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Verwaltungsgemeinschaft Rain
Schloßplatz 2
94369 Rain
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  Öffnungszeiten
  Montag 08.00 - 12.00 Uhr
13.30 - 16.00 Uhr
  Dienstag 08.00 - 12.00 Uhr
  Mittwoch 08.00 - 12.00 Uhr
13.30 - 18.00 Uhr
  Donnerstag 08.00 - 12.00 Uhr
13.30 - 16.00 Uhr
  Freitag 08.00 - 12.00 Uhr
 

 

Baugebiet Rehwiesen IV

 
 

 

 

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DERZEIT STEHEN KEINE BAUPARZELLEN ZUR VERFÜGUNG. 

 

 

Ausweisung Bebauungsplan "Rehwiesen IV"
Zahl der Grundstücke 21 Parzellen
 
Grundstückskaufpreis inkl.
Ablösebetragauf den Erschließungsbeitrag
165 €
   
Im Kaufpreis von 165,00 €/qm ist der Herstellungsbeitrags zur Entwässerungsanlage noch nicht enthalten.
 
Die Grunderwerbsnebenkosten (Grundbucheintrag, Grunderwerbsteuer, Notargebühren) sowie die Kosten für den Strom-, Frischwasser- und Telekommunikationsanschluss sind im Kaufpreis noch nicht enthalten.
   
Die Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung sowie zur Baugestaltung und Einfriedung können dem rechtskräftigen Bebauungs- mit Grünordnungsplan entnommen werden.
 
 
 

 

Satzung

der Gemeinde Rain über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der gemeindlichen Kindertageseinrichtung

(Kindertageseinrichtungs-Gebührensatzung)

 

 
 

vom 22.05.2012 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 26.03.2021

Die Gemeinde Rain erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes 

folgende Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der gemeindlichen Kindertageseinrichtung

(Kindertageseinrichtungs-Gebührensatzung):

§ 1 Gebührenerhebung

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der gemeindlichen Kindertageseinrichtung Gebühren (Benutzungsgebühren).

§ 2 Gebührentatbestand

(1) Die Gebührenschuld entsteht erstmals mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung.

(2) Benutzungsgebühren werden erhoben für den regelmäßigen Besuch der Kindertageseinrichtung. Bei der Anmeldung werden die Buchungszeiten festgelegt.

(3) Die Gebührenpflicht besteht auch im Fall vorübergehender Erkrankung fort, es sei denn, dass das Kind wegen der Erkrankung aus der Kindertageseinrichtung entlassen wird.

(4) Bei einer erstmaligen Aufnahme eines Kindes vom 1. bis einschließlich 14. des Monats entsteht für das erste Monat die volle Monatsrate;

bei einer erstmaligen Aufnahme des Kindes vom 15. bis zum Ende des Monats entsteht für den ersten Monat die Hälfte der vollen Monatsrate (§ 5).

(5) Beim Ausscheiden während eines Monats entsteht die Gebühr für eine volle Monatsrate.

(6) Die Gebühren werden jeweils am ersten Werktag eines Monats im Voraus fällig. Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde eine Einziehungsermächtigung für ihr Konto zu erteilen.  Barzahlung ist nicht möglich. 

 

 

§ 3 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind,

a) die Personensorgeberechtigten des Kindes,

b) die Person, die das Kind zur Aufnahme in die Kindertageseirichtung angemeldet hat.

 (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 4 Gebührenmaßstab

Die Benutzungsgebühr richtet sich nach der Dauer des durchschnittlichen täglichen Besuchs der Kindertageseinrichtung entsprechend den gebuchten Buchungszeiten.

§ 5 Gebührenhöhe

(1) Die Gebühr ist eine Jahresgebühr und bezieht sich jeweils auf ein „Kindergartenjahr“ einschließlich des Monats August (01. September bis 31. August)

(2) Die Jahresgebühren betragen bei einer Buchungszeit von:

Buchungszeit

Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres
(in Klammer: Monatsrate)

Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres

(in Klammer: Monatsrate)

b) 4 bis 5 Stunden

1.440,- €  (120,- €)

1.800,- €  (150,- €)

c) 5 bis 6 Stunden

1.560,- €  (130,- €)

2.040,- €  (170,- €)

d) 6 bis 7 Stunden

1.680,- €  (140,- €)

2.280,- €  (190,- €)

e) 7 bis 8 Stunden

1.800,- €  (150,- €)

2.520,- €  (210,- €)

f) 8 bis 9 Stunden

1.920,- €  (160,- €)

2.760,- €  (230,- €)

h) Auffanggruppe

(Frühdienst 7.00-7.30)

  60,- €  (  5,- €)

   120,- €  (   10,- €)

„(4) Für die Zeit vom 1. September des Kalenderjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet bis zum Schuleintritt wird die monatliche Benutzungsgebühr nach § 5 Abs. 2 um den in Art. 23 Abs. 3 Satz 1 BayKiBiG genannten Betrag reduziert. Ein sich eventuell errechnendes Plus wird nicht an den Gebührenschuldner ausgezahlt.

(5) Der Zuschuss zur Gebühr entfällt, wenn der Schulbesuch trotz Schulpflicht verweigert wird.“

 

§ 6 Geschwisterermäßigung

Besuchen mehrere Kinder aus einer Familie (auch Stief- oder Halbgeschwister) die Kindertageseinrichtung,  so wird die Benutzungsgebühr für das zweite Kind um 10,- €/Monat ermäßigt.

Ab dem dritten Kind wird für das älteste Kind keine Gebühr mehr erhoben.

§ 7 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.09.2021 in Kraft.

 

 

 

 

 

Baugebiet Schlossfeld V

 

- Der Gemeinde Rain stehen keine Grundstücke zum Verkauf zur Verfügung - 
 

 

 

 

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Satzung

für die öffentliche Entwässerungseinrichtung

der Gemeinde Rain

(Entwässerungssatzung – EWS)

vom 17. Dezember 2018

Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung (GO) sowie Art. 34 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) erlässt die Gemeinde Rain folgende Satzung:

§ 1

Öffentliche Einrichtung

(1) Die Gemeinde betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung (Entwässerungseinrichtung) für das Gebiet der Gemeinde Rain.

(2) Art und Umfang der Entwässerungseinrichtung bestimmt die Gemeinde.

 (3) Zur Entwässerungseinrichtung gehören auch die Grundstücksanschlüsse bis zur Grenze der anzuschließenden Grundstücke.

§ 2

Grundstücksbegriff, Verpflichtete

(1) Grundstück im Sinn dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des Grundbuchrechts handelt. Soweit rechtlich verbindliche planerische Vorgabenvorhanden sind, sind sie zu berücksichtigen.

(2) Die in dieser Satzung für Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für Teileigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:

  1. Abwasser

ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in

seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von

bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser).

Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern

von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser (einschließlich Jauche und Gülle), das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden; nicht zum Aufbringen bestimmt ist insbesondere das häusliche Abwasser.

  1. Kanäle

sind Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle oder Regenwasserkanäle einschließlich

der Sonderbauwerke wie z. B. Schächte, Regenbecken, Pumpwerke, Regenüberläufe.

  1. Schmutzwasserkanäle

dienen ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von Schmutzwasser.

  1. Mischwasserkanäle

sind zur Aufnahme und Ableitung von Niederschlags- und Schmutzwasser bestimmt.

  1. Regenwasserkanäle

dienen ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von Niederschlagswasser.

  1. Sammelkläranlage

ist eine Anlage zur Reinigung des in den Kanälen gesammelten Abwassers einschließlich

der Ableitung zum Gewässer.

  1. Grundstücksanschlüsse

sind

  • bei Freispiegelkanälen:

die Leitungen vom Kanal bis zur Grundstücksgrenze (und innerhalb des Privatgrundstückes von der Grundstücksgrenze bis zum Kontrollschacht).

  • bei Druckentwässerung:

die Leitungen vom Kanal bis zum Abwassersammelschacht.

  • bei Unterdruckentwässerung:

die Leitungen vom Kanal bis einschließlich des Hausanschlussschachts.

  1. Grundstücksentwässerungsanlagen

sind

  • bei Freispiegelkanälen:

die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung des Abwassers dienen, bis

einschließlich des Kontrollschachts. Hierzu zählt auch die im Bedarfsfall erforderliche

Hebeanlage zur ordnungsgemäßen Entwässerung eines Grundstücks (§ 9 Abs. 4).

  • bei Druckentwässerung:

die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung des Abwassers dienen, bis

einschließlich des Abwassersammelschachts.

  • bei Unterdruckentwässerung:

die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung des Abwassers dienen, bis

zum Hausanschlussschacht.

  1. Kontrollschacht

ist ein Übergabeschacht, der zur Kontrolle und Wartung der Anlage dient.

  1. Abwassersammelschacht (bei Druckentwässerung)

ist ein Schachtbauwerk mit Pumpen- und Steuerungsanlage.

  1. Hausanschlussschacht (bei Unterdruckentwässerung)

ist ein Schachtbauwerk mit einem als Vorlagebehälter dienenden Stauraum sowie einer

Absaugventileinheit.

  1. Messschacht

ist eine Einrichtung für die Messung des Abwasserabflusses oder die Entnahme von Abwasserproben.

  1. Abwasserbehandlungsanlage

ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers vor Einleitung in den

Kanal zu vermindern oder zu beseitigen. Hierzu zählen insbesondere Kleinkläranlagen zur

Reinigung häuslichen Abwassers sowie Anlagen zur (Vor-)Behandlung gewerblichen oder

industriellen Abwassers.

  1. Fachlich geeigneter Unternehmer

ist ein Unternehmer, der geeignet ist, Arbeiten an Grundstücksentwässerungsanlagen

fachkundig auszuführen. Voraussetzungen für die fachliche Eignung sind insbesondere

  • die ausreichende berufliche Qualifikation und Fachkunde der verantwortlichen technischen Leitung,
  • die Sachkunde des eingesetzten Personals und dessen nachweisliche Qualifikation für

die jeweiligen Arbeiten an Grundstücksentwässerungsanlagen,

  • die Verfügbarkeit der benötigten Werkzeuge, Maschinen und Geräte,
  • die Verfügbarkeit und Kenntnis der entsprechenden Normen und Vorschriften,
  • eine interne Qualitätssicherung (Weiterbildung, Kontrollen und Dokumentation).

§ 4

Anschluss- und Benutzungsrecht

(1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein Grundstück nach Maßgabe dieser

Satzung an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird. Er ist berechtigt, nach Maßgabe der §§ 14 bis 17 das anfallende Abwasser in die Entwässerungseinrichtung einzuleiten.

(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch einen Kanal erschlossen sind. Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet weitergehender bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass neue Kanäle hergestellt oder bestehende Kanäle geändert werden. Welche Grundstücke durch einen Kanal erschlossen werden, bestimmt die Gemeinde.

(3) Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht,

  1. wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht ohne Weiteres von der Entwässerungseinrichtung übernommen werden kann und besser von demjenigen behandelt wird, bei dem es anfällt oder
  1. solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des unverhältnismäßig

hohen Aufwands nicht möglich ist.

(4) Die Gemeinde kann den Anschluss und die Benutzung versagen, wenn die gesonderte Behandlung des Abwassers wegen der Siedlungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt.

(5) Unbeschadet des Abs. 4 besteht ein Benutzungsrecht nicht, soweit eine Versickerung oder

anderweitige Beseitigung von Niederschlagswasser ordnungsgemäß möglich ist. Die Gemeinde kann hiervon Ausnahmen zulassen oder bestimmen, wenn die Einleitung von Niederschlagswasser aus betriebstechnischen Gründen erforderlich ist.

§ 5

Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, bebaute Grundstücke an die Entwässerungseinrichtung anzuschließen (Anschlusszwang). Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist.

(2) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, auch unbebaute Grundstücke an die Entwässerungseinrichtung anzuschließen, wenn Abwasser anfällt.

(3) Ein Grundstück gilt als bebaut, wenn auf ihm bauliche Anlagen, bei deren Benutzung Abwasser anfallen kann, dauernd oder vorübergehend vorhanden sind.

(4) Bei baulichen Maßnahmen, die eine Veränderung der Abwassereinleitung nach Menge oder Beschaffenheit zur Folge haben, muss der Anschluss vor dem Beginn der Benutzung des Baus hergestellt sein. In allen anderen Fällen ist der Anschluss nach schriftlicher Aufforderung durch die Gemeinde innerhalb der von ihr gesetzten Frist herzustellen.

(5) Auf Grundstücken, die an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind, ist im Umfang des Benutzungsrechts alles Abwasser in die Entwässerungseinrichtung einzuleiten (Benutzungszwang). Verpflichtet sind der Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Sie haben auf Verlangen der Gemeinde die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.

§ 6

Befreiung von Anschluss- oder Benutzungszwang

(1) Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen.

(2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

 § 7

Sondervereinbarungen

(1) Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss oder zur Benutzung berechtigt oder verpflichtet, kann die Gemeinde durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen.

(2) Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend. Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist.

§ 8

Grundstücksanschluss

 (1) Der Grundstücksanschluss wird von der Gemeinde hergestellt, verbessert, erneuert,

geändert und unterhalten sowie stillgelegt und beseitigt.

(2) Die Gemeinde bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse.

Sie bestimmt auch, wo und an welchen Kanal anzuschließen ist. Begründete Wünsche des

Grundstückseigentümers werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt.

(3) Jeder Grundstückseigentümer, dessen Grundstück an die Entwässerungseinrichtung

angeschlossen oder anzuschließen ist, muss die Verlegung von Grundstücksanschlüssen,

den Einbau von Schächten, Schiebern, Messeinrichtungen und dergleichen und von Sonderbauwerken zulassen, ferner das Anbringen von Hinweisschildern dulden, soweit diese

Maßnahmen für die ordnungsgemäße Beseitigung des auf seinem Grundstück anfallenden

Abwassers erforderlich sind.

§ 9

Grundstücksentwässerungsanlage

(1) Jedes Grundstück, das an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird, ist vorher vom Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen. Wird das Schmutzwasser über die Entwässerungseinrichtung abgeleitet, aber keiner Sammelkläranlage zugeführt, ist die Grundstücksentwässerungsanlage mit einer Abwasserbehandlungsanlage auszustatten.

(2) Die Grundstücksentwässerungsanlage und die Abwasserbehandlungsanlage im Sinn des

Abs. 1 Satz 2 sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben, zu verbessern, zu erneuern, zu ändern, zu unterhalten, stillzulegen oder zu beseitigen. Für die Reinigungsleistung der Abwasserbehandlungsanlage im Sinn des Abs. 1 Satz 2 ist darüber hinaus der Stand der Technik maßgeblich.

(3) Am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage ist ein Kontrollschacht zu errichten. Die Gemeinde kann verlangen, dass anstelle oder zusätzlich zum Kontrollschacht ein Messschacht zu erstellen ist. Bei Druckentwässerung oder Unterdruckentwässerung gelten Sätze 1 und 2 nicht, wenn die Kontrolle und Wartung der Grundstücksentwässerungsanlage über den Abwassersammelschacht oder den Hausanschlussschacht durchgeführt werden kann.

(4) Besteht zum Kanal kein ausreichendes Gefälle, kann die Gemeinde vom Grundstückseigentümer den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage zur Entwässerung des Grundstücks verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung des Abwassers bei einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung des Kanalsystems für die Gemeinde nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist.

(5) Gegen den Rückstau des Abwassers aus der Entwässerungseinrichtung hat sich jeder Anschlussnehmer selbst zu schützen.

(6) Die Grundstücksentwässerungsanlage sowie Arbeiten daran dürfen nur durch fachlich geeignete Unternehmer ausgeführt werden. Die Gemeinde kann den Nachweis der fachlichen Eignung verlangen.

§ 10

Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage

(1) Bevor die Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt oder geändert wird, sind der Gemeinde folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen:

  1. Lageplan des zu entwässernden Grundstücks im Maßstab 1:1.000,
  2. Grundriss- und Flächenpläne im Maßstab 1:100, aus denen der Verlauf der Leitungen und

im Fall des § 9 Abs. 1 Satz 2 die Abwasserbehandlungsanlage ersichtlich sind,

  1. Längsschnitte aller Leitungen mit Darstellung der Entwässerungsgegenstände im Maßstab

1:100, bezogen auf Normal-Null (NN), aus denen insbesondere die Gelände- und Kanalsohlenhöhen, die maßgeblichen Kellersohlenhöhen, Querschnitte und Gefälle der Kanäle, Schächte, höchste Grundwasseroberfläche zu ersehen sind,

  1. wenn Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, zugeführt wird, ferner Angaben über
  • Zahl der Beschäftigten und der ständigen Bewohner auf dem Grundstück, wenn deren

Abwasser miterfasst werden soll,

  • Menge und Beschaffenheit des Verarbeitungsmaterials, der Erzeugnisse,
  • die Abwasser erzeugenden Betriebsvorgänge,
  • Höchstzufluss und Beschaffenheit des zum Einleiten bestimmten Abwassers,
  • die Zeiten, in denen eingeleitet wird, die Vorbehandlung des Abwassers (Kühlung, Reinigung, Neutralisation, Dekontaminierung) mit Bemessungsnachweisen.

