrechtlichen Erlaubnis für ein Gewässer bei Einhausen; Flußfischerei Mayer, FlNrn. 1790, 1224 und 1785
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
46 Antrag zur Verkehrsbeschränkung auf den Feldwegen FlNr. 226 und 208, Gmkg Atting
47 Verabschiedung der ausscheidenden Gemeinderatsmitglieder
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 25. März 2020, 19 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
38 Bauantrag Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage, Hauptstr. 10 Atting
39 Antrag auf Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplanes Talberg, Bau eines Sichtschutzzaunes, Am Schulweg 6a
40 Antrag auf Befreiung von der Festsetzung der Dachneigung zum Anbau eines Wintergartens, Meisenstraße 9
41 Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2020
42 Stellenplan 2020
43 Investitionsplan 2020
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 04. März 2020, 19 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
26 Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung eines „Sondergebiets Freizeit“; Nähe Johann-Firlbeck-Straße 1
27 Antrag auf Bauvorbescheid; Errichtung eines Austragshauses, Einhausen FlNr 1785/2
28 Feuerwehrgerätehaus Rinkam; Planentwurf
29 Jugendheim; Planentwurf
30 Verlängerung Gehweg an der Hauptstraße
31 Neubau der Kirchhofmauer; Info zum Ortstermin mit dem Denkmalamt
32 Zuschussantrag ASK Aholfing
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 12. Februar 2020, 19 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Dienstag, 21. Januar 2020 - Pressebericht
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
16 Zusammenlegung der Wasserzweckverbände; Übertragung der Aufgaben Wasserversorgung und Löschwasserversorgung sowie des Vermögens des Wasserzweckverbands Spitzberggruppe auf den Geschäftsstellenzweckverband
16.1 Aufgabenübertragung vom Zweckverband zur Wasserversorgung der Spitzberggruppe auf den Geschäftsstellenzweckverband Aitrachtal-, Buchberg-, Irlbach- und Spitzberggruppe ab 1.5.2020
16.2 Beitritt zum Geschäftsstellenzweckverband Aitrachtal-, Buchberg-, Irlbach- und Spitzberggruppe
16.3 Vermögensübertragung vom Zweckverband zur Wasserversorgung der Spitzberggruppe auf den Geschäftsstellenzweckverband Aitrachtal-, Buchberg-, Irlbach- und Spitzberggruppe
16.4 Auflösung des Zweckverbands zur Wasserversorgung der Spitzberggruppe ab 1.5.2020
17 Stock- und Hockeyhalle;
Ausschreibung der Restarbeiten; Heizung, Lüftung, Sanitär, Estrich, Bodenbelag, Fliesen
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 08. Januar 2020, 19 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
1 Jugendheim; Änderung der Planung
2 Sportgelände; Außenanlagen; Überarbeiteter Planentwurf mit Kostenschätzung
3 Feuerwehr Atting; Beratung über die Anschaffung einer zusätzlichen Wärmebildkamera
4 Bürgerhaus Alte Schule, Antrag auf Nutzung eines Raumes durch eine Blasmusikgruppe
5 Deckblatt Nr. 3 zum Bebauungs- und Grünordnungsplan GE/GI „Flugplatz Atting“, Aufstellungsbeschluss
6 Breitbandausbau; Höfeprogramm
7 Kommunalwahl 15.3.2020; Einteilung der Stimmbezirke; Berufung der Wahlvorsteher und deren Stellvertreter
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 09. Oktober 2019, 19 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
178 Antrag auf Entfernung einer Eiche bei Lindenstraße 22 (siehe Beschluss vom 13.3.2019)
179 Neubau einer landwirtschaftlichen Mehrzweckhalle im Außenbereich, FlNr. 1992, Gmkg Atting, Wallmühle 1
