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Verwaltungsgemeinschaft Rain
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Satzung über die Herstellung

von Stellplätzen und deren Ablösung

der Gemeinde Rain

 

 

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für das Gebiet der Gemeinde Rain mit Ausnahme der Gemeindegebiete, für die verbindliche Bebauungspläne mit abweichenden Stellplatzfestsetzungen gelten.

 

§ 2 Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen

Die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen besteht entsprechend Art. 47 Abs. 1 BayBO,

- wenn eine Anlage errichtet wird, bei der ein Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, oder

- wenn durch die Änderung oder Nutzungsänderung einer Anlage ein zusätzlicher Bedarf zu erwarten ist. Das gilt nicht, wenn sonst die Schaffung oder Erneuerung von Wohnraum auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Ablösung nach Art. 47 Abs. 3 Nr. 3 BayBO erheblich erschwert oder verhindert würde.

 

§ 3 Anzahl der Stellplätze

(1) Die Anzahl der notwendigen und nach Art. 47 BayBO herzustellenden Stellplätze (Stellplatzbedarf) ist anhand der Richtzahlenliste für den Stellplatzbedarf zu ermitteln, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Für Verkehrsquellen, die in dieser Anlage nicht erfasst sind, ist der Stellplatzbedarf nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall in Anlehnung an eine oder mehrere vergleichbare Nutzungen, die in der Anlage aufgeführt sind, zu ermitteln.

(3) Für Anlagen mit regelmäßigem An- und Auslieferungsverkehr ist auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen nachzuweisen. Auf ausgewiesenen Ladezonen für den Anliegerverkehr dürfen keine Stellplätze nachgewiesen werden.

(4) Für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch Autobusse zu erwarten ist, ist auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Busse nachzuweisen.

(5) Für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch einspurige Kraftfahrzeuge (z. B. Radfahrer, Mofafahrer) zu erwarten ist, ist auch ein ausreichender Platz zum Abstellen von Zweirädern nachzuweisen.

(6) Werden Anlagen verschiedenartig genutzt, so ist der Stellplatzbedarf für jede Nutzung (Verkehrsquelle) getrennt zu ermitteln. Eine gegenseitige Anrechnung ist bei zeitlich ständig getrennter Nutzung möglich.

 

§ 4 Möglichkeiten zur Erfüllung der Stellplatzpflicht

(1) Die Stellplatzverpflichtung wird erfüllt durch Schaffung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück (Art. 47 Abs. 3 Nr. 1 BayBO)oder auf einen geeigneten Grundstück in der Nähe, wenn dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert ist (Art. 47 Abs. 3 Nr. 2 BayBO).

(2) Stellplätze dürfen auf dem Baugrundstück oder auf einem anderen Grundstück im Sinne des Absatzes 2 nicht errichtet werden, wenn aufgrund von Festsetzungen im Bebauungsplan auf dem Baugrundstück keine Stellplätze oder Garagen angelegt werden dürfen.

 

§ 5 Ausstattung von Stellplätzen

Soweit wie möglich soll ein Pflasterrasen oder Ähnliches gewählt werden. Es ist für die Stellplatzflächen eine eigene Entwässerung vorzusehen. Die Entwässerung darf nicht über öffentliche Verkehrsflächen erfolgen.

 

§ 6 Abweichungen

Bei verfahrensfreien Bauvorhaben kann die Gemeinde, im Übrigen die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde von den Vorschriften dieser Satzung Abweichungen nach Art. 63 BayBO zulassen.

   

Anlage zu § 3 Stellplatzbedarf

Richtzahlen für den Stellplatzbedarf

Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellpl. (St) hiervon für Besucher in %
       
1.0 Wohngebäude    
1.1 Einfamilienhäuser bis 120 m2 WF 1 Stellplatz/WE
Einfamilienhäuser größer als 120 m2 WF 2 St./WE
Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung 2 St./Haus
1.2 Mehrfamilienhäuser mit Wohneinheiten bis 120 m2 WF 1 St./WE 10 %
Mehrfamilienhäuser mit Wohneinheiten größer als 120 m2 WF 2 St./WE 10 %
1.3 Wochenendhäuser 1 St./WE
1.4 Kinder- und Jugendheime 1 St./15 Betten, jedoch mind. 3 St. 75 %
1.5 Schwesternwohnheim 1 St./3 Betten, jedoch mind. 3 St. 10 %
1.6 Studentenwohnheime 1 St./3 Betten, jedoch mind. 3 St. 10 %
1.7 Arbeitnehmerwohnheime 1 St./3 Betten, jedoch mind. 3 St. 20 %
1.8 Altenwohnungen12 1 St. /3 WE, jedoch mind. 3 St. 75 %
1.9 Altenwohnheime 1 St. /6 WE, jedoch mind. 3 St. 75 %
1.91 Altenheime 1 St./10 Betten, jedoch mind 3 St. 75 %
       
2.0 Gebäude mit Büro-, Verwaltungs-, Geschäfts- und Praxisräumen  
2.1 Büro- und Verwaltungsräume allgemein 1 St./30 m2 NF, jedoch mind. 1 St. 20 %
2.2 Räume mit erhebl. Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen usw.) 1 St./25 m2 NF, jedoch mind. 2 St. 75 %
       
3.0 Verkaufsstätten    
3.1 Läden, Waren- und Geschäftshäuser 1 St./35 m2 VF, jedoch mind. 2 St. je Laden 75 %
3.2 Einkaufszentren, SB-Verkaufseinrichtungen mit anteilmäßig hohem Nicht-Lebensmittel-Sortiment 1 St./20 m2 VF 75 %
3.3 Verbrauchermärkte SB-Warenhäuser, Lebensmitteldiscountmärkte 1 St./10 m2 VF 90 %
3.4 Geschäftshäuser mit sehr geringem Besucherverkehr (z. B. Möbelhaus) 1 St./60 m2 VF 75 %
       