Soweit nötig, sind die Angaben zu ergänzen durch den wasserwirtschaftlichen Betriebsplan (Zufluss, Verbrauch, Kreislauf, Abfluss) und durch Pläne der zur Vorbehandlung beabsichtigten Einrichtungen.

Die Pläne müssen den bei der Gemeinde aufliegenden Planmustern entsprechen. Alle Unterlagen sind vom Grundstückseigentümer und dem Planfertiger zu unterschreiben. Die Gemeinde kann erforderlichenfalls weitere Unterlagen anfordern.

(2) Die Gemeinde prüft, ob die geplante Grundstücksentwässerungsanlage den Bestimmungen

dieser Satzung entspricht. Ist das der Fall, erteilt die Gemeinde schriftlich ihre Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück; die Zustimmung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Gemeinde nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der vollständigen Planunterlagen ihre Zustimmung schriftlich verweigert. Entspricht die Grundstücksentwässerungsanlage nicht den Bestimmungen dieser Satzung, setzt die Gemeinde dem Grundstückseigentümer unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung und erneuten Einreichung der geänderten Unterlagen bei der Gemeinde; Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage darf erst begonnen werden, wenn die Zustimmung nach Abs. 2 erteilt worden ist oder als erteilt gilt. Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt.

(4) Von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 kann die Gemeinde Ausnahmen zulassen.

§ 11

Herstellung und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage

(1) Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde den Beginn des Herstellens, des Änderns, des Ausführens größerer Unterhaltungsarbeiten oder des Beseitigens spätestens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig den Unternehmer zu benennen. Muss wegen Gefahr im Verzug mit den Arbeiten sofort begonnen werden, ist der Beginn innerhalb von 24 Stunden schriftlich anzuzeigen.

 (2) Die Gemeinde überprüft die Arbeiten. Im Rahmen dieser Überprüfung kann die Gemeinde

verlangen, dass der Grundstückseigentümer eine aufgrund § 9 Abs. 1 Satz 2 erforderliche

Abwasserbehandlungsanlage vor erstmaliger Inbetriebnahme durch einen nicht an

der Bauausführung beteiligten fachlich geeigneten Unternehmer auf Mängelfreiheit prüfen

und das Ergebnis durch diesen bestätigen lässt sowie dass die Bestätigung der Gemeinde

vorzulegen ist. Festgestellte Mängel hat der Grundstückseigentümer auf Aufforderung

durch die Gemeinde innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen zu lassen; die Beseitigung

der Mängel ist der Gemeinde anzuzeigen.

(3) Alle Leitungen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde verdeckt werden.

Andernfalls sind sie auf Anordnung der Gemeinde freizulegen. Der Grundstückseigentümer

hat zu allen Überprüfungen Arbeitskräfte, Geräte und Werkstoffe bereitzustellen.

(4) Die Gemeinde kann verlangen, dass die Grundstücksentwässerungsanlage nur mit ihrer

Zustimmung in Betrieb genommen wird. Die Zustimmung kann insbesondere von der Vorlage einer Bestätigung nach Abs. 2 Satz 2 abhängig gemacht werden.

(5) Die Zustimmung nach § 10 Abs. 2 oder die Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage

durch die Gemeinde befreien den Grundstückseigentümer, den ausführenden oder

prüfenden Unternehmer sowie den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlage.

(6) Liegt im Fall des § 9 Abs. 1 Satz 2 die Bestätigung eines privaten Sachverständigen der

Wasserwirtschaft über die ordnungsgemäße Errichtung der Abwasserbehandlungsanlage

gemäß den Richtlinien für Zuwendungen für Kleinkläranlagen vor, ersetzt diese die Prüfung

und Bestätigung nach Abs. 2 Satz 2.

§ 12

Überwachung

(1) Der Grundstückseigentümer hat die von ihm zu unterhaltenden Grundstücksanschlüsse, Messschächte und Grundstücksentwässerungsanlagen in Abständen von jeweils 20 Jahren ab Inbetriebnahme auf eigene Kosten durch einen fachlich geeigneten Unternehmer auf Mängelfreiheit prüfen und das Ergebnis durch diesen bestätigen zu lassen; für Anlagen in Wasserschutzgebieten bleiben die Festlegungen in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung unberührt. Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde die Bestätigung innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Prüfung unaufgefordert vorzulegen. Festgestellte Mängel hat der Grundstückseigentümer unverzüglich beseitigen zu lassen. Bei erheblichen Mängeln ist innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung der Bestätigung eine Nachprüfung durchzuführen; Satz 2 gilt entsprechend. Die Frist für die Nachprüfung kann auf Antrag verlängert werden.

(2) Für nach § 9 Abs. 1 Satz 2 erforderliche Abwasserbehandlungsanlagen gelten die einschlägigen wasserrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 60 Abs. 1 und 2 BayWG für Kleinkläranlagen (Art. 60 Abs. 3 BayWG bleibt unberührt).

(3) Der Grundstückseigentümer hat Störungen und Schäden an den Grundstücksanschlüssen,

Messschächten, Grundstücksentwässerungsanlagen, Überwachungseinrichtungen und Abwasserbehandlungsanlagen unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen.

(4) Wird Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, der Entwässerungseinrichtung zugeführt, kann die Gemeinde den Einbau und den Betrieb von Überwachungseinrichtungen verlangen. Hierauf wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung eine wasserrechtliche Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde vorliegt und die Ergebnisse der wasserrechtlich vorgeschriebenen Eigen- oder Selbstüberwachung der Gemeinde vorgelegt werden.

(5) Unbeschadet der Abs. 1 bis 4 ist die Gemeinde befugt, die Grundstücksentwässerungsanlagen jederzeit zu überprüfen, Abwasserproben zu entnehmen sowie Messungen und Untersuchungen durchzuführen. Dasselbe gilt für die  Grundstücksanschlüsse und Messschächte, wenn sie die Gemeinde nicht selbst unterhält. Die Gemeinde kann jederzeit verlangen, dass die vom Grundstückseigentümer

zu unterhaltenden Anlagen in einen Zustand gebracht werden, der Störungen anderer

Einleiter, Beeinträchtigungen der Entwässerungseinrichtung und Gewässerverunreinigungen ausschließt. Führt die Gemeinde aufgrund der Sätze 1 oder 2 eine Überprüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen, der Messschächte oder der vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Grundstücksanschlüsse auf Mängelfreiheit durch, beginnt die Frist nach Abs. 1 Satz 1 mit Abschluss der Prüfung durch die Gemeinde neu zu laufen.

(6) Die Verpflichtungen nach den Abs. 1 bis 5 gelten auch für den Benutzer des Grundstücks.

§ 13

Stilllegung von Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück

Sobald ein Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist, sind nicht der Ableitung zur Entwässerungseinrichtung dienende Grundstücksentwässerungsanlagen sowie dazugehörige Abwasserbehandlungsanlagen in dem Umfang außer Betrieb zu setzen, in dem das Grundstück über die Entwässerungseinrichtung entsorgt wird. § 9 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 14

Einleiten in die Kanäle

(1) In Schmutzwasserkanäle darf nur Schmutzwasser, in Regenwasserkanäle nur Niederschlagswasser eingeleitet werden.

In Mischwasserkanäle darf sowohl Schmutz- als auch Niederschlagswasser

eingeleitet werden.

(2) Den Zeitpunkt, von dem ab in die Kanäle eingeleitet werden darf, bestimmt die Gemeinde.

§ 15

Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen

(1) In die Entwässerungseinrichtung dürfen Stoffe nicht eingeleitet oder eingebracht werden,

die

  • die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen,
  • die Entwässerungseinrichtung oder die angeschlossenen Grundstücke gefährden oder beschädigen,
  • den Betrieb der Entwässerungseinrichtung erschweren, behindern oder beeinträchtigen,
  • die landwirtschaftliche oder gärtnerische Verwertung des Klärschlamms erschweren oder

verhindern oder

  • sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer, auswirken.

(2) Dieses Verbot gilt insbesondere für

  1. feuergefährliche oder zerknallfähige Stoffe wie Benzin oder Öl,
  2. infektiöse Stoffe, Medikamente,
  3. radioaktive Stoffe,
  4. Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Sammelkläranlage oder des Gewässers führen, Lösemittel,
  5. Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten können,
  6. Grund- und Quellwasser,
  7. feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe, flüssige Stoffe, die erhärten,
  8. Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche, Gülle, Abwasser aus Dunggruben

und Tierhaltungen, Silagegärsaft, Blut aus Schlächtereien, Molke,

  1. Absetzgut, Räumgut, Schlämme oder Suspensionen aus Abwasserbehandlungsanlagen

und Abortgruben unbeschadet gemeindlicher Regelungen zur Beseitigung der Fäkalschlämme,

  1. Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, Polycyclische Aromaten, Phenole.

Ausgenommen sind

  • unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind;
  • Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden können und deren Einleitung die Gemeinde in den Einleitungsbedingungen nach Abs. 3 oder 4 zugelassen hat;
  • Stoffe, die aufgrund einer Genehmigung nach § 58 des Wasserhaushaltsgesetzes eingeleitet werden dürfen.
  1. Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben,
  • von dem zu erwarten ist, dass es auch nach der Behandlung in der Sammelkläranlage

nicht den Mindestanforderungen nach § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen wird,

  • das wärmer als +35 °C ist,
  • das einen pH-Wert von unter 6,5 oder über 9,5 aufweist,
  • das aufschwimmende Öle und Fette enthält,
  • das als Kühlwasser benutzt worden ist.
  1. nicht neutralisiertes Kondensat aus ölbefeuerten Brennwert-Heizkesseln,
  2. nicht neutralisiertes Kondensat aus gasbefeuerten Brennwert-Heizkesseln mit einer Nennwertleistung über 200 kW.

(3) Die Einleitungsbedingungen nach Abs. 2 Nr. 10 Satz 2 zweiter Spiegelstrich werden gegenüber den einzelnen Anschlusspflichtigen oder im Rahmen einer Sondervereinbarung festgelegt.

(4) Über Abs. 3 hinaus kann die Gemeinde in Einleitungsbedingungen auch die Einleitung von Abwasser besonderer Art und Menge ausschließen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zum Schutz des Betriebspersonals, der Entwässerungseinrichtung oder zur Erfüllung der für den Betrieb der Entwässerungseinrichtung geltenden Vorschriften, insbesondere der Bedingungen und Auflagen des der Gemeinde erteilten wasserrechtlichen Bescheids, erforderlich ist.

(5) Die Gemeinde kann die Einleitungsbedingungen nach Abs. 3 und 4 neu festlegen, wenn die Einleitung von Abwasser in die Entwässerungseinrichtung nicht nur vorübergehend nach Art oder Menge wesentlich geändert wird oder wenn sich die für den Betrieb der Entwässerungseinrichtung geltenden Gesetze oder Bescheide ändern. Die Gemeinde kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden müssen.

(6) Die Gemeinde kann die Einleitung von Stoffen im Sinn der Abs. 1 und 2 zulassen, wenn der Verpflichtete Vorkehrungen trifft, durch die die Stoffe ihre gefährdende oder schädigende Wirkung verlieren oder der Betrieb der Entwässerungseinrichtung nicht erschwert wird. In diesem Fall hat er der Gemeinde eine Beschreibung mit Plänen in doppelter Fertigung vorzulegen.

(7) Leitet der Grundstückseigentümer Kondensat aus ölbefeuerten Brennwert-Heizkesseln oder aus gasbefeuerten Brennwert-Heizkesseln mit einer Nennwertleistung über 200 kW in die Entwässerungseinrichtung ein, ist er verpflichtet, das Kondensat zu neutralisieren und der Gemeinde über die Funktionsfähigkeit der Neutralisationsanlage jährlich eine Bescheinigung eines Betriebes nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz oder eines geeigneten Fachbetriebs vorzulegen.

(8) Besondere Vereinbarungen zwischen der Gemeinde und einem Verpflichteten, die das Einleiten von Stoffen im Sinn des Abs. 1 durch entsprechende Vorkehrungen an der Entwässerungseinrichtung ermöglichen, bleiben vorbehalten.

(9) Wenn Stoffe im Sinn des Abs. 1 in eine Grundstücksentwässerungsanlage oder in die Entwässerungseinrichtung gelangen, ist dies der Gemeinde sofort anzuzeigen.

 

§ 16

Abscheider

Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten (z. B. Benzin, Öle oder Fette) mitabgeschwemmt werden können, ist das Abwasser über in die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaute Leichtflüssigkeits- bzw. Fettabscheider abzuleiten. Die Abscheider sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und regelmäßig zu warten. Die Gemeinde kann den Nachweis der ordnungsgemäßen Eigenkontrolle, Wartung, Entleerung und Generalinspektion

verlangen. Das Abscheidegut ist schadlos zu entsorgen.

§ 17

Untersuchung des Abwassers

(1) Die Gemeinde kann über die Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers Aufschluss verlangen. Bevor erstmals Abwasser eingeleitet oder wenn Art oder Menge des eingeleiteten Abwassers geändert werden, ist der Gemeinde auf Verlangen nachzuweisen, dass das Abwasser keine Stoffe enthält, die unter das Verbot des § 15 fallen.

(2) Die Gemeinde kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch, auf Kosten des Grundstückseigentümers untersuchen lassen. Auf die Überwachung wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung in die Sammelkanalisation eine wasserrechtliche Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde vorliegt, die dafür vorgeschriebenen Untersuchungen aus der Eigen- oder Selbstüberwachung ordnungsgemäß durchgeführt und die Ergebnisse der Gemeinde vorgelegt werden. Die Gemeinde kann verlangen, dass die nach § 12 Abs. 4 eingebauten Überwachungseinrichtungen ordnungsgemäß betrieben und die Messergebnisse vorgelegt werden.

§ 18

Haftung

(1) Die Gemeinde haftet unbeschadet Abs. 2 nicht für Schäden, die auf solchen Betriebsstörungen beruhen, die sich auch bei ordnungsgemäßer Planung, Ausführung und Unterhaltung der Entwässerungseinrichtung nicht vermeiden lassen. Satz 1 gilt insbesondere auch für Schäden, die durch Rückstau hervorgerufen werden.

(2) Die Gemeinde haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Entwässerungseinrichtung ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(3) Der Grundstückseigentümer und der Benutzer haben für die ordnungsgemäße Benutzung der Entwässerungseinrichtung einschließlich des Grundstücksanschlusses zu sorgen.

(4) Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer Sondervereinbarung zuwiderhandelt, haftet der Gemeinde für alle ihr dadurch entstehenden Schäden und Nachteile. Dasselbe gilt für Schäden und Nachteile, die durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage oder des Grundstücksanschlusses verursacht werden, soweit dieser nach § 8 vom Grundstückseigentümer herzustellen, zu verbessern, zu erneuern, zu ändern und zu unterhalten sowie stillzulegen und zu beseitigen ist. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 19

Grundstücksbenutzung

(1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über sein im Einrichtungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.

(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Anlagen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die Gemeinde zu tragen, soweit die Einrichtung nicht ausschließlich der Entsorgung des Grundstücks dient.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für

Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

§ 20

Betretungsrecht

 

(1) Der Grundstückseigentümer und der Benutzer des Grundstücks haben zu dulden, dass zur

Überwachung ihrer satzungsmäßigen und gesetzlichen Pflichten die mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen der Gemeinde zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang betreten; auf Verlangen haben sich diese Personen auszuweisen. Ihnen ist ungehindert Zugang zu allen Anlagenteilen zu gewähren und sind die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Grundstückseigentümer und der Benutzer des Grundstücks werden nach Möglichkeit vorher verständigt; das gilt nicht für Probenahmen und Abwassermessungen.

(2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Betretungs- und Überwachungsrechte bleiben unberührt.

§ 21

Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

  1. eine der in § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, § 15 Abs. 9, § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie § 20 Abs. 1 Satz 2 festgelegten oder hierauf gestützten Anzeige-, Auskunfts-, Nachweis- oder Vorlagepflichten verletzt,
  2. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 vor Zustimmung der Gemeinde mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage beginnt,
  3. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 1 Satz 1 eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 1 Satz 2 vorlegt,
  4. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1 vor Zustimmung der Gemeinde die Leitungen verdeckt,
  5. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 die Grundstücksentwässerungsanlagen nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen überprüfen lässt,
  6. entgegen den Vorschriften der §§ 14 und 15 Abwasser oder sonstige Stoffe in die Entwässerungseinrichtung einleitet oder einbringt,
  7. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 den mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen der Gemeinde nicht ungehindert Zugang zu allen Anlagenteilen gewährt.

(2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Ordnungswidrigkeitentatbestände bleiben unberührt.

§ 22

Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

 

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 23

Inkrafttreten; Übergangsregelung

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 25.10.1994 außer Kraft.