180 Richtlinie zur Förderung von Glasfaseranschlüssen für Rathäuser (Bürgerhaus); Ausschreibung/Vergabeverfahren
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 20. November 2019 - Pressebericht
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
166 Info zur Neugestaltung der Hauptstraße und Neubau der Kirchhofmauer
167 Sportgelände; Außenanlagen; Kostenschätzung
168 Kirchhofmauer; Entwurf einer Vereinbarung zwischen der Gemeinde Atting und der Kath. Kirchenstiftung Atting
169 Breitbandausbau, Höfeprogramm
170 Antrag auf Errichtung eines Hundespielplatzes
171 Antrag auf Abholzen einer Fichte; Hochweg 3
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 30. Oktober 2019 - Pressebericht
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
152 TTF Atting, Zuschussantrag zur Jugendarbeit
153 SC Rain; Zuschussantrag zur Jugendarbeit
154 Christkindlmarkt 2020, Budget
155 Hausnummernvergabe Finkengasse 2
156 Kommunalwahl 2020; Berufung des Stellvertretenden Gemeindewahlleiters
157 Kommunalwahl 2020; Ehrenamtlicher oder Hauptamtlicher Bürgermeister; Erlass einer Satzung
158 Errichtung einer landwirtschaftlichen Maschinen- und Bergehalle, FlNr. 685, Gmkg Atting mit Verlegung des Feldweges FlNr. 684, Gmkg Atting und Eintragung einer Grunddienstbarkeit (Leitungsrecht) für den gemeindlichen Kanal
159 Sportgelände; Außenanlagen; Planentwurf
160 Jugendheim Atting; Information zur Besprechung bei der ALE; Beschlussfassung zum Förderantrag
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 09. Oktober 2019, 19 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
144 WA Talberg; Befreiung von Bauvorschriften; Garage, Attostraße 5
145 Bedarfsanerkennung für die Kindergartenerweiterung
146 Kommunalwahl 15.3.2020; Berufung des Gemeindewahlleiters und dessen Stellvertreters
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 18. September 2019, 19 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
129 Richtlinie für die Bezuschussung, Erwerb und Verlängerung des Führerscheins Klasse C für aktive Feuerwehrkräfte
130 Jugendheim Atting/Heizwerk Sportanlagen; Information zur Besprechung bei der ALE; Planentwurf
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 28. August 2019, 19 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
118 Antrag auf Baugenehmigung, Anbau eines Balkons an das bestehende Wohnhaus, Wallmühle 1
119 Änderung der Nutzungsvereinbarung zur Sporthalle Atting
120 Grenzfeststellung der Hauptstraße in der Ortsmitte
121 Antrag der FF Atting auf Nutzung der Terrasse an der Mehrzweckhalle (Oktoberfest Sa. 26.10.2019)
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 07. August 2019, 19 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
106 FFW Atting/Schützenverein Atting, Antrag auf Förderung Jugendausflug
107 Antrag auf Aufstellung eines Verkehrsspiegels Birkenstraße/Oberkirchenweg
108 Kommunale Verkehrsüberwachung
109 Mehrzweckhalle; Reparatur des Fußbodens in der Herrenumkleide
110 Sportanlage; Jugendheim mit Heizzentrale; Finanzierung
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 17. Juli 2019, 19 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
101 Dorferneuerung, Vorstellung eines Planentwurfes zur Sanierung der Hauptstraße
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 26. Juni 2019, 19 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
89 Sportgelände; Freiflächenplanung; Planentwurf
90 Bebauungsplan Hochgarten; Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften, Zaun, Keltenstr. 8
91 Antrag auf Nutzung der Mehrzweckhalle; FF Atting