4.0 Versammlungsstätten, Kirchen (keine Sportstätten)  
4.1 Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z. B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen) 1 St./5 Sitzplätze 90 %
4.2 Sonstige Versammlungsstätten (z. B. Kino, Schulaulen, Vortragssäle) 1 St./7 Sitzplätze 90%
4.3 Gemeindekirchen 1 St./25 Sitzplätze 90 %
4.4 Kirchen von überörtl. Bedeutung bzw. mit großem Einzugsbereich 1 St./15 Sitzplätze 90 %
       
5.0 Sportstätten    
5.1 Sportplätze ohne Besucherplätze, z. B. Trainingsplätze 1 St./250 m2 Sportfläche
5.2 Sportplätze mit Sportstadion mit zusätzl. Besucherplätzen 1 St./250 m2 Sportfläche<NZ/>1 Stellpl./12<NZ/>Besucherplätze <NZ/>–
5.3 Spiel- und Sporthallen ohne Besucherplätze 1 St./50 m2 Hallenfläche
5.4 Spiel- und Sporthallen mit Besucherplätzen 1 St./50 m2 Hallenfläche<NZ/>zusätzl. 1 St. je<NZ/>12 Besucherplätze <NZ/>–
5.5 Freibäder und Freiluftbäder 1 St./250 m2 Grundstücksfl.
5.6 Hallenbäder ohne Besucherplätze 1 St./10 Kleiderablagen
5.7 Hallenbäder mit Besucherplätzen 1 St./10 Kleiderablagen

zusätzl. 1 St./12

Besucherplätze

 
5.8

Tennisplätze ohne

Besucherplätze

4 St./Spielfeld
5.9 Tennisplätze mit Besucherplätzen 4 St./Spielfeld zusätzlich  
1 St./12 Besucherplätze
5.10 Minigolfplätze 6 St./Minigolfanlage
5.11 Kegel-, Bowlingbahnen 4 St./Bahn
5.12 Bootshäuser und Bootsliegeplätze 1 St./2 Boote
       
6.0 Schank- und Speisewirtschaften und Beherbergungsbetriebe  
6.1 Gaststätten von örtlicher Bedeutung 1 St./10 m2 GRF und<NZ/>1 St./20 m2 FSF, soweit die FSF die GRF übersteigt 75 %
6.2 Gaststätten mit überörtlicher Bedeutung 1 St./7 m2 GRF und<NZ/>1 St./10 m2 FSF, soweit die FSF die GRF übersteigt 90 %
6.3 Biergärten 1 St./15 m2 FSF 95 %
6.4 Hotel, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe 1 St./2 Zimmereinheiten; für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach 6.1, 6.2 oder 6.3 75 %
6.5 Motel 1 St./Zimmereinheit 95 %
6.6 Jugendherbergen 1 St./10 Betten 75 %
7.0 Vergnügungsstätten    
7.1 Spielhallen 1 St./20 m2 NF, jedoch mind. 3 St. 90 %
7.2 Diskotheken 1 St./5 m2 GRF 90 %
7.3 Sonstige Vergnügungsstätten 1 St./7 m2 GRF, jedoch mind. 3 St. 90 %
       
8.0 Krankenanstalten    
8.1 Universitätskliniken 1 St./2 Betten 50 %
8.2 Krankenanstalten von überörtl. Bedeutung (z. B. Schwerpunktkrankenhäuser, Spezialkliniken) Privatkliniken 1 St./3 Betten 60 %
8.3 Krankenanstalten von örtl. Bedeutung 1 St./5 Betten 60 %
8.4 Sanatorien, Kuranstalten Anstalten 1 St./3 Betten 25 %
8.5 Pflegeheime 1 St./8 Betten 75 %
       
9.0 Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung  
9.1 Grundschulen, Hauptschulen, Sondervolksschulen 1 St./30 Schüler
9.2 Sonstige allgemeinbildende Schulen, Berufsfachschulen 1 St./25 Schüler, zusätzl.<NZ/>1 St./8 Schüler über 18 Jahre
9.3 Sonderschulen für Behinderte 1 St./15 Schüler
9.4 Fachhochschulen, Hochschulen 1 St./3 Studierende 10 %
9.5 Kindergärten, Kindertagesstätten und dgl. 1 St./25 Kinder, jedoch mindestens 2 St. 10 %
9.6 Jugendfreizeitheime und dgl. 1 St./15 Besucherplätze
       
10.0 Gewerbliche Anlagen    
10.1 Handwerks- und Industriebetriebe 1 St./50 m2 NF oder je 3 Beschäftigte 30 %
10.2 Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und Verkaufsplätze 1 St./80 m2 NF oder je 3 Beschäftigte
10.3 Kraftfahrzeugwerkstätten 8 St./Wartungs- und Reparaturstand
10.4 Tankstellen mit Pflegeplätzen 8 St./Pflegeplatz
10.5 Automatische Kraftfahrzeugwaschstraßen 5 St./Waschanlage; zusätzlich ein Stauraum von 15 Pkws
10.6 Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung 3 St./Waschplatz
       
11.0 Verschiedenes    
11.1 Kleingartenanlagen 1 St./3 Kleingärten
11.2 Friedhöfe 1 St./1500 m2 Grundstücksfläche, jedoch mind. 10 St.  
           

 

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