(2) Anlagen im Sinn des § 12 Abs. 1 Halbsatz 1, die bei Inkrafttreten der Satzung bereits bestehen und bei denen nicht nachgewiesen wird, dass sie in den letzten 15 Jahren vor Inkrafttreten der Satzung nach den zur Zeit der Prüfung geltenden Rechtsvorschriften geprüft wurden, sind spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Satzung zu prüfen. Für nach § 12 Abs. 2 zu überwachende Kleinkläranlagen, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehen, gilt Art. 60 Abs. 4 BayWG

 

 

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung
der Gemeinde  R a i n
(Stellplatzsatzung)

 
 
vom 04.07.2018

Aufgrund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erlässt die Gemeinde   R a i n   folgende Satzung:

 

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für das Gebiet der Gemeinde Rain mit Ausnahme der Gemeindegebiete, für die verbindliche Bebauungspläne mit abweichenden Stellplatzfestsetzungen gelten.

 

§ 2 Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen

Die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen besteht entsprechend Art. 47 Abs. 1 BayBO,

  • wenn eine Anlage errichtet wird, bei der ein Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, oder
  • wenn durch die Änderung oder Nutzungsänderung einer Anlage ein zusätzlicher Bedarf zu erwarten ist. Das gilt nicht, wenn sonst die Schaffung oder Erneuerung von Wohnraum auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Ablösung nach Art. 47 Abs. 3 Nr. 3 BayBO erheblich erschwert oder verhindert würde.

 

§ 3 Anzahl der Stellplätze

(1) Die Anzahl der notwendigen und nach Art. 47 BayBO herzustellenden Stellplätze (Stellplatzbedarf) ist anhand der Richtzahlenliste für den Stellplatzbedarf zu ermitteln, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. Der Stauraum vor einer Garage oder einem Carport zählt nicht als Stellplatz.

(2) Für Verkehrsquellen, die in dieser Anlage nicht erfasst sind, ist der Stellplatzbedarf nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall in Anlehnung an eine oder mehrere vergleichbare Nutzungen, die in der Anlage aufgeführt sind, zu ermitteln.

(3) Für Anlagen mit regelmäßigem An- und Auslieferungsverkehr ist auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen nachzuweisen. Auf ausgewiesenen Ladezonen für den Anliegerverkehr dürfen keine Stellplätze nachgewiesen werden.

(4) Für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch Autobusse zu erwarten ist, ist auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Busse nachzuweisen.

(5) Für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch einspurige Kraftfahrzeuge (z. B. Radfahrer, Mofafahrer) zu erwarten ist, ist auch ein ausreichender Platz zum Abstellen von Zweirädern nachzuweisen.

(6) Werden Anlagen verschiedenartig genutzt, so ist der Stellplatzbedarf für jede Nutzung (Verkehrsquelle) getrennt zu ermitteln. Eine gegenseitige Anrechnung ist bei zeitlich ständig getrennter Nutzung möglich.

 

§ 4 Möglichkeiten zur Erfüllung der Stellplatzpflicht

(1) Die Stellplatzverpflichtung wird erfüllt durch Schaffung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück (Art. 47 Abs. 3 Nr. 1 BayBO) oder auf einen geeigneten Grundstück in der Nähe, wenn dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert ist (Art. 47 Abs. 3 Nr. 2 BayBO).

(2) Stellplätze dürfen auf dem Baugrundstück oder auf einem anderen Grundstück im Sinne des Absatzes 2 nicht errichtet werden, wenn aufgrund von Festsetzungen im Bebauungsplan auf dem Baugrundstück keine Stellplätze oder Garagen angelegt werden dürfen.

 § 5 Ausstattung von Stellplätzen

Soweit wie möglich soll ein Pflasterrasen oder Ähnliches gewählt werden. Es ist für die Stellplatzflächen eine eigene Entwässerung vorzusehen. Die Entwässerung darf nicht über öffentliche Verkehrsflächen erfolgen.

 

§ 6 Abweichungen

Bei verfahrensfreien Bauvorhaben kann die Gemeinde, im Übrigen die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde von den Vorschriften dieser Satzung Abweichungen nach Art. 63 BayBO zulassen.

 

§ 7 Inkrafttreten

 (1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

Geleichzeitig tritt die Satzung vom 30.10.2008 außer Kraft.

 

Anlage zu § 3 Stellplatzbedarf

Richtzahlen für den Stellplatzbedarf

Nr.

Verkehrsquelle

Zahl der Stellplätze (St)

hiervon für Besucher in %

1.0

Wohngebäude

 

 

1.1

Einfamilienhäuser

1,5 Stellplätze / Wohneinheit

Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung

1,5 Stellplätze / Wohneinheit

1.2

Mehrfamilienhäuser

1,5 Stellplätze / Wohneinheit

10 %

1.3

Wochenendhäuser

1,5 Stellplätze / Wohneinheit

1.4

Kinder- und Jugendheime

1 St./15 Betten, jedoch mind. 3 St.

75 %

1.5

Schwesternwohnheim

1 St./3 Betten, jedoch mind. 3 St.

10 %

1.6

Studentenwohnheime

1 St./3 Betten, jedoch mind. 3 St.

10 %

1.7

Arbeitnehmerwohnheime

1 St./3 Betten, jedoch mind. 3 St.

20 %

1.8

Altenwohnungen12

1 St./3 WE, jedoch mind. 3 St.

75 %

1.9

Altenwohnheime

1 St./6 WE, jedoch mind. 3 St.

75 %

1.91

Altenheime

1 St./10 Betten, jedoch mind 3 St.

75 %

2.0

Gebäude mit Büro-, Verwaltungs-, Geschäfts- und Praxisräumen

 

2.1

Büro- und Verwaltungsräume allgemein

1 St./30 m2 NF, jedoch mind. 1 St.

20 %

2.2

Räume mit erhebl. Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen usw.)

1 St./25 m2 NF, jedoch mind. 2 St.

75 %

3.0

Verkaufsstätten

 

 

3.1

Läden, Waren- und Geschäftshäuser

1 St./35 m2 VF, jedoch mind. 2 St. je Laden

75 %

3.2

Einkaufszentren, SB-Verkaufseinrichtungen mit anteilmäßig hohem Nicht-Lebensmittel-Sortiment

1 St./20 m2 VF

75 %

3.3

Verbrauchermärkte SB-Warenhäuser, Lebensmitteldiscountmärkte

1 St./10 m2 VF

90 %

3.4

Geschäftshäuser mit sehr geringem Besucherverkehr (z. B. Möbelhaus)

1 St./60 m2 VF

75 %

4.0

Versammlungsstätten, Kirchen (keine Sportstätten)

 

4.1

Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z. B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen)

1 St./5 Sitzplätze

90 %

4.2

Sonstige Versammlungsstätten (z. B. Kino, Schulaulen, Vortragssäle)

1 St./7 Sitzplätze

90%

4.3

Gemeindekirchen

1 St./25 Sitzplätze

90 %

4.4

Kirchen von überörtl. Bedeutung bzw. mit großem Einzugsbereich

1 St./15 Sitzplätze

90 %

5.0

Sportstätten

 

 

5.1

Sportplätze ohne Besucherplätze, z. B. Trainingsplätze

1 St./250 m2 Sportfläche

5.2

Sportplätze mit Sportstadion mit zusätzl. Besucherplätzen

1 St./250 m2 Sportfläche<NZ/>1 Stellpl./12<NZ/>Besucherplätze

<NZ/>–

5.3

Spiel- und Sporthallen ohne Besucherplätze

1 St./50 m2 Hallenfläche

5.4

Spiel- und Sporthallen mit Besucherplätzen

1 St./50 m2 Hallenfläche<NZ/>zusätzl. 1 St. je<NZ/>12 Besucherplätze

<NZ/>–

5.5

Freibäder und Freiluftbäder

1 St./250 m2 Grundstücksfl.

5.6

Hallenbäder ohne Besucherplätze

1 St./10 Kleiderablagen

5.7

Hallenbäder mit Besucherplätzen

1 St./10 Kleiderablagen

zusätzl. 1 St./12

Besucherplätze

 

5.8

Tennisplätze ohne

Besucherplätze

4 St./Spielfeld

5.9

Tennisplätze mit Besucherplätzen

4 St./Spielfeld zusätzlich

 

1 St./12 Besucherplätze

5.10

Minigolfplätze

6 St./Minigolfanlage

5.11

Kegel-, Bowlingbahnen

4 St./Bahn

5.12

Bootshäuser und Bootsliegeplätze

1 St./2 Boote

6.0

Schank- und Speisewirtschaften und Beherbergungsbetriebe

 

6.1

Gaststätten von örtlicher Bedeutung

1 St./10 m2 GRF und<NZ/>1 St./20 m2 FSF, soweit die FSF die GRF übersteigt

75 %

6.2

Gaststätten mit überörtlicher Bedeutung

1 St./7 m2 GRF und<NZ/>1 St./10 m2 FSF, soweit die FSF die GRF übersteigt

90 %

6.3

Biergärten

1 St./15 m2 FSF

95 %

6.4

Hotel, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe

1 St./2 Zimmereinheiten; für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach 6.1, 6.2 oder 6.3

75 %

6.5

Motel

1 St./Zimmereinheit

95 %

6.6

Jugendherbergen

1 St./10 Betten

75 %

7.0

Vergnügungsstätten

 

 

7.1

Spielhallen

1 St./20 m2 NF, jedoch mind. 3 St.

90 %

7.2

Diskotheken

1 St./5 m2 GRF

90 %

7.3

Sonstige Vergnügungsstätten

1 St./7 m2 GRF, jedoch mind. 3 St.

90 %

8.0

Krankenanstalten

 

 

8.1

Universitätskliniken

1 St./2 Betten

50 %

8.2

Krankenanstalten von überörtl. Bedeutung (z. B. Schwerpunktkrankenhäuser, Spezialkliniken) Privatkliniken

1 St./3 Betten

60 %

8.3

Krankenanstalten von örtl. Bedeutung

1 St./5 Betten

60 %

8.4

Sanatorien, Kuranstalten Anstalten

1 St./3 Betten

25 %

8.5

Pflegeheime

1 St./8 Betten

75 %

9.0

Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung

 

9.1

Grundschulen, Hauptschulen, Sondervolksschulen

1 St./30 Schüler

9.2

Sonstige allgemeinbildende Schulen, Berufsfachschulen

1 St./25 Schüler, zusätzl.<NZ/>1 St./8 Schüler über 18 Jahre

9.3

Sonderschulen für Behinderte

1 St./15 Schüler

9.4

Fachhochschulen, Hochschulen

1 St./3 Studierende

10 %

9.5

Kindergärten, Kindertagesstätten und dgl.

1 St./25 Kinder, jedoch mindestens 2 St.

10 %

9.6

Jugendfreizeitheime und dgl.

1 St./15 Besucherplätze

10.0

Gewerbliche Anlagen

 

 

10.1

Handwerks- und Industriebetriebe

1 St./50 m2 NF oder je 3 Beschäftigte

30 %

10.2

Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und Verkaufsplätze

1 St./80 m2 NF oder je 3 Beschäftigte

10.3

Kraftfahrzeugwerkstätten

8 St./Wartungs- und Reparaturstand

10.4

Tankstellen mit Pflegeplätzen

8 St./Pflegeplatz

10.5

Automatische Kraftfahrzeugwaschstraßen

5 St./Waschanlage; zusätzlich ein Stauraum von 15 Pkws

10.6

Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung

3 St./Waschplatz

11.0

Verschiedenes

 

 

11.1

Kleingartenanlagen

1 St./3 Kleingärten

11.2

Friedhöfe

1 St./1500 m2 Grundstücksfläche, jedoch mind. 10 St.

 
         
 

 

Baugebiet Rehwiesen III

- Der Gemeinde Rain stehen keine Grundstücke zum Verkauf zur Verfügung -
 

 

>>> Bebauungs- und Grünordnungsplan<<<

>>> Begründung <<<

>>> Textliche Festsetzungen <<<

 

 

 

Ausweisung Bebauungsplan "Rehwiesen III"
Zahl der Grundstücke 25 Parzellen

 

Es stehen keine Grundstücke mehr zur Verfügung!

 

Grundstückskaufpreis inkl.
Ablösebetragauf den Erschließungsbeitrag
116 €
   
Im Kaufpreis von 116,00 €/qm ist der Herstellungsbeitrags zur Entwässerungsanlage noch nicht enthalten.
 
Die Grunderwerbsnebenkosten (Grundbucheintrag, Grunderwerbsteuer, Notargebühren) sowie die Kosten für den Strom-, Frischwasser- und Telekommunikationsanschluss sind im Kaufpreis noch nicht enthalten.
   
Die Gemeinde Rain gewährt eine Familienförderung in Höhe von 1.500 € je Kind.
 
Die Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung sowie zur Baugestaltung und Einfriedung können dem rechtskräftigen Bebauungs- mit Grünordnungsplan entnommen werden.
 
 

 

 

 

Teilungsgenehmigung

 

Die Satzung über die Teilungsgenehmigung wurde wegen der Änderung von § 19 BauGB (in Kraft ab 20.07.2004) am 27.08.2004 aufgehoben.

 

 

Satzung über die Herstellung

von Stellplätzen und deren Ablösung

der Gemeinde Rain

 

 

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für das Gebiet der Gemeinde Rain mit Ausnahme der Gemeindegebiete, für die verbindliche Bebauungspläne mit abweichenden Stellplatzfestsetzungen gelten.

 

§ 2 Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen

Die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen besteht entsprechend Art. 47 Abs. 1 BayBO,

- wenn eine Anlage errichtet wird, bei der ein Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, oder

- wenn durch die Änderung oder Nutzungsänderung einer Anlage ein zusätzlicher Bedarf zu erwarten ist. Das gilt nicht, wenn sonst die Schaffung oder Erneuerung von Wohnraum auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Ablösung nach Art. 47 Abs. 3 Nr. 3 BayBO erheblich erschwert oder verhindert würde.

 

§ 3 Anzahl der Stellplätze

(1) Die Anzahl der notwendigen und nach Art. 47 BayBO herzustellenden Stellplätze (Stellplatzbedarf) ist anhand der Richtzahlenliste für den Stellplatzbedarf zu ermitteln, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Für Verkehrsquellen, die in dieser Anlage nicht erfasst sind, ist der Stellplatzbedarf nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall in Anlehnung an eine oder mehrere vergleichbare Nutzungen, die in der Anlage aufgeführt sind, zu ermitteln.

(3) Für Anlagen mit regelmäßigem An- und Auslieferungsverkehr ist auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen nachzuweisen. Auf ausgewiesenen Ladezonen für den Anliegerverkehr dürfen keine Stellplätze nachgewiesen werden.

(4) Für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch Autobusse zu erwarten ist, ist auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Busse nachzuweisen.

(5) Für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch einspurige Kraftfahrzeuge (z. B. Radfahrer, Mofafahrer) zu erwarten ist, ist auch ein ausreichender Platz zum Abstellen von Zweirädern nachzuweisen.

(6) Werden Anlagen verschiedenartig genutzt, so ist der Stellplatzbedarf für jede Nutzung (Verkehrsquelle) getrennt zu ermitteln. Eine gegenseitige Anrechnung ist bei zeitlich ständig getrennter Nutzung möglich.

 

§ 4 Möglichkeiten zur Erfüllung der Stellplatzpflicht

(1) Die Stellplatzverpflichtung wird erfüllt durch Schaffung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück (Art. 47 Abs. 3 Nr. 1 BayBO)oder auf einen geeigneten Grundstück in der Nähe, wenn dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert ist (Art. 47 Abs. 3 Nr. 2 BayBO).

(2) Stellplätze dürfen auf dem Baugrundstück oder auf einem anderen Grundstück im Sinne des Absatzes 2 nicht errichtet werden, wenn aufgrund von Festsetzungen im Bebauungsplan auf dem Baugrundstück keine Stellplätze oder Garagen angelegt werden dürfen.

 

§ 5 Ausstattung von Stellplätzen

Soweit wie möglich soll ein Pflasterrasen oder Ähnliches gewählt werden. Es ist für die Stellplatzflächen eine eigene Entwässerung vorzusehen. Die Entwässerung darf nicht über öffentliche Verkehrsflächen erfolgen.

 

§ 6 Abweichungen

Bei verfahrensfreien Bauvorhaben kann die Gemeinde, im Übrigen die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde von den Vorschriften dieser Satzung Abweichungen nach Art. 63 BayBO zulassen.