92 Antrag auf Bezuschussung zur Teilnahme an der Europameisterschaft; I H C Atting
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 05. Juni 2019, 19 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
78 Umbau des Feuerwehrgerätehauses Rinkam; Planentwurf
79 Stock- und Hockeyhalle; Ergänzung der Nutzungsvereinbarung
80 Brückenprüfungen; Vorstellung des Prüfungsberichts
81 Bürgerbus; Fördermöglichkeiten
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 15. Mai 2019, 19 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
65 Antrag auf Geschwindigkeitsbeschränkung; Oberkirchenweg
66 Umbau des Feuerwehrgerätehauses Rinkam; Planentwurf
67 Jugendheim mit Heizzentrale; Einbau eines öffentlichen WC
68 Antrag: Pestizidfreie Gemeinde
69 Örtliche Rechnungsprüfung 2018, Feststellung der Jahresrechnung 2018
70 Änderung der Gebührensatzung für die Benutzung der Mehrzweckhalle
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 24. April 2019, 19 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
56 Antrag auf Bauvorbescheid, Mehrfamilienhaus, Ringstraße 8
57 Antrag auf Bezuschussung des Aktivensports der FF Atting
58 Jugendheim mit Heizzentrale; Planentwurf
59 Deckblatt Nr. 3 zum B-Plan Sportgelände; Aufstellungsbeschluss
60 Sportgelände; Geh- und Radwegbrücke Laber
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
>>> Pressebericht der Bürgerversammlung am 09.04.2019 <<<
Mittwoch, 03. April 2019, 19 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
45 Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2019
46 Antrag auf Bauvorbescheid, Mehrfamilienhaus, Ringstraße 8
47 Breitbandausbau; Information zum Markterkundungsverfahren; Förderantrag
48 Feldwegebau, Zuschussantrag der Jagdgenossenschaft
49 Teilnahme am Wettbewerb „Unser Dorf hat Zukunft“
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 13. März 2019, 19 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
28 Umbau des Feuerwehrgerätehauses Rinkam; Stellungnahme der FF Rinkam
29 Antrag auf Entfernung einer Eiche vor dem Grundstück Lindenstraße 22
30 Antrag auf isolierte Befreiung, Ludwig-Rothamer-Ring 10, Höhe der Einfriedung
31 Bewegungspark Atting, Vorstellung der Planung
32 Leader-Projekt Radfahrer-Rastplatz; Planentwurf
33 Leader-Projekt Radfahrer-Rastplatz, Erteilung einer isolierten Befreiung
34 Errichtung einer Biomasseheizanlage auf dem Sportgelände Atting
35 Lkw-Führerschein für Feuerwehrfahrzeug; Vereinbarung zur Kostenübernahme
36 Stellungnahme zur Aufstellung des neuen Flächennutzungs- und Landschaftsplanes der Gemeinde Kirchroth
37 Europawahl 26.05.2019; Bestellung der Wahlvorsteher und deren Stellvertreter
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 20. Februar 2019, 19 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
23 Erweiterung der elektronischen Schließanlage auf die Sporthalle und die Mehrzweckhalle
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 30. Januar 2019, 19 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
9 Umbau des Feuerwehrgerätehauses Rinkam; Vorstellung der Planung
10 Sportgelände; Vorstellung einer weiteren Planungsvariante (Jugendheim, Heizwerk)
11 Stellungnahme zum Schreiben des Rechtsanwalts Ebner zum Bebauungsplan Talberg
12 BG Kirchfeld V; Antrag auf isolierte Befreiung, Ludwig-Rothamer-Ring 10, Höhe und Art der Einfriedung
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 09. Januar 2019, 19 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
1 Sportgelände; Vorstellung einer weiteren Planungsvariante (Jugendheim, Heizwerk)
