Hundehaltungsverordnung
Verordnung der Gemeinde Rain über das freie Umherlaufen von Hunden
§1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für das Führen von Hunden auf allen gemeindeeigenen öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, sowie auf öffentlichen Anlagen und Kinderspielplätzen, die im Eigentum der Gemeinde Rain stehen.
§2 Führen von Hunden
1) Hundehalter und Hundeführer haben auf den in § 1 bestimmten Bereichen Hunde jeder Art, Größe und Rasse an der Leine zu führen.
2) Hundehalter und Hundeführer haben darüber hinaus in den öffentlichen Anlagen die Hunde vom Betreten der Kinderspielplätze und der Schmuckpflanzung abzuhalten.
§3 Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24. Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen dem Gebot in § 2
a) als Hundehalter oder Hundeführer seinen Hund nicht an der Leine führt
b) als Hundehalter oder Hundeführer seinen Hund in öffentlichen Anlagen nicht vom
Betreten der Kinderspielplätze und Schmuckpflanzungen abhält.