   

Anlage zu § 3 Stellplatzbedarf

Richtzahlen für den Stellplatzbedarf

Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellpl. (St) hiervon für Besucher in %
       
1.0 Wohngebäude    
1.1 Einfamilienhäuser bis 120 m2 WF 1 Stellplatz/WE
Einfamilienhäuser größer als 120 m2 WF 2 St./WE
Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung 2 St./Haus
1.2 Mehrfamilienhäuser mit Wohneinheiten bis 120 m2 WF 1 St./WE 10 %
Mehrfamilienhäuser mit Wohneinheiten größer als 120 m2 WF 2 St./WE 10 %
1.3 Wochenendhäuser 1 St./WE
1.4 Kinder- und Jugendheime 1 St./15 Betten, jedoch mind. 3 St. 75 %
1.5 Schwesternwohnheim 1 St./3 Betten, jedoch mind. 3 St. 10 %
1.6 Studentenwohnheime 1 St./3 Betten, jedoch mind. 3 St. 10 %
1.7 Arbeitnehmerwohnheime 1 St./3 Betten, jedoch mind. 3 St. 20 %
1.8 Altenwohnungen12 1 St. /3 WE, jedoch mind. 3 St. 75 %
1.9 Altenwohnheime 1 St. /6 WE, jedoch mind. 3 St. 75 %
1.91 Altenheime 1 St./10 Betten, jedoch mind 3 St. 75 %
       
2.0 Gebäude mit Büro-, Verwaltungs-, Geschäfts- und Praxisräumen  
2.1 Büro- und Verwaltungsräume allgemein 1 St./30 m2 NF, jedoch mind. 1 St. 20 %
2.2 Räume mit erhebl. Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen usw.) 1 St./25 m2 NF, jedoch mind. 2 St. 75 %
       
3.0 Verkaufsstätten    
3.1 Läden, Waren- und Geschäftshäuser 1 St./35 m2 VF, jedoch mind. 2 St. je Laden 75 %
3.2 Einkaufszentren, SB-Verkaufseinrichtungen mit anteilmäßig hohem Nicht-Lebensmittel-Sortiment 1 St./20 m2 VF 75 %
3.3 Verbrauchermärkte SB-Warenhäuser, Lebensmitteldiscountmärkte 1 St./10 m2 VF 90 %
3.4 Geschäftshäuser mit sehr geringem Besucherverkehr (z. B. Möbelhaus) 1 St./60 m2 VF 75 %
       
4.0 Versammlungsstätten, Kirchen (keine Sportstätten)  
4.1 Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z. B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen) 1 St./5 Sitzplätze 90 %
4.2 Sonstige Versammlungsstätten (z. B. Kino, Schulaulen, Vortragssäle) 1 St./7 Sitzplätze 90%
4.3 Gemeindekirchen 1 St./25 Sitzplätze 90 %
4.4 Kirchen von überörtl. Bedeutung bzw. mit großem Einzugsbereich 1 St./15 Sitzplätze 90 %
       
5.0 Sportstätten    
5.1 Sportplätze ohne Besucherplätze, z. B. Trainingsplätze 1 St./250 m2 Sportfläche
5.2 Sportplätze mit Sportstadion mit zusätzl. Besucherplätzen 1 St./250 m2 Sportfläche<NZ/>1 Stellpl./12<NZ/>Besucherplätze <NZ/>–
5.3 Spiel- und Sporthallen ohne Besucherplätze 1 St./50 m2 Hallenfläche
5.4 Spiel- und Sporthallen mit Besucherplätzen 1 St./50 m2 Hallenfläche<NZ/>zusätzl. 1 St. je<NZ/>12 Besucherplätze <NZ/>–
5.5 Freibäder und Freiluftbäder 1 St./250 m2 Grundstücksfl.
5.6 Hallenbäder ohne Besucherplätze 1 St./10 Kleiderablagen
5.7 Hallenbäder mit Besucherplätzen 1 St./10 Kleiderablagen

zusätzl. 1 St./12

Besucherplätze

 
5.8

Tennisplätze ohne

Besucherplätze

4 St./Spielfeld
5.9 Tennisplätze mit Besucherplätzen 4 St./Spielfeld zusätzlich  
1 St./12 Besucherplätze
5.10 Minigolfplätze 6 St./Minigolfanlage
5.11 Kegel-, Bowlingbahnen 4 St./Bahn
5.12 Bootshäuser und Bootsliegeplätze 1 St./2 Boote
       
6.0 Schank- und Speisewirtschaften und Beherbergungsbetriebe  
6.1 Gaststätten von örtlicher Bedeutung 1 St./10 m2 GRF und<NZ/>1 St./20 m2 FSF, soweit die FSF die GRF übersteigt 75 %
6.2 Gaststätten mit überörtlicher Bedeutung 1 St./7 m2 GRF und<NZ/>1 St./10 m2 FSF, soweit die FSF die GRF übersteigt 90 %
6.3 Biergärten 1 St./15 m2 FSF 95 %
6.4 Hotel, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe 1 St./2 Zimmereinheiten; für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach 6.1, 6.2 oder 6.3 75 %
6.5 Motel 1 St./Zimmereinheit 95 %
6.6 Jugendherbergen 1 St./10 Betten 75 %
7.0 Vergnügungsstätten    
7.1 Spielhallen 1 St./20 m2 NF, jedoch mind. 3 St. 90 %
7.2 Diskotheken 1 St./5 m2 GRF 90 %
7.3 Sonstige Vergnügungsstätten 1 St./7 m2 GRF, jedoch mind. 3 St. 90 %
       
8.0 Krankenanstalten    
8.1 Universitätskliniken 1 St./2 Betten 50 %
8.2 Krankenanstalten von überörtl. Bedeutung (z. B. Schwerpunktkrankenhäuser, Spezialkliniken) Privatkliniken 1 St./3 Betten 60 %
8.3 Krankenanstalten von örtl. Bedeutung 1 St./5 Betten 60 %
8.4 Sanatorien, Kuranstalten Anstalten 1 St./3 Betten 25 %
8.5 Pflegeheime 1 St./8 Betten 75 %
       
9.0 Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung  
9.1 Grundschulen, Hauptschulen, Sondervolksschulen 1 St./30 Schüler
9.2 Sonstige allgemeinbildende Schulen, Berufsfachschulen 1 St./25 Schüler, zusätzl.<NZ/>1 St./8 Schüler über 18 Jahre
9.3 Sonderschulen für Behinderte 1 St./15 Schüler
9.4 Fachhochschulen, Hochschulen 1 St./3 Studierende 10 %
9.5 Kindergärten, Kindertagesstätten und dgl. 1 St./25 Kinder, jedoch mindestens 2 St. 10 %
9.6 Jugendfreizeitheime und dgl. 1 St./15 Besucherplätze
       
10.0 Gewerbliche Anlagen    
10.1 Handwerks- und Industriebetriebe 1 St./50 m2 NF oder je 3 Beschäftigte 30 %
10.2 Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und Verkaufsplätze 1 St./80 m2 NF oder je 3 Beschäftigte
10.3 Kraftfahrzeugwerkstätten 8 St./Wartungs- und Reparaturstand
10.4 Tankstellen mit Pflegeplätzen 8 St./Pflegeplatz
10.5 Automatische Kraftfahrzeugwaschstraßen 5 St./Waschanlage; zusätzlich ein Stauraum von 15 Pkws
10.6 Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung 3 St./Waschplatz
       
11.0 Verschiedenes    
11.1 Kleingartenanlagen 1 St./3 Kleingärten
11.2 Friedhöfe 1 St./1500 m2 Grundstücksfläche, jedoch mind. 10 St.  
           

 

 

 

 Richtlinie zur Ehrung

von Sportlern und ehrenamtlichen Tätigen der Gemeinde Rain

 

 

I. Sportlerehrung

 

§ 1

Zur öffentlichen Anerkennung von sportlichen Leistungen zum Ansehen der Gemeinde Rain wird eine Sportlerehrung durchgeführt.

 

§ 2

Die Sportlerehrung wird Personen zuteil, die in der Gemeinde Rain ihren ständigen Wohnsitz haben oder einem Verein innerhalb der Gemeinde angehören.

 

 

§ 3

Geehrt wird, wer in Einzeldisziplin oder Mannschaftssport mindestens eine Niederbayerische Meisterschaft errungen hat. Die Wettbewerbe müssen von einer offiziellen Organisation des Deutschen Sportbundes, vom Bund bzw. Kultusminister der Länder ausgeschrieben sein. Offizielle Alters- oder Behindertenmeisterschaften sind eingeschlossen.

 

§ 4

Die vorzunehmenden Ehrungen prüft und entscheidet der Gemeinderat. Vorschlagsberechtigt sind die Sportvereine mit Sitz in der Gemeinde Rain und der Gemeinderat. Daneben sind auswärtige Sportvereine vorschlagsberechtigt, denen Sportler und Sportlerinnen angehören, die in der Gemeinde Rain ihren Wohnsitz haben. Außerdem sind in die Ehrung Sportler und Sportlerinnen einzubeziehen, die nicht in der Gemeinde Rain wohnen, jedoch einem örtlichen Sportverein angehören.

Die Sportvereine müssen die für die Ehrung infrage kommenden Sportler/innen und Mannschaften bis zum 31.10. jeden Jahres schriftlich melden. Die Meldung muss den Namen, die errungene Meisterschaft mit Datum und den Wohnsitz enthalten. Bei Mannschaften zusätzlich die genaue Bezeichnung der Mannschaft mit namentlicher Nennung aller Mitglieder.

Geehrt werden Sportler/innen und Mannschaften nur für die ranghöchste innerhalb eines Jahres errungene sportliche Leistung.

   

§ 5

Verliehen werden Ehrennadeln in Gold, Silber und Bronze mit Gemeindewappen. Es erhalten auf Grundlage dieser Richtlinie folgende Sportler/innen und Mannschaften für das Erreichen folgender sportlicher Leistung

 

1. die bronzene Ehrennadel:                 - Niederbayerische Meisterschaft

                                                               - 2. und 3. Platz auf Landesebene

 

2. die silberne Ehrennadel:                   - 1. Platz auf Landesebene

                                                               - 4. und 5. Platz auf Bundesebene

                                                               - 6. bis 10 Platz bei Europameisterschaften

 

3. die goldene Ehrennadel:                   - 1. bis 3. Platz auf Bundesebene

                                                               - 1. bis 5. Platz bei Europameisterschaften

                                                               - Teilnehmer bei Weltmeisterschaften oder

                                                                 Olympischen Spielen

                                                               - 1 bis 5. Platz bei Weltmeisterschaften oder

                                                                 Olympischen Spielen

 

Zusätzlich wird bei folgenden sportlichen Leistungen ein Geschenk in Form einer Goldmünze bei Einzelsportlern bzw. von Bargeld bei Mannschaften überreicht:

                                                          

                                                             Einzelsportler/in                 Mannschaft

                                                                     Wert ca.                        

 

1. Platz auf Landesebene:                             50,00 €                           300,00 €

 

3. Platz auf Bundesebene:                             50,00 €                           300,00 €

 

2. Platz auf Bundesebene:                           100,00 €                         500,00 €

 

1. Platz auf Bundesebene:                           150,00 €                         800,00 €

 

3. Platz bei Europameisterschaften:             150,00 €                           800,00 €

 

2. Platz bei Europameisterschaften:             250,00 €                         1.000,00 €

 

1. Platz bei Europameisterschaften:             500,00 €                         1.500,00 €

 

Teilnahme an Weltmeisterschaften oder

Olympischen Spielen:                                   500,00 €                           500,00 €

 

5. Platz bei Weltmeisterschaften oder

Olympischen Spielen:                                   600,00 €                         1.000,00 €

 

4. Platz bei Weltmeisterschaften oder

Olympischen Spielen:                                   800,00 €                         1.000,00 €

 

3. Platz bei Weltmeisterschaften oder

Olympischen Spielen:                                   1.000,00 €                       1.500,00 €

 

2. Platz bei Weltmeisterschaften oder

Olympischen Spielen:                                   1.250,00 €                       2.000,00 €

 

1. Platz bei Weltmeisterschaften oder

Olympischen Spielen:                                   1.500,00 €                       2.500,00 €

 

Bei Mannschaftserfolgen wird das Bargeld dem Verein überreicht.

 

§ 6

Bei der Ehrung wird gleichzeitig eine Urkunde überreicht. Sie trägt den Namen der ausgezeichneten Person oder Mannschaft, den Namen der Vereinigung der die Person oder Mannschaft angehört, die Begründung der Verleihung und die Unterschrift des Bürgermeisters.

 

§ 7

Die Ehrung von Einzelsportlern/innen wird im Rahmen der Jahresabschlussfeier der Gemeinde vorgenommen. Mannschaften werden im Rahmen von Vereinsfeiern/Hauptversammlungen geehrt.

 

§ 8 

Über Ehrungen außerhalb des Rahmens dieser Richtlinie entscheidet der Gemeinderat.

 

 

II. Ehrung der ehrenamtlich Tätigen

 

§ 1

Zur Anerkennung besonderer Verdienste bei der Wahrnehmung von Ehrenämtern in Vereinen werden ehrenamtliche Mitglieder ausgezeichnet.

 

§ 2

Die Ehrung erfolgt mit Ehrennadeln in Gold, Silber und Bronze mit Gemeindewappen.

 

§ 3

Mit den Ehrennadeln wird nur ausgezeichnet, wer seine anzuerkennenden Verdienste in einem Verein erworben hat, der seinen Sitz in der Gemeinde Rain hat. Vorschlagsberechtigt sind die Vereine und der Gemeinderat.

Die Ehrung entscheidet und prüft der Gemeinderat.

Der vorschlagende Verein muss die Meldung bis 31.10. jeden Jahres schriftlich mit Namen und ausführlicher Angabe der besonderen Verdienste an die Gemeinde melden.

§ 4

Für eine Ehrung können nur Personen vorgeschlagen werden, deren Tätigkeit für den Verein von entscheidender Bedeutung war und kein Entgelt für Ihre Tätigkeit erhalten haben.

 

§ 5

Für die Verleihung der Ehrennadel in Bronze müssen ehrenamtliche Tätigkeiten in den letzten 10 Jahren ununterbrochen ausgeübt worden sein. Für die Verleihung der Nadel in Silber muss eine ununterbrochene Tätigkeit von mindestens 15 Jahren nachgewiesen werden. Für die Verleihung der Nadel in Gold muss eine ununterbrochene ehrenamtliche Tätigkeit von mindestens 25 Jahren nachgewiesen werden.

Die für eine Ehrung maßgebende ehrenamtliche Tätigkeit kann in verschiedenen Vereinen der Gemeinde Rain erfolgt sein.

   

§ 6

Bei der Ehrung wird gleichzeitig eine Urkunde überreicht. Sie trägt den Namen der ausgezeichneten Person, die Begründung der Verleihung und die Unterschrift des Bürgermeisters.

 

§ 7

Die Ehrungen werden im Rahmen Jahresabschlussfeier der Gemeinde Rain vorgenommen.

 

§ 8

Über Ehrungen außerhalb des Rahmens dieser Richtlinie entscheidet der Gemeinderat.

 

 

III. Besondere Ehrungen

 

Über weitere Ehrungen (einschl. deren Form und Durchführung) außerhalb der Sportlerehrung und der Ehrung ehrenamtlich Tätiger entscheidet der Gemeinderat.

 

 

Satzung für die Kindertageseinrichtung der Gemeinde Rain

(Kindertageseinrichtungensatzung)

 

 

vom 22. Mai 2012

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Rain folgende Satzung:

 

ERSTER TEIL:

Allgemeines

§ 1 Gegenstand der Satzung; Öffentliche Einrichtung

(1) Die Gemeinde betreibt eine Kindertageseinrichtung als eine öffentliche Einrichtung. Ihr Besuch ist freiwillig.

(2) Die gemeindliche Kindertageseinrichtung ist eine Einrichtung im Sinne des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes (BayKiBiG).

(3) Gemeindliche Kindertageseinrichtung ist:

a) die Kinderkrippe für Kinder überwiegend mit einem Lebensalter ab der neunten Woche bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres (Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayKiBiG),

b) der Kindergarten für Kinder überwiegend ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Einschulung (Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 BayKiBiG).

(4) Die Kindertageseinrichtung dient der Bildung, Erziehung und Betreuung der dort aufgenommenen Kinder und wird ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben.

 

§ 2 Personal

(1) Die Gemeinde stellt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das für den ordnungsgemäßen Betrieb ihrer Kindertageseinrichtung notwendige Personal.

(2) Die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder wird durch geeignetes und ausreichendes pädagogisches Personal (pädagogische Fachkräfte und pädagogische Ergänzungskräfte) sicher gestellt.

 

§ 3 Elternbeirat

(1) Für jede Kindertageseinrichtung ist jeweils ein Elternbeirat zu bilden.

(2) Aufgaben und Befugnisse des Elternbeirats ergeben sich aus Art. 14 BayKiBiG.

 

ZWEITER TEIL:

Aufnahme in die Kindertageseinrichtung

§ 4 Anmeldung; Betreuungsvereinbarung

(1) Die Aufnahme setzt die Anmeldung durch die Personensorgeberechtigten in der Kindertageseinrichtung voraus. Der Anmeldende ist verpflichtet, bei der Anmeldung die erforderlichen Angaben zur Person des aufzunehmenden Kindes und der Personensorgeberechtigten zu machen; Änderungen – insbesondere beim Personensorgerecht – sind unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Anmeldung für die Kindertageseinrichtung erfolgt für das kommende Betreuungsjahr jeweils zu einem gesondert bekannt gegebenen Termin. Die Bekanntgabe erfolgt durch ortsübliche Bekanntmachung. Eine spätere Anmeldung während des Betreuungsjahres ist möglich, falls noch Plätze frei sind.