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 19. Dezember 2018, 19 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
202 Anbau an das Feuerwehrgerätehaus Atting; Vorstellung der Eingabeplanung
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 07. November 2018, 19 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
176 Antrag auf eine Pestizidfreie Gemeinde
177 Erweiterung Feuerwehrgerätehaus Atting; Planentwurf
178 Umnutzung von Räumen in den Gebäuden am Sportgelände; Planentwurf
179 Antrag auf isolierte Befreiung, Lindenstraße 13, Antrag auf Befreiung von der Stellplatzpflicht und Anpassung Nebengebäude an Hauptgebäude
180 BG Pfaffengraben II; Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Meisenstraße 5
181 Zuschussantrag TTF Atting
182 Zuschussantrag SC Rain
183 Antrag auf Nutzung der Mehrzweckhalle und eines Seminarraums des Bürgerhauses Alte Schule; „Mama Auszeit“
184 Antrag auf Nutzung eines Seminarraums des Bürgerhauses Alte Schule; Übungsgruppe und Workshop „Gewaltfreie Kommunikation“
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 17. Oktober 2018, 19 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
165 Erweiterung Feuerwehrgerätehaus Atting
166 Weihnachtsmarkt 2019
167 Kulturmobil 2019
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 26. September 2018, 19 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
152 Vereinsheim für den Burschenverein Atting; Festlegung des Standorts
153 Antrag auf Verlängerung der Genehmigung für die Errichtung eines Lagerplatzes für Kies- und Anlagenteile auf FlNrn. 1110/1 T, 111 T, 1112 T
154 Antrag auf Verlängerung der Genehmigung zur Herstellung eines Gewässers durch Kiesabbau auf den FlNrn. 823, 824, 825/1
155 Antrag auf Verlängerung der Genehmigung zur Herstellung eines Gewässers durch Kiesabbau auf den FlNrn. 823, 825, 828, 831-838
156 Antrag auf Verlängerung der Genehmigung zum Betrieb eine Kieswasch- und Sortieranlage auf FlNr. 824
157 Krautgarten, Antrag auf Aufstellung eines Verkehrszeichens „Durchfahrt verboten“ mit Zusatz „Anlieger frei“ bzw „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Gemeinderatssitzung, Mittwoch, 05. September 2018, 19 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
134 Antrag des Burschenvereins Atting auf Errichtung eines Vereinsheimes
135 Vorstellung der Planung für einen Fahrrad-Rastplatz beim Sportgelände
136 Sporthalle, Nutzungsvereinbarung Gemeinde/Vereine
137 Sporthalle; Nutzungsaufnahme
138 Antrag auf Baugenehmigung, MT-Propeller GmbH, Anbau einer Schleiferei
139 Alte Schule; Einweihung
140 Alte Schule; Gestaltung Aufgang
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 25. Juli 2018 - Pressebericht
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
116 Alte Schule; Einweihung
117 Alte Schule; Nutzungsordnung/Hausordnung
118 Alte Schule; Antrag auf Nutzung von Räumlichkeiten
119 Baugebiet Kirchfeld VI, Anlage der straßenbegleitenden Grünflächen
120 Stellungnahme der Gemeinde zum Antrag der Fa. MT-Propeller auf Erteilung der wasserrechtlichen Gestattung zur teilweisen Verfüllung eines Gewässers auf den Grundstücken FlNr. 1076 bis 1083
121 Weiher FlNr. 1280 in Rinkam, Unterhaltungsmaßnahmen
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 04. Juli 2018, 19 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
104 Landschaftspflegerischer Begleitplan „Erweiterung Bauhof“
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 13. Juni 2018, 19 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
100 Bauantrag: Neubau einer Karoffellagerhalle; Fl.Nr. 685, Moosweg
101 Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften, Talberg 15, Dachfarbe, Baugrenze, Nichtanpassung Hauptgebäude mit Garage
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 23. Mai 2018, 19 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
90 Sporthalle; Verteilung der Bewirtschaftungskosten
91 BG Kirchfeld VI; Antrag auf isolierte Befreiung, Errichtung von Gabionen; Harthauser Weg 8
92 LEADER-Projekt „Radrunde Golf und Thermenland“, Umsetzung des Vorhabens, Rastplatz für Radfahrer
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Gemeinderatssitzung, 02.05.2018 - Pressebericht
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
75 Alte Schule, Bestuhlung für das Bürgercafe
76 Feuerwehr; Antrag der FF Atting auf Anschaffung eines TLF 3000
77 Feuerwehr; Antrag der FF Atting auf Errichtung eines Anbaus an das Feuerwehrgerätehaus Atting
78 Mehrzweckhalle; Änderung der Gebührensatzung
79 Bürgerversammlung
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 11.04.2018, 19 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
54 LEADER-Projekt „Radrunde Golf Thermenland“, Erstellung eines Rastplatzes für Radfahrer
55 Sicherheitswache am Flugplatz Wallmühle; Vereinbarung zwischen der Flugplatz Wallmühle GmbH, der Gemeinde Atting und der Gemeinde Leiblfing
56 GE Flugplatz; Deckblatt Nr. 3 (Zufahrtsbreiten); Aufstellungsbeschluss
57 GE Flugplatz; Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Garagenpark, (Asphalt statt Pflaster)
58 Antrag auf Überlassung der MZ-Halle für ein Schafkopfturnier am 27.10.2018
59 Finkengasse 1; Energieausweis
60 Genehmigung der Zweckvereinbarung zur Verkehrsüberwachung durch die ILE Laber
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Gemeinderatssitzung, 21.03.2018 - Pressebericht
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
43 Örtliche Rechnungsprüfung 2017; Feststellung der Jahresrechnung 2017
44 Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2018
45 Antrag auf Neubau einer Fahrzeughalle; FF Rinkam
46 Aufstellung der Vorschlagsliste für das Schöffenamt
47 Einbeziehungsatzung FlNr. 674, Satzungsbeschluss
48 Bestätigung der Wahl des 1. und 2. Kommandanten der FF Rinkam
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 28.02.2018, 19 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
31 Alte Schule, Außenfassadenanstrich
32 Antrag auf Baugenehmigung, Aufstockung des bestehenden Wohnhauses, Talberg 15
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Gemeinderatssitzung, 07.02.2018 - Pressebericht
Mittwoch, 17.01.2018, 19 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
1 Ergebnis der TV-Kanalbefahrung 2017, Sanierungsplanung
2 Fairtrade-Geschenkartikel für Aktionen der Gemeinde
3 GE Flugplatz Atting, Bauantrag Garagenpark
4 Änderung des FlNPl mit Deckblatt Nr. 15 und des LPl mit Deckblatt Nr. 11, Feststellungsbeschluss
5 Bebauungs- und Grünordnungsplan SO Photovoltaik „Bahnlinie II“, Satzungsbeschluss
6 Einbeziehungssatzung FlNr. 674, Gmkg Atting, Ergebnis der öffentlichen Auslegung, Beschluss zur erneuten Auslegung
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 06.12.2017, 19 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
197 Versicherungsschutz der Feuerwehr-Vereinsmitglieder
198 Teilnahme von FF-Mitgliedern am Lehrgang Flugzeugbrandbekämpfung
199 BG Kirchfeld VI; Antrag auf isolierte Befreiung, Terrassenüberdachung, Ecklfeld 5