(3) Bei der Anmeldung des Kindes haben die Personensorgeberechtigten verbindlich im Voraus Buchungszeiten für das Betreuungsjahr festzulegen. Buchungszeiten sind Zeiten, in denen das Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. Sie umfassen innerhalb der von der Gemeinde festgelegten Öffnungszeiten (§ 9) jedenfalls die Kernzeit (§ 9 Abs. 6) sowie die weiteren (von den Personensorgeberechtigten festgelegten) Nutzungszeiten (im Rahmen der festgelegten Betreuungszeiten). Um die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder sicherstellen zu können, werden für die Kindertageseinrichtung dabei Mindestbuchungszeiten festgelegt (§ 10).

(4) Die gewählte Buchungszeit ist grundsätzlich für das gesamte jeweilige Betreuungsjahr verbindlich. Eine Änderung der Buchungszeiten ist nur in begründeten Ausnahmen jeweils zum Monatsanfang unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zulässig und bedarf einer neuen schriftlichen Vereinbarung. Eine Reduzierung der Buchungszeiten ist nicht zulässig.

 

§ 5 Aufnahme

(1) Über die Aufnahme der angemeldeten Kinder entscheidet die Gemeinde im Benehmen mit der Leitung der Kindertageseinrichtung. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Kindertageseinrichtung.  Die Gemeinde teilt die Entscheidung den Personensorgeberechtigten unverzüglich mit.

(2) Die Aufnahme in die Kindertageseinrichtung erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. Sind nicht genügend Plätze verfügbar, so wird die Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten unter den in der Gemeinde wohnenden Kindern nach folgenden Dringlichkeitsstufen getroffen:

  • Kinder, die im nächsten Jahr schulpflichtig werden;
  • Kinder, deren Väter oder Mütter alleinerziehend und berufstätig sind;
  • Kinder, deren Familien sich in einer besonderen Notlage befinden;
  • Kinder, die im Interesse einer sozialen Integration der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung bedürfen.
  • Kinder, die nach Art. 8 Abs. 2 und 3 und Art. 16 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes vom Schulbesuch zurückgestellt worden sind.

Zum Nachweis der Dringlichkeit sind auf Anforderung entsprechende Belege beizubringen.

(3) Die Aufnahme erfolgt für die in der Gemeinde wohnenden Kinder unbefristet.

(4) Auswärtige Kinder können aufgenommen werden, soweit und solange weitere freie Plätze verfügbar sind. Die Aufnahme setzt die Finanzierungszusage durch die Aufenthaltsgemeinde voraus (Art. 23 BayKiBiG - Gastkinderregelung -). Die Aufnahme beschränkt sich auf das jeweilige Betreuungsjahr. Die Aufnahme von nicht in der Gemeinde wohnenden Kindern kann unter Einhaltung einer angemessenen Frist widerrufen werden, wenn der Platz für ein in der Gemeinde wohnendes Kind benötigt wird.

(5) Kommt ein Kind nicht zum angemeldeten Termin und wird es nicht entschuldigt, kann der Platz im nächsten Monat nach Maßgabe des Absatzes 6 anderweitig vergeben werden. Die Gebührenpflicht bleibt hiervon unberührt.

(6) Nicht aufgenommene Kinder werden auf Antrag in eine Vormerkliste eingetragen. Bei frei werdenden Plätzen erfolgt die Reihenfolge ihrer Aufnahme nach der Dringlichkeitsstufe, innerhalb derselben Dringlichkeitsstufe nach dem Zeitpunkt der Antragstellung.

 

 

DRITTER TEIL:

Abmeldung und Ausschluss

§ 6 Abmeldung; Ausscheiden

(1) Das Ausscheiden aus der Kindertageseinrichtung erfolgt durch schriftliche Abmeldung seitens der Personensorgeberechtigten, durch Ausschluss oder wenn es nicht mehr zum Benutzerkreis der jeweiligen Kindertageseinrichtung gehört.

(2) Die Abmeldung ist jeweils zum Monatsende unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zulässig.

 

§ 7 Ausschluss

(1) Ein Kind kann vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden, wenn

  • es innerhalb von drei Monaten insgesamt über zwei Wochen unentschuldigt gefehlt hat,
  • es wiederholt nicht pünktlich gebracht oder abgeholt wurde,
  • die Personensorgeberechtigten wiederholt und nachhaltig gegen Regelungen der Betreuungsvereinbarung verstoßen, insbesondere die vereinbarten Buchungszeiten insoweit nicht einhalten,
  • das Kind aufgrund schwerer Verhaltensstörungen sich oder andere gefährdet, insbesondere wenn eine heilpädagogische Behandlung angezeigt erscheint,
  • die Personensorgeberechtigten ihren Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung innerhalb der Mahnfrist nicht nachgekommen sind,
  • sonstige schwerwiegende Gründe im Verhalten des Kindes oder der Personensorgeberechtigten gegeben sind, die einen Ausschluss erforderlich machen.

(2) Vor dem Ausschluss sind die Personensorgeberechtigten des Kindes und auf deren Antrag der Elternbeirat (§ 3) zu hören.

(3) Zum Ende des Betreuungsjahres kann die Gemeinde unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen, sofern ein wichtiger Grund vorliegt.

(4) Ein Kind muss vorübergehend vom Besuch der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden, wenn der Verdacht besteht, dass es ernsthaft erkrankt ist oder an einer ansteckenden Krankheit leidet.

 

§ 8 Krankheit, Anzeige

(1) Kinder, die erkrankt sind, dürfen die Kindertageseinrichtung während der Dauer der Erkrankung nicht besuchen.

(2) Erkrankungen sind der Kindertageseinrichtung unverzüglich unter Angabe des Krankheitsgrundes mitzuteilen; die voraussichtliche Dauer der Erkrankung soll angegeben werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn ein Mitglied der Wohngemeinschaft des Kindes an einer ansteckenden Krankheit leidet.

(4) Bei einer ansteckenden Krankheit ist die Kindertageseinrichtung unverzüglich zu benachrichtigen; in diesem Fall kann verlangt werden, dass die Gesundung durch Bescheinigung des behandelnden Arztes oder Gesundheitszustandes nachgewiesen wird.

(5) Medikamente werden vom Personal der Kindertageseinrichtung nicht verabreicht.

VIERTER TEIL:

Sonstiges

§ 9 Öffnungszeiten, insbesondere Kernzeiten; Verpflegung

(1) Die Öffnungszeiten und die Ferien der Kindertageseinrichtung werden von der Gemeinde rechtzeitig festgesetzt und veröffentlicht bzw. in der Einrichtung ausgehängt. Dies gilt insbesondere auch für die Kernzeit der Einrichtung.

(2) Die Kindertageseinrichtung bleibt an den gesetzlichen Feiertagen und an den durch Aushang in der Kindertageseinrichtung bekannt gegebenen Tagen und Zeiten geschlossen.

(3) Sonstige  Schließzeiten werden von der Gemeinde bzw. der Leitung der Kindertageseinrichtung rechtzeitig bekannt gegeben.

(4) Die Kindertageseinrichtung (Kindergarten und Kinderkrippe) ist Montag bis Donnerstag wie folgt geöffnet:

Buchungszeit

Kindergarten

Kinderkrippe

3 – 4 Stunden

12.30 – 16.45 Uhr

8.15 – 12.15 Uhr

4 – 5 Stunden

7.30 – 12.30 Uhr

7.30 – 12.30 Uhr

5 – 6 Stunden

7.30 – 13.30 Uhr

7.30 – 13.30 Uhr

6 – 7 Stunden

7.30 – 14.30 Uhr

7.30 – 14.30 Uhr

7 – 8 Stunden

7.30 – 15.30 Uhr

7.30 – 15.30 Uhr

8 – 9 Stunden

7.30 – 16.30 Uhr

7.30 – 16.30 Uhr

9 – 10 Stunden

7.30 – 17.30 Uhr

7.30 – 17.30 Uhr

(5) Die Kindertageseinrichtung (Kindergarten und Kinderkrippe) ist am Freitag wie folgt geöffnet:

Buchungszeit

Kindergarten

Kinderkrippe

3 – 4 Stunden

12.30 – 15.30 Uhr

8.15 – 12.15 Uhr

4 – 5 Stunden

7.30 – 12.30 Uhr

7.30 – 12.30 Uhr

5 – 6 Stunden

7.30 – 13.30 Uhr

7.30 – 13.30 Uhr

6 – 7 Stunden

7.30 – 14.30 Uhr

7.30 – 14.30 Uhr

7 – 8 Stunden

7.30 – 15.30 Uhr

7.30 – 15.30 Uhr

 (6) Für alle Kindergarten-Gruppen – mit Ausnahme der Nachmittagsgruppe (Buchungszeit 3-4 Stunden, 12.30-16.30 Uhr)  -  gilt eine Kernzeit von 8.15 bis 12.15 Uhr, d.h. die Kinder müssen spätestens um 8.15 Uhr in die Einrichtung sein und dürfen nicht vor 12.15 Uhr abgeholt werden.

(7) Für alle Kinderkrippen-Gruppen gilt eine Kernzeit von 9.00 bis 12.00 Uhr, d.h. die Kinder müssen spätestens um 9.00 Uhr in der Einrichtung sein und dürfen nicht vor 12.00 Uhr abgeholt werden.

(8) Außerhalb der Öffnungszeiten findet eine Aufsicht nicht statt.

(9) Kindern ab einer Buchungszeit von 5 – 6 Stunden wird in der Kindertageseinrichtung auf Antrag der Personensorgeberechtigten ein Mittagessen angeboten. Die Kosten hierfür sind in der Gebühr nicht enthalten.

§ 10 Mindestbuchungszeiten

Um eine regelmäßige Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder in der Kindertageseinrichtung sicherzustellen, werden folgende Mindestbuchungszeiten festgelegt:

Kindergarten:
20 Stunden pro Woche  und dabei mindestens 5 Tage pro Woche

Kinderkrippe:
20 Stunden pro Woche  und dabei mindestens 4 Tage pro Woche

§ 11 Mitwirkung der Personensorgeberechtigten;
Regelmäßiger Besuch; Sprechzeiten und Elternabende

(1) Die Kindertageseinrichtung kann ihre Bildungs- und Erziehungsaufgaben nur dann sachgerecht erfüllen, wenn das angemeldete Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. Die Personensorgeberechtigten sind daher verpflichtet, für den regelmäßigen Besuch Sorge zu tragen.

(2) Eine wirkungsvolle Bildungs- und Erziehungsarbeit hängt entscheidend von der verständnisvollen Mitarbeit und Mitwirkung der Personensorgeberechtigten ab. Diese sollen daher regelmäßig die Elternabende besuchen und auch die Möglichkeit wahrnehmen, die regelmäßig veranstalteten Sprechstunden zu besuchen.

(3) Sprechstunden finden nach Vereinbarung mindestens einmal jährlich statt. Die Termine werden in der Kindertageseinrichtung bekannt gegeben. Unbeschadet hiervon können Sprechzeiten schriftlich oder mündlich vereinbart werden.



§ 12 Betreuung auf dem Wege

Die Personensorgeberechtigten haben für die Betreuung der Kinder auf dem Weg zur und von der Kindertageseinrichtung zu sorgen.

Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übergabe des Kindes an das Personal.

Die Aufsichtspflicht dauert so lange an, wie das Kind der Kindertageseinrichtung anvertraut ist und endet mit der Übergabe des Kindes an einen anderen Aufsichtführenden (z.B. Erziehungsberechtigten).
Die Kinder dürfen nicht alleine nach Hause gehen, auch dann nicht wenn die Personensorgeberechtigten schriftlich erklären, dass ihr Kind alleine nach Hause gehen darf.
Nur mit schriftlicher Bevollmächtigung durch einen Personensorgebevollmächtigten können auch andere Personen zum Abholen ermächtigt werden. Diese Personen müssen mindestens 18 Jahre alt sein.

§ 13 Unfallversicherungsschutz

Kinder in Kindertageseinrichtungen sind bei Unfällen auf dem direkten Weg zur oder von der Einrichtung, während des Aufenthalts in der Einrichtung und während Veranstaltungen der Einrichtung im gesetzlichen Rahmen unfallversichert. Das durch die Aufnahmezusage begründete Betreuungsverhältnis schließt eine Vorbereitungs- und Eingewöhnungsphase des Kindes mit ein. Die Personensorgeberechtigten haben Unfälle auf dem Weg unverzüglich zu melden.


§ 14 Haftung

(1) Die Gemeinde haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kindertageseinrichtung entstehen, nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Unbeschadet von Absatz 1 haftet die Gemeinde für Schäden, die sich aus der Benutzung der Kindertageseinrichtung ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Insbesondere haftet die Gemeinde nicht für Schäden, die Benutzern durch Dritte zugefügt werden.

Fünfter Teil:

Schlussbestimmungen

§ 15 Auflösung und Änderung der Zweckbestimmung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Kindertageseinrichtung oder Wegfall der Zweckbestimmung fällt das verbleibende Vermögen an die Gemeinde zurück.



§ 17 Betreuungsjahr

Das Betreuungsjahr für die Kindertageseinrichtung beginnt am 1. September und endet am 31. August.


§ 18 Gebühren

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung ihrer Kindertageseinrichtung Gebühren nach Maßgabe einer besonderen Gebührensatzung

§ 19 Inkrafttreten

 (1) Diese Satzung tritt am  01. Januar 2013 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die „Satzung für den Kindergarten Rain“ vom 30.06.2008 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 03.11.2008 außer Kraft.

94369 Rain, den 22. Mai 2012

Gemeinde Rain

Berger
Erster Bürgermeister

 

 

Satzung über die Hausnummerierung der Gemeinde Rain

 

 

§ 1 Zuteilung einer Hausnummer

(1) Jedes Gebäudegrundstück erhält in der Regel eine Hausnummer. Mehrere Grundstücke können eine gemeinsame Hausnummer erhalten, wenn die darauf befindlichen Gebäude eine wirtschaftliche Einheit bilden. Von mehreren auf einem Grundstück errichteten Gebäuden kann jedes Gebäude eine eigene Hausnummer erhalten.

(2) Die Gemeinde teilt die Hausnummern zu. Sie kann Beschaffenheit, Form und Farbe der Hausnummer bestimmen. Dem Eigentümer des Gebäudes an dem die Hausnummer angebracht werden soll, ist dies schriftlich mitzuteilen.

 

§ 2 Hausnummernschild

(1) Der Eigentümer des Gebäudes, für das die Gemeinde eine Hausnummer zugeteilt hat, ist verpflichtet, die Hausnummer innerhalb 4 Wochen nach Erhalt der Mitteilung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 auf seine Kosten zu beschaffen, entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung und etwaigen weiteren Auflagen der Gemeinde nach § 3 Abs. 2 ordnungsgemäß anzubringen und zu unterhalten.

(2) Kommt der Eigentümer seinen Verpflichtungen nach Abs. 1 nicht nach, so kann die Gemeinde das Erforderliche selbst veranlassen und die ihr dabei entstehenden Kosten gegenüber dem Verpflichteten durch Leistungsbescheid geltend machen.

 

§ 3 Anbringen/Sichtbarmachen der Hausnummer

(1) Die Hausnummer muss in der Regel an der Straßenseite des Gebäudes an gut sichtbarer Stelle angebracht werden. Befindet sich der Hauseingang an der Straßenseite, ist sie unmittelbar rechts neben der Eingangstüre in Höhe der Oberkante der Türe anzubringen. Befindet sich die Eingangstüre nicht an der Straßenseite, ist die Hausnummer straßenseitig an der der Eingangstüre nächstliegenden Ecke des Gebäudes anzubringen. Würde die Einfriedung eine gute Sicht von der Straße aus auf die am Gebäude angebrachte Hausnummer verhindern, ist sie unmittelbar rechts neben dem Haupteingang der Einfriedung zur Straße hin anzubringen.

(2) Die Gemeinde kann eine andere Art der Anbringung zulassen oder anordnen, wenn dies in besonderen Fällen, insbesondere zur besseren Sichtbarkeit der Hausnummer, geboten ist.

 

§ 4 Änderung/Erneuerung der Hausnummer

(1) Bei Änderung der bisherigen Hausnummer finden die §§ 1 bis 3 entsprechende Anwendung.

(2) Bei notwendiger Erneuerung der Hausnummer tritt an die Stelle der Mitteilung nach § 1 Abs. 2 Satz 3 die Aufforderung der Gemeinde an den Eigentümer, die Hausnummer zu erneuern. Im Übrigen finden die §§ 1 bis 3 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass von den Kosten auch die Aufwendungen erfasst werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erneuerung am Haus erforderlich werden.