200 WA Kirchfeld I; Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Carport; Kirchfeld 3
201 Deckblatt 1 zum B- und GO-Plan Kirchfeld VI und Deckblatt 1 zu B- und GO-Plan
Hochgarten, Satzungsbeschluss
202 Erschließungsbeitragsrecht; 25jährige Höchstverjährungsfrist
203 Sporthalle; Werberechte
204 Antrag auf verkehrsberuhigende Maßnahmen in der Kirchfeldstraße
205 Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogrammes Bayern; Stellungnahme
206 Alte Schule; Einrichtung
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 15.11.2017, 19 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Mittwoch, 25.10.2017, 19 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
167 Antrag auf Zuschuss für die Tischtennisfreunde Atting
168 Antrag auf Zuschuss zur Jugendarbeit für den SC Rain, Abt. Fußball
169 30-jähres Gründungsfest TTF Atting, Antrag auf Nutzung der MZ-Halle, des Sportplatzes und des Parkplatzes (7.9. – 9.9.2018)
170 Einleiten von Niederschlagswasser aus den neuen Funktionsflächen des Flugplatzes Straubing-Wallmühle in den Kagerser Moosgraben, Stellungnahme der Gemeinde
171 Antrag auf Änderung des Planfeststellungsbeschlusses für den Verkehrslandeplatz Straubing-Wallmühle, Stellungnahme der Gemeinde
172 Kulturmobil 2018
173 Bauantrag Bauhoferweiterung; Kirchweg 3
174 Bauantrag Inline- und Stocksporthalle; Am Sportplatz
175 Antrag auf Änderung der Vorfahrtsregelung am Hochweg
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 04.10.2017, 19 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
157 Deckblatt Nr. 2 zum Bebauungsplan Sportgelände an der Laber; Satzungsbeschluss
158 GE „Flugplatz Atting“; Errichtung einer Tankstelle, Flugplatzstraße, Befreiung von Bauvorschriften; Schwaiger
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 13.09.2017, 19 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
141 Generalsanierung Alte Schule, diverse Bemusterungen
142 Bauhoferweiterung; Entwurf Maier
143 Kiesabbau auf Flnr. 820, Antrag auf Fristverlängerung; Fa. Hans Wolf GmbH&Co KG
144 Kiesabbau auf Flnr. 825, Antrag auf Fristverlängerung; Fa. Hans Wolf GmbH&Co KG
145 Anschaffung einer Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge
146 Bebpl. Hochgarten DB 1, Bebpl. Kirchfeld VI DB 1, Billigungs- und Auslegungsbeschluss
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 23.08.2017, 19 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
125 Erweiterung eines Einfamilienhauses auf zwei Wohneinheiten und Errichtung einer Gartenmauer (Schallschutz); Antrag auf Baugenehmigung; Laubental 1
126 Aufnahme von betrieblichem Abwasser aus dem Zerlegebetrieb des im Bau befindlichen Regionalschlachtbetriebes
127 Bauhoferweiterung; Entwurf Maier
128 Alte Schule; Kücheneinrichtung
129 Sporthalle, Grundsatzentscheidung über den Ankauf einer gebrauchten Halle
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 02.08.2017, 19 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
110 Deckblatt 2 zum Bebauungsplan „SO Sportgelände an der Laber“, Ergebnis der 2. Auslegung, Auslegungsbeschluss
111 Bauhof; Standortentscheidung
112 Antrag auf Baugenehmigung, Moosweg, FlNr. 72/4, Fischer
113 Aufnahme von betrieblichem Abwasser aus dem Zerlegebetrieb des im Bau befindlichen Regionalschlachtbetriebes
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an .
Gemeinderatssitzung, 12.07.2017- Pressebericht
Mittwoch, 21.06.2017 , 19 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
100 Aufstellen von Parkbügeln an der Dekan-Kolbinger-Straße