 

§ 5  Verpflichtete

Die dem Eigentümer nach dieser Satzung obliegenden Verpflichtungen treffen in gleicher Weise den an dem Gebäudegrundstück dinglich Berechtigten, insbesondere den Erbbauberechtigten und den Nutznießer, sowie den Eigenbesitzer nach § 872 BGB.

Satzung der Gemeinde Rain

für die Erhebung der Hundesteuer

(Hundesteuersatzung - HStS) 

vom 15.05.2023 

Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Rain folgende Satzung: 

 

§ 1 Steuertatbestand

Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung.

Maßgebend ist das Kalenderjahr.

§ 2 Steuerfreiheit

Steuerfrei ist das Halten von

1.) Hunden allein zu Erwerbszwecken, insbesondere das Halten von 

a) Hunden in Tierhandlungen

b) Hunden, die zur Bewachung von zu Erwerbszwecken gehaltenen Herden notwendig sind und zu diesem Zwecke gehalten werden, 

2.) Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe oder des Technischen Hilfswerks, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisation obliegenden Aufgaben dienen, 

3.) Hunden, ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, 

4.) Hunden, die von Mitgliedern der Truppen oder eines zivilen Gefolges verbündeter Stationierungsstreitkräfte sowie deren Angehörigen gehalten werden, 

5.)Hunden, die von Angehörogen ausländischer diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland gehalten werden, 

6.) Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind, 

7.) Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen,

8.) Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind. 

 

§ 3 Steuerschuldner, Haftung

(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Alle in einen Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.

(2)Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

(3) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.

 

§ 4 Wegfall der Steuerpflicht, Anrechnung

(1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinander folgenden Kalendermonaten erfüllt werden.

(2) Tritt an die Stelle eines verstorbenen oder veräußerten Hundes, für den die Steuerpflicht im Kalenderjahr bereits entstanden und nicht nach Abs. 1 entfallen ist, bei demselben Halter ein anderer Hund, entfällt für dieses Kalenderahr die weitere Steuerpflicht für den anderen Hund. Tritt in den Fällen des Satzes 1 an die Stelle eines verstorbenen oder veräußerten Hundes ein Kampfhund, entsteht für dieses Kalenderjahr hinsichtlich dieses Kampfhundes eine weitere Steuerpflicht mit einem Steuersatz in Höhe der Differenz aus dem erhöhten Steuersatz für Kampfhunde und dem Steuersatz, der für den verstorbenen oder veräußerten Hund gegolten hat. 

(3) Ist die Steuerpflicht eines Hundehalters für das Halten eines Hundes für das Kalenderjahr oder für einen Teil des Kalenderjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland entstanden und nicht später wieder entfallen, ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die dieser Hundehalter für das Kalenderjahr nach dieser Satzung zu zahlen hat. Mehrbeträge werden nicht erstattet. 

 

§ 5 Steuermaßstab und Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt                     

 für  jeden  Hund                                                                                50 Euro/ Jahr 

Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.

Hunde, für die die Steuer nach § 6 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.

(2) Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassenspezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind alle in § 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit genannten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. 

 

 

§ 6 Steuerermäßigungen

(1) Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für,

1. Hunde, die in Einöden gehalten werden. Als Einöde gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m Luftlinie von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind. 

2. Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheins ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- und Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist. Die  Steuerermäßigung tritt nur ein, wenn die Hunde die Brauchbarkeitsprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetztes mit Erfolg abgelegt haben. 

Die Steuerermäßigung nach Satz 1 kann nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden. Sind sowohl die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 als auch des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt, wird die Steuer nur einmal ermäßigt. 

(2) Wird ein Hund aus einem nach den Vorschriften der Abgabenordnung als steuerbegünstigt anerkannten und mit öffentlichen Mitteln geförderten inländischen Tierheim oder Tierasyl vom Halter von dort in seinen Haushalt aufgenommen, ermäßigz sich die Steuer für jeden Monat der Hundehaltung um ein Zwölftel des Steuersatzes. Die Steuerermäßigung wird längstens für die ersten zwölf Monate der Hundehaltung nach Aufnahme in den Haushalt gewährt. 

 

§ 7 Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung

(1) Steuerermäßigungen werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zum Ende des Kalenderjahres zu stellen, für das die Steuerermäßigung begehrt wird. In dem Antrag sind die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung darzulegen und auf Verlangen der Gemeinde glaubhaft zu machen. Maßgebend für die Steuerermäßigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Kalenderjahres, ist dieser Zeitpunkt entscheidend. 

(2) Für Kampfhunde wird keine Steuerbefreiung nach § 2 Nr. 7 und 8 und keine Steuerermäßigung gewährt. 

 

§ 8 Entstehen der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des jeweiligen Kalenderjahres oder - wenn der Steuertatbestand erst im Verlauf eines Kalenderjahres verwirklicht wird - mit  Beginn des Tages, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird. 

 

§ 9 Fälligkeit der Steuer

Die Steuerschuld ist mit der auf das Kalenderjahr entfallenden Steuer fällig am 30.04. eines jeden Kalenderjahres, frühestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids. 

 

§ 10 Anzeigepflichten

(1) Wer einen über vier Monate alten Hund hält, muss ihn innerhalb eines Monats nach Anschaffung unter Angabe von Herkunft, Alter und Rasse sowie unter Angabe, ob die Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne des § 2 erfolgt, und gegebenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise der Gemeinde melden. 

(2) Wer einen unter vier Monate alten Hund hält, muss ihn innerhalb eines Monats nach Vollendung des vierten Lebensmonats des Hundes unter Angabe von Herkunft, Alter und Rasse sowie unter Angabe, ob die Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne des § 2 erfolgt, und gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise der Gemeinde melden. 

(3) Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) soll den Hund innerhalb eines Montas bei der Gemeinde abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhandengekommen oder tot ist oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist. 

(4) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung weg, ist das der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Wegfall anzuzeigen. 

 

§ 11 Inkrafttreten

 

(1) Diese Hundesteuersatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. 

 

(2) Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 08.06.2006 i.d.F. vom 03.11.2008 außer Kraft. 

 

Rain, 15.05.2023

Gemeinde Rain

 

Hundehaltungsverordnung

 

 
 

Verordnung der Gemeinde Rain über das freie Umherlaufen von Hunden

 
 
 

 

 

 

 

Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen

und die Sicherung der Gehbahnen im Winter

 

 

 

Allgemeinde Vorschriften

 

§ 1 Inhalt der Verordnung

Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflicht auf den öffentlichen Straßen der Gemeinde Rain.

 

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung. Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege und die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen. Die Bundesautobahnen sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Verordnung.

(2) Gehbahnen sind

- die für den Fußgängerverkehr (Fußgänger- und Radfahrerverkehr) bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen oder

- in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen in der Breite von 1,00 m, gemessen von der Straßengrundstücksgrenze aus.

(3) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.

 

Reinhaltung der öffentlichen Straßen  

§ 3 Verbote  

(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen.

(2) Insbesondere ist es verboten,

- auf öffentlichen Straßen Putz-, Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende Flüssigkeiten auszuschütten oder ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte zu säubern, Gebrauchsgegenstände auszustauben oder auszuklopfen; Tiere in einer Weise zu füttern, die geeignet ist, die Straße zu verunreinigen;

- Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen;

- Klärschlamm, Steine, Bauschutt, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse sowie Eis und Schnee

- auf öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern,

- neben öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, wenn dadurch die Straßen verunreinigt werden können,

- in Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächte, Durchlässe oder offene Abzugsgräben der öffentlichen Straßen zu schütten oder einzuleiten.

(3) Das Abfallrecht bleibt unberührt.

 

Reinigung der öffentlichen Straßen

 

§ 4 Reinigungspflicht

(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an die im Straßenverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), die in § 6 bestimmten Reinigungsflächen gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen. Grundstücke werden über diejenigen Straßen unmittelbar erschlossen, zu denen über dazwischen liegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf.

(2) Grenzt ein Grundstück an mehrere im Straßenverzeichnis (Anlage 1) aufgeführte öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere derartige Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine derartige Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen.

(3) Die Vorderlieger brauchen eine öffentliche Straße nicht zu reinigen, zu der sie aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen keinen Zugang und keine Zufahrt nehmen können und die von ihrem Grundstück aus nur unerheblich verschmutzt werden kann.

(4) Keine Reinigungspflicht trifft ferner die Vorder- oder Hinterlieger, deren Grundstücke einem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, soweit auf diesen Grundstücken keine Gebäude stehen.

(5) Zur Nutzung dinglich Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 sind die Erbbauberechtigten, die Nießbraucher, die Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigten und die Inhaber eines Wohnungsrechtes nach § 1093 BGB.

 

§ 5 Reinigungsarbeiten 

Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die im Straßenverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten öffentlichen Straßen innerhalb ihrer Reinigungsflächen (§ 6) zu reinigen. Sie haben dabei die Geh- und Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Fahrbahnen (einschließlich der Parkstreifen) insbesondere

a) jeden Samstag zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen; fällt auf den Reinigungstag ein Feiertag, so sind die genannten Arbeiten am vorausgehenden Werktag durchzuführen. oder

b) bei Trockenheit zur Vermeidung von übermäßiger Staubentwicklung zu sprengen, wenn sie nicht staubfrei angelegt sind;

c) von Gras und Unkraut zu befreien.

Sie haben ferner bei Bedarf, insbesondere bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinlaufschächte freizumachen.  

 

§ 6 Reinigungsfläche

(1) Die Reinigungsfläche ist der Teil der öffentlichen Straßen, der durch

a) die gemeinsame Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück

b) die Mittellinie des Straßengrundstücks (Straßenmittellinie), wobei mehrere gleichlaufende Fahrbahnen auch dann, wenn sie durch Mittelstreifen oder sonstige Einrichtungen geteilt sind, als eine einheitliche Fahrbahn gelten (Straßen der Gruppe B des Straßenverzeichnisses), und

c) die von den Endpunkten der gemeinsamen Grenze aus senkrecht zur Straßenmittellinie verlaufenden Verbindungslinien begrenzt wird.

(2) Bei einem Eckgrundstück erstreckt sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der (über die Eckausrundung hinaus) verlängerten Begrenzungslinien nach Abs. 1b) einschließlich der ggf. in einer Straßenkreuzung liegenden Flächen.

 

§ 7 Gemeinsame Reinigungspflicht der
Vorder- und Hinterlieger

(1) Die Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die Reinigungspflicht für ihre Reinigungsflächen. Sie bleiben auch dann gemeinsam verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer Personen oder Unternehmer bedienen; das Gleiche gilt auch für den Fall, dass Vereinbarungen nach § 8 abgeschlossen sind.

(2) Ein Hinterlieger ist dem Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück er Zugang oder Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das Vorderliegergrundstück angrenzt.

 

  § 8 Aufteilung der Reinigungsarbeiten bei
Vorder- und Hinterliegern

(1) Es bleibt den Vorder- und Hinterliegern überlassen, die Aufteilung der auf sie treffenden Arbeiten untereinander durch Vereinbarung zu regeln.

(2) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Vorder- oder Hinterlieger eine Entscheidung der Gemeinde über die Reihenfolge und die Zeitdauer, in der sie ihre Arbeiten zu erbringen haben, beantragen. Unterscheiden sich die Grundstücke der einander zugeordneten Vorder- und Hinterlieger hinsichtlich der Flächen wesentlich, kann die Entscheidung beantragt werden, dass die Arbeiten nicht in gleichen Zeitabständen zu erbringen sind, sondern dass die Zeitabschnitte in demselben Verhältnis zueinander stehen wie die Grundstücksflächen.

 

Sicherung der Gehbahnen im Winter

  § 9 Sicherungspflicht

(1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die in § 11 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück mittelbar erschließenden öffentlichen Straßen (Sicherungsfläche) auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.

(2) § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5, §§ 7 und 8 gelten sinngemäß. Die Sicherungspflicht besteht für alle Straßen, auch wenn diese nicht im Straßenverzeichnis aufgeführt sind. 

 

§ 10 Sicherungsarbeiten

(1) Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 07:00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 08:00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20:00 Uhrso oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

(2) Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, haben die Vorder- und Hinterlieger das Räumgut spätestens am folgenden Tage von der öffentlichen Straße zu entfernen. Die Gemeinde stellt für die Ablagerung einen geeigneten Platz zur Verfügung, auf den in ortsüblicher Weise hingewiesen wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.

 

§ 11 Sicherungsfläche

(1) Sicherungsfläche ist die vor dem Vorderliegergrundstück innerhalb der Reinigungsfläche liegende Gehbahn.

(2) § 6 Abs. 2 gilt sinngemäß.

 

Schlussbestimmungen

§ 12 Befreiung und abweichende Regelungen

(1) Befreiungen vom Verbot des § 3 gewährt die Gemeinde, wenn der Antragsteller die unverzügliche Reinigung besorgt.

(2) Für Vorder- und Hinterlieger, die an die gemeindliche Straßenreinigungsanstalt angeschlossen sind, erfüllt die Gemeinde für die angeschlossenen Teile der Reinigungsflächen die in § 5 aufgeführten Reinigungsarbeiten nach Maßgabe der Satzung.

(3) In Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen unbilligen Härte führen würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und der Interessen der übrigen Vorder- und Hinterlieger nicht zugemutet werden kann, spricht die Gemeinde auf Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus oder trifft unbeschadet des § 8 Abs. 2 sonst eine angemessene Regelung. Eine solche Regelung hat die Gemeinde auch zu treffen in Fällen, in denen nach dieser Verordnung auf Vorder- und Hinterlieger keine Verpflichtung trifft. Die Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

 

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

- entgegen § 3 eine öffentliche Straße verunreinigt oder verunreinigen lässt,

- die ihm nach den §§ 4 und 5 obliegende Reinigungspflicht nicht erfüllt,

- entgegen den §§ 9 und 10 die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert.

   

Anlage 1

(zu § 4 Abs.1)

Verzeichnis der zu reinigenden Straßen
(Straßenverzeichnis)

Gruppe A

(Reinigungsfläche: Gehbahnen und Fahrbahnränder)

-/-

Gruppe B

(Reinigungsfläche bis zur Fahrbahnmitte)

Ortsteil Rain:

Ahornstraße
Am Sportplatz
Amselstraße
Attinger Straße
Bertolsloh
Birkenstraße
Breitenweg
Buchenweg
Dorfstraße
Drosselstraße
Dürnharter Straße
Eibenstraße
Eichenweg
Enggasse
Erlenstraße
Eulenweg
Falkenstraße
Feuerhausgasse
Fichtenstraße
Finkenstraße
Habichtweg
Heimeranstraße
Hochweg
Hopfengartenstraße
Im Gewerbegebiet
Keller-Siedlung
Kellerweg
Kiefernstraße
Kreuzweg
Lerchenstraße
Leutweinstraße
Lindenstraße
Meisenstraße
Otnistraße
Point
Puchhofer Weg
Radldorfer Straße
Richtergasse
Ringstraße
Schloßplatz
Schönacher Weg
Schulgasse
Schwalbenstraße
Sperberweg
Tannenstraße
Thurn-und-Taxis-Weg
Waldemar-Scherl-Straße
Weiherweg

Ortsteil Dürnhart:

Dorfstraße
Feldgasse
Gartenstraße
Lohbrunnstraße
Radldorfer Straße
Rainer Straße
Schafhöfener Weg
Schönacher Straße
Siedlung

Ortsteil Wiesendorf:

Johannesring
Wiesendorf

Ortsteil Bergstorf:

Bergstorf

 

Satzung über die öffentliche

Bestattungseinrichtung der Gemeinde Rain

 

 

>>> Friedhofssatzung <<<

 
 

Satzung der Gemeinde Rain über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung, sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungend

 

 

>>> Friedhofsgebührensatzung <<<

 

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

 

vom 28.12.2020

Die Gemeinde Rain erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayer. Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende

S A T Z U N G



§ 1

Aufwendungs- und Kostenersatz

 

(1) Die Gemeinde Rain erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG Aufwendungs­ersatz für folgende Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren:

  • Einsätze,
  • Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),
  • Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.

Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet.

(2) Die Gemeinde Rain erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu    

folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):

  • Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,
  • Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch,
  • Leistungen der Atemschutzgerätewerkstatt/Schlauchwerkstatt,
  • Bereitstellung der Atemschutzstrecke zur Benutzung.

Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.

(3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsät­ze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.

(4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs.   

6 Satz 2 BayFwG), werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.

§ 2

Schuldner

 

(1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28

Abs. 3 BayFwG.

(2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr    

willentlich in Anspruch genommen hat.

(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Fälligkeit

 

Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheids zur Zahlung fällig.

§ 4

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 03.11.2008 außer Kraft.

 

Rain, 28.12.2020

Gemeinde Rain

 

Anita Bogner

Erste Bürgermeisterin

 

Anlage

zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuer­wehren vom 28.12.2020

Verzeichnis der Pauschalsätze

Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten und den Personalkosten zusammen.

1. Ausrückestundenkosten

Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.