101 Antrag auf vorübergehende Benutzung der Feldwege FlNr. 281, 285; Kuklau
102 Gebührenrechnende Einrichtungen; Kalkulatorischer Zinssatz
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 31.05.2017 , 19 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
86 Prüfberichte zu den Feuerwehrgerätehäusern
87 Bebauungs- und Grünordnungsplan SO „Sportgelände an der Laber“, Deckblatt 2, Ergebnis der öffentlichen Auslegung, Überarbeitung des Entwurfes
88 Förderrichtlinie des Kreisjugendrings
89 Antrag der Feuerwehr Atting auf Anschaffung eines TLF 3000 und auf Errichtung eines Anbaus an das Feuerwehrgerätehaus Atting
Mittwoch, 10.05.2017 , 19 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
80 Aufstellung eines Bebauungs- und Grünordnungsplans SO PV-Anlage Lerchenhaid-Nordteil durch die Stadt Straubing
81 24. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans durch Deckblatt Nr. 24 durch die Stadt Straubing
82 Deckblatt Nr. 1 zum B-Plan WA Hochgarten; Stellungnahme des LRA
83 Deckblatt Nr. 1 zum B-Plan WA Kirchfeld VI; Stellungnahme des LRA
Gemeinderatssitzung, 19.04.2017- Pressebericht
Bürgerversammlung, 06.04.2017 - Pressebericht
Gemeinderatssitzung, 08.03.2017 - Pressebericht
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
25 Bürgerentscheid zum Regionalschlachthof; Feststellung des Abstimmungsergebnisses
26 Bauantrag; FlNr. 689, Pleischl
27 Antrag auf isolierte Befreiung, Bau eines Gabionen-Zaunes; Sebastian-Weinzierl-Str. 5
28 Antrag auf Änderung eines Straßennamens in Rinkam
29 Bebauungs- und Grünordnungsplan „SO Photovoltaikanlage Lerchenhaid-Nordteil“; Stadt Straubing, Beteiligung der Nachbargemeinden
30 Rodungsmaßnahmen am Lärmschutzwall bei den Asphaltstockbahnen
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
16 Befreiung von Bauvorschriften, Bauantrag Wiesmüller Wohnbau GmbH, Ludwig-Rothamer-Ring 10,
17 Einbeziehungssatzung FlNr. 674, Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung, Auslegungsbeschluss;
18 Ausweisung des Grundstückes FlNr. 1167 als Ökokontofläche
19 Generalsanierung der Alten Schule; Bauzeitenplan
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Gemeinderatssitzung, 16.01.2017 - Pressebericht
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
1 Deckblatt Nr. 2 zum Bebauungs- und Grünordnungsplan GE/GI „Flugplatz Atting“, Satzungsbeschluss
2 Antrag auf Errichtung einer gemeinsamen Sportstätte für den Eisstock- und Skaterhockeybetrieb in Atting
Gemeinderatssitzung, 23.11.2016 - Pressebericht
Gemeinderatssitzung, 02.11.2016 - Pressebericht
Gemeinderatssitzung, 12.10.2016 - Pressebericht
Gemeinderatssitzung, 20.07.2016 - Pressebericht
62 Verkehrs- und Parksituation am Harthauser Weg, Planung
61 Einbeziehungssatzung Atting, Fl.Nr. 689/Teilfläche, Satzungsbeschluss
63 Antrag auf isolierte Befreiung, Harthauser Weg 13, Errichtung einer Mauer
52 Kernwegenetz
53 Verkehrs- und Parksituation am Harthauser Weg
54 Antrag auf einen Telefonanschluss; FF Rinkam
55 Einbeziehungssatzung Atting; FlNr. 689/Teilfläche; Satzungsbeschluss
56 Mietwohnung Finkengasse 1; Umbau Bad im OG
Mittwoch, 27.04.2016, 19.00 Uhr
Öffentlicher Teil
Mittwoch, 06.04.2016, 19.00 Uhr
Mittwoch, 16.03.2016, 19.00 Uhr
Öffentlicher Teil
34 Antrag auf isolierte Befreiung zur Höhe einer Mauer, Aumerfeld 19b, Seidl
35 Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2016
Mittwoch, 24.02.2016, 19.00 Uhr
Öffentlicher Teil
Mittwoch, 13.01.2016, 19.00 Uhr
Mittwoch, 02.12.2015, 19.00 Uhr
Mittwoch, 11.11.2015, 19.00 Uhr
Einwohnerzahl jeweils zum 31.12.