Die Ausrückestundenkosten betragen – berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus/ der Feuerwache bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens –

je eine Stunde für

bei jährlich 80 Ausrückestunden und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10%

 

ein Mehrzweckfahrzeug MZF

49,01 €

ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF (mit TS PFPN 10-1000)

69,10 €

ein Löschgruppenfahrzeug LF 10/6 (auch LF 8/6)

139,36 €

ein Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20/16

184,02 €

ein Gerätewagen Logistik GW-L1 (neu)

48,20 €

2. Personalkosten

Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feu­erwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

Ehrenamtlich Feuerwehrdienstleistende

Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatzberechnet (Ergebnis einer Auswertung verschiedener Satzungen bayerischer Gemeinden):      28,00 €

 

(Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird verlangt, weil der Ge­meinde Kosten auch für diesen Personenkreis entstehen, beispielsweise durch Erstattung des Verdienstaus­falls (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgelts (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigun­gen nach Art. 11 BayFwG. Wegen Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung des Aufwen­dungsersatzes für Pflichtaufgaben nicht der gesamte Personalaufwand angesetzt werden.)

 

2.1 Sicherheitswachen

Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst für

a) einen Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, wenn Sicherheits‑

wachdienst in der Freizeit wahrgenommen wird

16,40 €

b) einen sonstigen Bediensteten, wenn Sicherheitswachdienst in der Freizeit wahr‑

genommen wird

16,40 €

c) einen ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden (siehe § 11 Abs. 4 AVBayFwG)

16,40 €

 

3. Weitere Gebühren

(1) Für Fehlalarme von Brandmeldeanlagen im Falle von Selbstverschulden wird eine Pauschale in Höhe von 250 € erhoben.

(2) Bei Verbrauchsmitteln (Ölbindemittel) und Ersatzteilen (u. a. Schutzanzüge, Handschuhe) wird der Wiederbeschaffungspreis + 10% für Bevorratung und Lagerhaltung in Rechnung gestellt.

4. Befreiung vom Kostenersatz

Bei aktiven Feuerwehrdienstleistenden (Aktive Feuerwehrleute der Feuerwehr der Gemeinde Rain) wird auf die Abrechnung von jeglichem Kostenersatz verzichtet, wenn kein Versicherungsschutz besteht.  

 

 

 

Satzung über die Erhebung eines

Erschließungsbeitrages der Gemeinde Rain

 

 

§ 1 Erhebung des Erschließungsbeitrages

Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschlie­ßungsanlagen erhebt die Gemeinde Rain Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (§§ 127 ff.) sowie nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 2 Art und Umfang der Erschließungsanlagen

(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand für

I. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) in

 

                         bis zu einer Straßenbrei­te

(Fahrbah­nen, Radwe­ge und

Geh­wege) von

1.

Wochenendhausgebieten

mit einer Geschossflächenzahl bis 0,2

 

7,0 m

2.

Kleinsiedlungsgebieten

mit einer Geschossflächenzahl bis 0,3

bei einseitiger Bebaubarkeit

 

10,0 m

8,5 m

3.

Kleinsiedlungsgebieten, soweit sie nicht unter Nr. 2 fallen, Dorfgebieten, rei­nen Wohngebieten,

allgemeinen Wohngebieten, Mischgebieten

  a) mit einer Geschossflächenzahl bis 0,7 bei einseitiger Bebau­barkeit

14,0 m

10,5 m

  b) mit einer Geschossflächenzahl über 0,7–1,0 bei einseitiger Be­baubarkeit

18,0 m

12,5 m

  c) mit einer Geschossflächenzahl über 1,0–1,6 20,0 m
  d) mit einer Geschossflächenzahl über 1,6 23,0 m
4. Kerngebieten, Gewerbegebieten und Sondergebieten  
  a) mit einer Geschossflächenzahl bis 1,0 20,0 m
  b) mit einer Geschossflächenzahl über 1,0–1,6 23,0 m
  c) mit einer Geschossflächenzahl über 1,6–2,0 25,0 m
  d) mit einer Geschossflächenzahl über 2,0

27,0 m

 

5. Industriegebieten  
  a) mit einer Baumassenzahl bis 3,0 23,0 m
  b) mit einer Baumassenzahl über 3,0–6,0 25,0 m
  c) mit einer Baumassenzahl über 6,0 27,0 m

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

II. die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraft­fahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege; § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) bis zu einer Breite von 5 m

III. die nicht zum Anbau bestimmten, zur Erschließung der Baugebiete not­wendigen Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete (§ 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) bis zu einer Breite von 27 m

IV. Parkflächen,

a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. I und Nr. III sind, bis zu einer weiteren Breite von 5 m,

b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. I und Nr. III genannten Verkehrsan­lagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v. H. aller im Abrech­nungsgebiet § 5 liegenden Grundstücksflächen,

V. Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen

a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. I bis Nr. III sind, bis zu einer weiteren Breite von 5 m,

b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. I bis Nr. III genannten Verkehrsanl­gen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebie­te zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v. H. der im Abrech­nungsgebiet (§ 5) liegenden Grundstücksflächen,

VI. Immissionsschutzanlagen.

(2) Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs. 1 Nr. I bis Nr. V gehören insbe­sondere die Kosten für

a) den Erwerb der Grundflächen,

b) die Freilegung der Grundflächen,

c) die erstmalige Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unter­baues, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger Erhöhungen oder Vertiefungen,

d) die Herstellung von Rinnen sowie der Randsteine,

e) die Radwege,

f) die Bürgersteige,

g) die Beleuchtungseinrichtungen,

h) die Entwässerungseinrichtungen der Erschließungsanlagen,

i) den Anschluss an andere Erschließungsanlagen,

j) die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen,

k) die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern.

(3) Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.

(4) Der Erschließungsaufwand im Rahmen des Abs. 1 umfasst auch die Ko­sten, die für die Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Staats- oder Kreisstraße entstehen, die über die Breiten der anschließenden freien Strecken hinausgehen.

(5) Soweit Erschließungsanlagen im Sinne des Abs. 1 als Sackgassen enden, ist für den erforderlichen Wendehammer der Aufwand bis zur zweifachen Ge­samtbreite der Sackgasse beitragsfähig.

 

§ 3 Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) wird nach den tatsächli­chen Kosten ermittelt.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschlie­ßungsanlage ermittelt. Die Gemeinde kann abweichend von Satz 1 den bei­tragsfähigen Erschließungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschlie­ßungsanlage oder diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschlie­ßung der Grundstücke eine Einheit bilden, ermitteln.

(3) Die Aufwendungen für Fußwege und Wohnwege (§ 2 Abs. 1 Nr. II), für Sammelstraßen (§ 2 Abs. 1 Nr. III), für Parkflächen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 IVb), für Grünanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. Vb) und für Immissionsschutzanlagen (§ 9) werden den zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen, zu denen sie von der Erschließung her gehören, zugerechnet. Das Verfahren nach Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das Abrechnungsgebiet (§ 5) der Fuß- und Wohnwege, der Sammelstraßen, Parkflächen, Grünanlagen oder Immissionsschutzanlagen von dem Abrechnungsgebiet der Straßen, Wege und Plätze abweicht; in diesem Fall werden die Fuß- und Wohnwege, die Sammelstraßen, Parkflächen, Grün­anlagen und Immissionsschutzanlagen selbstständig als Erschließungsanla­gen abgerechnet.

 

§ 4 Gemeindeanteil

Die Gemeinde trägt 10 v. H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.

 

§ 5 Abrechnungsgebiet

Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt einer Erschließungsanlage oder eine Erschließungseinheit abgerechnet, so bilden die von dem Abschnitt der Er­schließungsanlage bzw. Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.

§ 6 Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

(1) Bei zulässiger gleicher Nutzung der Grundstücke wird der nach § 3 ermit­telte Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 4) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebiets (§ 5) nach den Grundstücksflächen ver­teilt.

(2) Ist in einem Abrechnungsgebiet (§ 5) eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig, wird der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 4) auf die Grundstücke des Abrech­nungsgebiets (§ 5) verteilt, in dem die Grundstücksflächen mit einem Nut­zungsfaktor vervielfacht werden, der im Einzelnen beträgt:

1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit und gewerblich oder sonstig nutzbaren Grundstücken, auf denen keine oder nur eine untergeordnete Bebauung zulässig ist 1,0,

2. bei mehrgeschossiger Bebaubarkeit zuzüglich je weiteres Vollgeschoss 0,3.

(3) Als Grundstücksfläche gilt:

1. bei Grundstücken im Bereiche eines Bebauungsplanes die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist,

2. wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzun­gen nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m, gemessen von der der Erschließungsanlage zugewandten Gren­ze des beitragspflichtigen Grundstücks. Reicht die bauliche oder gewerb­liche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschlie­ßungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstie­fe unberücksichtigt.

(4) Beitragspflichtige Grundstücke, die ohne bauliche Nutzungsmöglichkeit oder die mit einer untergeordneten baulichen Nutzungsmöglichkeit gewerb­lich oder sonstig genutzt werden oder genutzt werden dürfen, werden mit 0,5 der Grundstücksfläche in die Verteilung einbezogen.

(5) Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.

(6) Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl zugelassen oder vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen.

(7) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig sind, gel­ten als eingeschossig bebaubare Grundstücke. Bei mehrgeschossigen Parkbau­ten bestimmt sich der Nutzungsfaktor nach der Zahl ihrer Geschosse.

(8) In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan we­der die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl festsetzt, ist

1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen,

2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollge­schosse maßgebend.

(9) Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht fest­stellbar, werden je angefangene 3,5 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet.

(10) Werden in einem Abrechnungsgebiet (§ 5) außer überwiegend gewerb­lich genutzten Grundstücken oder Grundstücken, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans in einem Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet liegen, auch andere Grundstücke erschlossen, so sind für die Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für die Grundstücke, die überwiegend gewerblich genutzt werden, die in Absatz 2 genannten Nutzungsfaktoren um je 50 v. H. zu erhöhen. Als überwiegend gewerblich genutzt oder nutzbar gelten auch Grundstücke, wenn sie überwiegend Geschäfts-, Büro-, Praxis-, Unter­richts-, Heilbehandlungs- oder ähnlich genutzte Räume beherbergen oder in zulässiger Weise beherbergen dürfen.

(11) Für Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche bei Abrechnung jeder Er­schließungsanlage nur mit 55 Prozent anzusetzen.

Dies gilt nicht, wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird und Beiträge für weitere Anlagen zu deren erstmaliger Herstellung weder nach dem geltenden Recht noch nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder erhoben werden,

(12) Für Grundstücke, die zwischen zwei Erschließungsanlagen liegen, gilt Absatz 11 entsprechend.

§ 7 Kostenspaltung

Der Erschließungsbeitrag kann für

1.   den Grunderwerb

2.   die Freilegung,

3.   die Fahrbahn, auch Richtungsfahrbahnen,

4.   die Radwege,

5.   die Bürgersteige zusammen oder einzeln,

6.   die Sammelstraßen,

7.   die Parkflächen,

8.   die Grünanlagen,

9.   die Beleuchtungseinrichtungen,

10. die Entwässerungseinrichtungen

gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abge­schlossen worden ist. Diesen Zeitpunkt stellt die Gemeinde fest.

§ 8 Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

(1) Die zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze sowie Sammelstra­ßen und Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn sie die nachstehende Merkmale aufweisen:

eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeit­licher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau,

2. Straßenentwässerung und Beleuchtung,

3. Anschluss an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße.

(2) Bürgersteige und Radwege sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Ab­grenzung gegen die Fahrbahn und gegeneinander sowie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder eine ähnliche Decke in neuzeitlicher Bau­weise mit dem technisch notwendigen Unterbau aufweisen.

(3) Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen gärtnerisch gestaltet sind.

(4) Zu den Merkmalen der endgültigen Herstellung der in den Absätzen 1 mit 3 genannten Erschließungsanlagen gehören alle Maßnahmen, die durchge­führt werden müssen, damit die Gemeinde das Eigentum oder eine Dienstbar­keit an den für die Erschließungsanlage erforderlichen Grundstücken erlangt.

 

§ 9 Immissionsschutzanlagen

Art, Umfang, Verteilungsmaßstab und Herstellungsmerkmale von Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sin­ne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden durch ergänzende Satzung im Einzelfall geregelt.

 

§ 10 Vorausleistungen

Im Fall des § 133 Abs. 3 BauGB können Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben werden.

 

§ 11 Ablösung des Erschließungsbeitrages

Der Erschließungsbeitrag kann im Ganzen vor Entstehung der Beitrags­pflicht abgelöst werden (§ 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB). Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Höhe des Ablösungsbetrages richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Erschließungsbeitrages.

 
 

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Rain

(BGS/EWS Rain)

 
 
 vom 25.04.2006 in der 4. Änderungsfassung vom 11.04.2022
 

§ 1 Beitragserhebung

Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung einen Beitrag.

 

§ 2 Beitragstatbestand

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare, sowie für solche Grundstücke und befestigte Flächen erhoben, auf denen Abwasser anfällt, wenn

1.     für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungs­einrichtung besteht,

2.     sie an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind oder

3.     sie aufgrund einer Sondervereinbarung nach § 7 EWS an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden.

 

§ 3 Entstehen der Beitragsschuld

 (1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.

(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.

 

§ 4 Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstückes oder Erbbauberechtigter ist.

 

§ 5  Beitragsmaßstab

(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.

        Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 3.000 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten bei bebauten Grundstücken auf das 6-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 3.000 m², bei unbebauten Grundstücken auf 3.000 m² begrenzt

(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind.

Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

(3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1.

(4) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.

Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere

im Falle der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden,

im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Abs. 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,

im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinn des § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.

(5) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Abs. 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Abs. 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. Dieser Betrag ist nachzuentrichten.

Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.

(6) Bei einem Grundstück, für das ein Herstellungsbeitrag, jedoch weder eine Kostenerstattung noch ein Beitragsanteil für den Grundstücksanschluss im öffentlichen Straßengrund geleistet worden ist, wird für die bereits veranlagten Grundstücks- und Geschossflächen ein zusätzlicher Beitrag entsprechend der in § 6 bestimmten Abstufung erhoben.

 

§ 6 Beitragssatz

(1) der Beitrag beträgt

a) pro qm Grundstücksfläche                                     0,94 €

b) pro qm Geschossfläche                                        12,77 €

(2) Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben.

Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben.

 

§ 7 Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

 

§ 7a Beitragsablösung

Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden.

Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags.

Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

 

§ 8 Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse

(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinn des § 3 EWS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.

(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. § 7 gilt entsprechend.

(3) Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden.

Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs.

Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.„

 

§ 9 Gebührenerhebung

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Einleitungsgebühren.

 

§ 9a Grundgebühr

Für jedes anschließbare Grundstück wird eine Grundgebühr erhoben.

Die Grundgebühr wird auf   56,04 € pro Jahr festgesetzt.“

 

§ 10 Einleitungsgebühr

(1) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungsein­richtung von dem angeschlossenen Grundstück zugeführt werden. Die Gebühr beträgt 1,49 € pro Kubikmeter Abwasser.

(2) 1 Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungs­anlage und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 3 ausgeschlossen ist.

2 Der Nachweis der ver­brauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebühren­pflichtigen

3 Als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge werden pauschal 15 m³/Jahr und Einwohner , die am 01. Juli des Abrechnungsjahres in dem Anwesen ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz haben, angesetzt.

4 Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen.   

5 Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh eine Wassermenge von 20 m3/Jahr als nachgewiesen. Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl.
Als Großvieheinheiten gelten:
1.Pferde 3 Jahre und älter               1,00GV
     Pferde unter 3 Jahren                   0,70GV
2.Zuchtbullen, Zugochsen                1,20GV
     Kühe, Färsen, Masttiere              1,00GV
Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt                 0,70GV
Jungvieh unter 1 Jahr                        0,30GV
3.      Schafe 1 Jahr und älter               0,10 GV
Schafe unter 1 Jahr                           0,05 GV
4. Zuchteber und –sauen               0,30 GV
Mastschweine über 50 kg                0,20 GV
Läufer zwischen 20 kg und 50 kg    0,10 GV
Ferkel                                                 0,00GV

6 Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung ist die Viehzahl vom Viehhalter nachzuweisen; Stichtag ist der 1. Juli.

7 Der pauschalierte Abzug der landwirtschaftlichen Betriebe nach den Sätzen 5 bis 6 wird begrenzt auf einen jährlichen Mindestverbrauch von 30 m³ pro auf dem Verbrauchsgrundstück lebender Person und Jahr; Stichtag ist der 1. Juli.“

8 Auf Antrag kann bei landw. Betrieben mit GV-Haltung der Wasserverbrauch für das Großvieh auch durch einen zusätzlichen Wasserzähler ermittelt werden kann. 9 Dieser Wasserzähler wird auf Kosten des Antragstellers installiert. 10 Der Zähler muss geeicht sein und vom Antragsteller alle 6 Jahre erneuert werden.“

11 Die Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt.

12 Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn

1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder

2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder

3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.