Jahr | Einwohner |
1950 | 1.152 |
1961 | 846 |
1970 | 843 |
1977 | 977 |
1978 | 990 |
1979 | 1.020 |
1980 | 1.050 |
1981 | 1.082 |
1982 | 1.126 |
1983 | 1.128 |
1984 | 1.132 |
1985 | 1.137 |
1986 | 1.133 |
1987 | 1.135 |
1988 | 1.117 |
1989 | 1.152 |
1990 | 1.188 |
1991 | 1.222 |
1992 | 1.264 |
1993 | 1.326 |
1994 | 1.377 |
1995 | 1.402 |
1996 | 1.433 |
1997 | 1.477 |
1998 | 1.567 |
1999 | 1.597 |
2000 | 1.597 |
2001 | 1.611 |
2002 | 1.638 |
2003 | 1.686 |
2004 | 1.678 |
2005 | 1.691 |
2006 | 1.678 |
2007 | 1.671 |
2008 | 1.642 |
2009 | 1.642 |
2010 | 1.647 |
2011 | 1.635 |
2012 | 1.618 |
2013 | 1.635 |
2014 | 1.658 |
2015 | 1662 |
2016 | 1653 |
2017 | 1691 |
2018 | 1693 |
2019 | 1712 |
2020 | 1717 |
2021 | 1742 |
2022 | 1702 |
2023 | 1702 |
Wohngebäude zum 31.12.2021 | 624 |
Fläche | 1.492 ha |
davon Landwirtschaft | 1.096 ha |
Gemeindestraßen | |
Innerortsstraßen | 14,061 km |
Gemeindeverbindungsstraßen | 13,870 km |
Gesamt | 27,931 km |
davon ausgebaut | 23,632 km |
Banken in der Gemeinde Atting:
Postagentur in Rain
Puchhofer Weg 1, 94369 Rain (neben dem Kindergarten St. Michael)
Öffnungszeiten:
Montag | Dienstag | Mittwoch | Donnerstag | Freitag | Samstag |
14.00 - 17.30 | 14.00 - 17.30 | 14.00 - 17.30 | 14.00 - 17.30 |
14.00 - 17.30 |
09.00 - 10.00 |
Die Postagentur hat am Faschingsdienstag geschlossen!
Baugebiet Pfaffengraben II
Ausweisung | Bebauungsplan "Pfaffengraben II" |
Es stehen keine Grundstücke mehr zur Verfügung |
GE/GI Flugplatz Atting
- Der Gemeinde Atting stehen keine Grundstücke zum Verkauf zur Verfügung -
>>> Bebauungs- mit Grünordnungsplan<<<
>>> Bebauungs- mit Grünordnungsplan A <<<
>>> Bebauungs- mit Grünordnungsplan B,C <<<
Ausweisung | Bebauungsplan "GE/GI Flugplatz Atting" |
Lage | Nördlich des Flugplatzes Wallmühle |
Grundstückskaufpreis | 28,50 €/m² |
Ablösebetrag auf den Erschließungsbeitrag | 14,49 €/m² |
Gesamt | 42,99 €/m² |
zzgl. Entwässerungsbeitrag (2,32 €/m² Grundstücksfläche + Geschossfläche bei 400 m² x 8,14 € = 3.256 € bei 1.200 m² = ca. 2,74 €/m²)
|
|
Die Grunderwerbsnebenkosten (Grundbucheintrag, Grunderwerbsteuer, Notargebühren) sowie die Kosten für den Strom-, Frischwasser- und Telekommunikationsanschluss sind im Kaufpreis noch nicht enthalten. |
|
|
|
Die Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung sowie zur Baugestaltung und Einfriedung können dem rechtskräftigen Bebauungs- mit Grünordnungsplan entnommen werden. |
Baugebiet Kirchfeld VI
- Der Gemeinde Atting stehen keine Grundstücke zum Verkauf zur Verfügung -
>>> Bebauungs- und Grünordnungsplan <<<
>>> Bebauungs- und Grünordnungsplan Teil 1 <<<
>>> Bebauungs- und Grünordnungsplan Teil 2 <<<
Ausweisung | Bebauungsplan "Kirchfeld VI" BA 1 und BA 2 |
Erschließung | Die Erschließungsarbeiten sind in BA 1 und BA 2 abgeschlossen |
Zahl der Grundstücke |
42 Bauparzellen |
Es stehen keine Grundstücke mehr zur Verfügung!
|
|
Kaufpreis | |
Grundstück | 62,00 €/m² |
Ablösebetrag auf den Erschließungsbeitrag | 31,77 €/m² |
Entwässerung | ca. 6,30 €/m² |
Gesamt | ca. 100 €/m² |
Die Grunderwerbsnebenkosten (Grundbucheintrag, Grunderwerbsteuer, Notargebühren) sowie die Kosten für den Strom-, Frischwasser- und Telekommunikationsanschluss sind im Kaufpreis noch nicht enthalten. |
|
Die Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung sowie zur Baugestaltung und Einfriedung können dem rechtskräftigen Bebauungs- mit Grünordnungsplan entnommen werden. |
|