(3) Vom Abzug nach Absatz 2 sind ausgeschlossen:

  1. Wassermengen bis zu 1 m³ monatlich, sofern es sich um Wasser für laufend wiederkehrende Verwendungszwecke handelt,
  2. Das hauswirtschaftlich genutzte Wasser,
  3. Das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser

 

§ 11 Gebührenzuschläge

Für Abwässer, deren Beseitigung einschließlich der Klärschlamm­beseitigung (Beseitigung) Kosten verursacht, die die durchschnitt­lichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30 v.H. (Grenzwert) übersteigen, wird ein Zuschlag in Höhe des den Grenz­wert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises erhoben.

 

§ 12 Gebührenabschläge

Wird bei anschließbaren Grundstücken vor Einleitung der Abwässer in die Entwässerungsanlage eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung des Abwassers auf dem Grundstück verlangt, so ermäßigen sich die Ein­leitungsgebühren um die Hälfte. Das gilt nicht für die Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer entsprechen.

 

§ 13 Entstehen der Gebührenschuld

Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungsanlage.

 

§ 14 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grund­stücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs. Mehrere Gebühren­schuldner sind Gesamtschuldner.

 

§ 15 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

(1) Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. Die Einleitungsgebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresab­rechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresab­rechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlung unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.

 

§ 16 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.

 

Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.

 

Veranstaltungen und Sondernutzungen

der Mehrzweckhalle Rain

 

Termin Veranstalter Anlass

Die Halle ist für die

übrigen Nutzer gesperrt

 
12. bis 13.03.2021 Basarteam Rain Frühjahrsbasar 12. bis 13.03.2021  
26. bis 28.03.2021 Bläserfreunde Rain Frühjahrskonzert

26. bis 28.03.2021

 
23. bis 24.04.2022 Alexander Witt Playmobilausstellung 21. bis 24.04.2022  

 

Gemeinderatssitzungen der Gemeinde Rain

Sitzungssaal der VG Rain, Schloßplatz 2, 94369 Rain

 

 

Nächste Gemeinderatssitzung: 

Dienstag, 30.04.2024

Mittwoch, 22.05.2024

Mittwoch, 12.06.2024

Mittwoch, 03.07.2024

Mittwoch, 24.07.2024

Mittwoch, 14.08.2024

Mittwoch, 04.09.2024

Mittwoch, 25.09.2024

Mittwoch, 16.10.2024

Mittwoch, 06.11.2024

Mittwoch, 27.11.2024

 Mittwoch, 18.12.2024

 

 Sitzungsbeginn jeweils 19.00 Uhr


  
 
Mittwoch, 10.04.2024, 19.00 Uhr
 
Tagesordnung
 
Öffentlicher Teil 
 
52 Bekanntgabe von in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen
 
53 Sanierung Dietlwirtshaus; Raumprogramm/ Nutzungskonzept
 
54 Bauantrag; Neubau einer landw. Lagerhalle mit Werkstatt, Wiesendorf 24
 
55 Überörtliche Rechnungsprüfung 2015-2021; TZ 62 Verwaltungsgebühren; Höhe der Gebühr
für isolierte Befreiungen
 
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an. 
 
 
Tagesordnung
 
Öffentlicher Teil 
 
37 Bekanntgabe von in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen 
 
38 Sanierung Dietlwirtshaus; Vorstellung des ersten Planentwurfs
 
39 WA Dürnhart-West; Aufstellung eines Deckblatts zum Flächennutzungs- und
Landschaftsplans; Aufstellungs-, Billigungs- und Auslegungsbeschluss
 
40 Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2024
 
41 Stellenplan 2024
 
42 Investitionsplan 2025-2027
 
43 Ändeurng der Kindertageseinrichtungs-Gebührensatzung; §5, Frühstücks-/Brotzeitbuffet
 
44 Sanierung und Wohnflächenerweiterung; Kellersiedlung 1
 
45 Antrag auf Aufstellung von Verkaufsständen
 
46 Rainer Volkslauf; Übernahme der Startgebühren (Schulkinder)
 
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an. 
 
 
 Mittwoch, 28.02.2024, 19.00 Uhr 
 
Tagesordnung
 
Öffentlicher Teil 
 
23 Bekanntgabe von in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen
 
24 Flächennutzungsplan Deckblatt Nr. 11; Änderung des Aufstellungsbeschlusses
und Billigungs- und Auslegungsbeschluss
 
25 Landschaftsplan Rain Deckblatt Nr. 16; Änderung des Aufstellungsbeschlusses und
Billigungs- und AUslegungsbeschluss
 
26 Vorhabenbezogener Bebauungs- mit Grünordnungsplan SO "PV - Freiland Rain II"; 
Änderung des Aufstellungsbeschlusses und Billigungs- und Auslegungsbeschluss, 
Beschluss zur Integration des Vorhaben- und Erschließungsplans
 
27 WA Dürnhart-West; Aufstellung eines Deckblatts zum Flächennutzungs- und Landschaftsplans; 
Aufstellung-, Billigungs- und Auslegungsbeschluss
 
28 Antrag auf Anordnung eines Parkverbots; Am Sportplatz 4; 
 
29 Überörtliche Rechnungsprüfung 2015-2021; TZ 39 BGS/EWS, geeichte Wasserzähler
 
30 Festsetzung des Überschwemmungsgebiets der Großen Laber im Mündungsbereich der Kleinen Laber
 
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an. 
 
 
Mittwoch, 07.02.2024, 19.00 Uhr 
 
Tagesordnung
 
Öffentlicher Teil 
 
13 Bekanntgabe von in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen
 
14 FF Dürnhart, Ersatzbeschaffung TSF
 
15 B-Plan BG Dürnhart-West, Billigungs- und Auslegungsbeschluss
 
16 GE an der B8, Ökologische Aufwertung der Seitenstreifen im Gewerbegebiet im Rahmen 
eines Eh-da Projektes
 
17 Europawahl 09.06.2024; Bestellung der Wahlvorsteher und deren Stellvertreter
 
18 Überörtliche Rechnungsprüfung 2015-2021
 
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an. 
 
 
Mittwoch, 17.01.2024,  19.00 Uhr
 
Tagesordnung 
 
Öffentlicher Teil 
 

1 Bekanntgabe von in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen

2 Antrag auf Aufstellung eines Verkehrsspiegels in der Hopfengartenstraße

3 GE Puchhofer Weg; Wiesengrund 5, Befreiung von Bauvorschriften; (Dachneigung, Niederschlagswasser)

4 GE An der B8, Befreiung von Bauvorschriften; Im Gewerbegebiet 9 (Pultdach)

5 Zuschussantrag Pfarrbücherei

6 Bestätigung der Kommandanten der FF Wiesendorf-Bergstorf

 
 
Tagesordnung
 
Öffentlicher Teil
 
149 Bekanntgabe von in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen
 
150 Befreiung von den Festsetzungen des B-Plans WA Rehwiesen II; Eibenstraße 16
 
151 Breitbandausbau; Beantragung von Fördermitteln zum Gigabitausbau 2.0
 
152 Einführung der getrennten Abwassergebühr (Schmutz- und Niederschlagswasser)
 
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an. 
 
 
Mittwoch, 15.11.2023, 19.00 Uhr 
 
Tagesordnung
 
Öffentlicher Teil 
 
139 Bekanntgabe von in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen 
 
140 Einstieg in die Umsatzsteuerpflicht nach § 2b UStG
 
141 Antrag auf Beleuchtung beim Buswartehäuschen Dürnhart
 
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
 
 
Mittwoch, 25.10.2023, 19.00 Uhr 
 
Tagesordnung
 
Öffentlicher Teil 
 
132 Bekanntgabe von in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen
 
133 Einstieg in die Umsatzsteuerpflicht nach § 2b UStG
 
134 Zuschussantrag TTF Atting
 
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an. 
 
 
 
 
Tagesordnung
 
Öffentlicher Teil 
 
119 Bekanntgabe von in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen
 
120 Antrag auf Geschwindigkeitsbegrenzung im Bereich Dürnharter Straße 49
 
121 Integriertes Städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK); Billigung der ergänzten Textfassung
 
122 Kindergarten; Schaffung eines fünften Gruppenraums; Umbau im Dachgeschoss
 
123 Überörtliche Rechnungsprüfung 2015-2021; TZ 61; Änderung der Kindergartengebührensatzung (Art. 23 Abs. 3 BayKiBiG)
 
124 Leistungsentgelt (§ 18 TVöD); Neufassung der Dienstvereinbarung und des Bewertungsbogens
 
125 Flächennutzungsplan DB 11, Landschaftsplan DB 16, Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung, Billigungs- und Auslegungsbeschluss
 
126 Vorhabenbezogener Bebauungs- und Grünordnungsplan SO "PV-Freiland-Rain", 
Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung, Billigungs- und Auslegungsbeschluss
 
127 Zuschussantrag zur Jugendarbeit; SC Rain
 
128 Zuschussantrag für Renovierungsarbeiten; EC Rain
 
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an. 
 
 
 
Mittwoch, 13.09.2023, 19.00 Uhr 
 
Tagesordnung
 
Öffentlicher Teil 
 
110 Bekanntgabe von in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen 
 
111 Integriertes Städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK); Billigung der Textfassung
 
112 Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Beb.-planes "WA an der Radldorfer Straße", Kirchstr. 11, Carport
 
113 Antrag auf Geschwindigkeitsbegrenzung im Bereich Dürnharter Straße 49
 
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an. 
 
 
 
 
Tagesordnung
 
Öffentlicher Teil 
 
102 Bekanntgabe von in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen 
 
103 Bebauungs- mit Grünordnungsplan WA "Dürnhart-West", Überführung ins Regelverfahren, frühzeitige Beteiligunh
 
104 Antrag auf Renovierung des Sportbetriebsgebäudes/ Musikheims; Bläserfreunde Rain
 
105 Errichtung von Trinkwasserbrunnen, Förderung
 
106 Antrag auf Ausstellung einer Hundestation in der Finkenstraße
 
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an. 
 
 
 
Mittwoch, 02.08.2023, 19.00 Uhr 
 
Tagesordnung
 
Öffentlicher Teil
 
93 Bekanntgabe von in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen
 
94 Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Hopfengartensiedlung I, Ringstr. 14
 
95 Landtags- und Bezirkswahl 08.10.2023; Bestellung des Briefwahlvorstehers und dessen Stellvertreters
für den Briefwahlbezirk Rain 2
 
96 Neuerlass der Geschäftsordnung; TZ 49
 
97 Örtliche Rechnungsprüfung 2022
  • Spielplatz Finkenstraße, Spielgeräte
  • Postagentur; Defizit

 

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an. 

 
 
 
Tagesordnung
 
Öffentlicher Teil 
 
85 Bekanntgabe von in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen
 
86 Kindergarten; Generalsanierung; Bericht Architekt; Kostenverfolgung; Nachträge
 
87 Antrag auf isolierte Befreiung, Robinienring 9, Errichtung eines Sichtschutzzaunes
 
88 Antrag des SC Rain auf Sanierung des Sportbetriebsgebäudes
 
89 Neuerlass der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung
der Gehbahnen im Winter, TZ 48
 
90 Ändeurng der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der gemeindlichen Kindertageseinrichtung
 
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an. 
 
 
Mittwoch, 21.06.2023, 19:00 Uhr 
 
Tagesordnung
 
Öffentlicher Teil
 
72 Bekanntgabe von in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen
 
73 Sirenenstandort-Planung; Schallpegelsimulation
 
74 Antrag des SC Rain auf Sanierung des Sportbetriebsgebäudes
 
75 Bebauungs- mit Grünordnungsplan WA "Dürnhart-West", Abwägung des Ergebnisses der 
öffentlichen Auslegung, erneute Auslegung;
 
76 Örtliche Rechnungsprüfung 2022; Prüfungsbericht
 
77 Feststellung der Jahresrechnung 2022
 
78 Entlastung zur Jahresrechnung 2022
 
79 Landtags- und Bezirkswahl 08.10.2023; Bestellung der Wahlvorsteher und deren Stellvertreter
 
80 Leistungsentgelt (§ 18 TVöD); Betriebliche Kommission; Bestellung der Mitglieder der Arbeitgeberseite
 
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an. 
 
 
Mittwoch, 31.05.2023, 19.00 Uhr 
 
Tagesordnung
 
Öffentlicher Teil 
 
65 Integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK); Vorstellung des Entwurfs
 
66 Bauantrag; Errichtung eines Wohnhauses mit 4 Wohneinheiten; Akazienring 11; Befreiung
von den Festsetzungen des Bebauungsplans
 
67 Antrag auf Vorbescheid; Anbau eines Büros sowie eines Lagers; Tannenstraße 18; Befreiung von 
den Festsetzungen des Bebauungsplans
 
68 Sanierungsarbeiten am Tennisheim; Zuschussantrag des SC Rain Abt. Tennis
 
69 Bekanntgabe von in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen
 
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an. 
 
 
 
Mittwoch, 10.05.2023, 19.00 Uhr 
 
Tagesordnung
 
Öffentlicher Teil 

53 Bericht zu den Bürgerversammlungen

54 Antrag auf geschwindigkeitsreduzierende Maßnahmen im Schönacher Weg

55 Antrag auf Zuschuss zur Außenrenovierung der Filialkirche St. Nikolaus Dürnhart

56 Deckblatt Nr. 11 zum Flächennutzungsplan, Deckblatt Nr. 16 zum Landschaftsplan, frühzeitige Beteiligung;

57 Deckblatt Nr. 1 zum vorhabenbezogenen Bebauungs- und Grünordnungsplan SO PV-Freiland Rain II, frühzeitige Beteiligung

Überörtliche Rechnungsprüfung 2015-2021

58 Hundesteuersatzung TZ 44

59 Erlass einer Verordnung über das Einschränken des freien Umherlaufens von großen Hunden und Kampfhunden TZ 47.1

60 Vollzug von Satzungen der Gemeinde in einer Verwaltungsgemeinschaft TZ 50

61 Öffentlichkeit von Sitzungen TZ 56

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an. 

 

Mittwoch, 19.04.2023, 19.00 Uhr 
 
Tagesordnung
 
Öffentlicher Teil 
 
44 Neuerlass der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im
eigenen Wirkungskreis der Gemeinde Rain (TZ 41)
 
45 Neuerlass der Feuerwehrsatzung (TZ 45)
 
46 Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen
gemeindlicher Feuerwehren (TZ 47) 
 
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an. 
 
 
 
Mittwoch, 29.03.2023, 19.00 Uhr 
 
Tagesordnung
 
Öffentlicher Teil 
 
34 Neuerlass der Erschließungsbeitragssatzung (TZ 38)
 
35 Neuerlass der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen 
Wirkungskreis der Gemeinde Rain (TZ 41)
 
36 Neuerlass der Satzung über die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter (TZ 42)
 
37 Aufhebung der Ausbaubeitragssatzung (TZ 43)
 
38 Erlass einer Verordnung über das Einschränken des freien Umherlaufens von großen Hunden und Kampfhunden (TZ 47.1)
 
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an. 
 
 
 
Mittwoch, 08.03.2023, 19.00 Uhr 
 
Tagesordnung
 
Öffentlicher Teil
 
23 Kindergarten; Bericht der KiGa-Leitung
 
24 Bebauungs- und Grünordnungsplan "GE Puchhofer Weg", Deckblatt Nr. 6, Satzungsbeschluss
 
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an. 
 
 
 
Tagesordnung
 
Öffentlicher Teil 
 
16 Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2023
 
17 Stellenplan 2023
 
18 Investitionsplan 2024-2026
 
19 Aufstellung des Bebauungsplanes Sondergebiet "Kiesabbau-Erholung-Biotopentwicklung 
nördlich Schönach, Gde. Mötzing; Frühzeitige Behördenbeteiligung
 
20 Zuschussantrag Pfarrbücherei
 
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an. 
 
 
 
Mittwoch, 25.01.2023, 19.00 Uhr 
 
Tagesordnung
 
Öffentlicher Teil 
 
Überörtliche Rechnungsprüfung 2015 - 2021 
 
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an. 
 
 
Mittwoch, 04.01.2023, 19.00 Uhr
 
Tagesordnung
 
Öffentlicher Teil 
 
1 Flächennutzungsplan Deckblatt Nr. 10, Landschaftsplan Deckblatt Nr. 15, Ergebnis der öffentlichen Auslegung, Feststellungsbeschluss
 
2 Bebauungs- und Grünordnungsplan "GE Puchhofer Weg", Deckblatt Nr. 6, Satzungsbeschluss
 
3 Antrag auf Versetzung einer Straßenlampe, Robinienring 2
 
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an. 
 
 
 
Mittwoch, 14.12.2022, 18.00 Uhr - Pressebericht
 
Tagesordnung
 
Öffentlicher Teil 
 
201 Antrag auf Ersatzbeschaffung eines Mehrzweckfahrzeuges; FF Rain
 
202 Auflösung der Verkehrsinsel in Wiesendorf (Nähe Hausnummer 31-35)
 
203 Vorhabenbezogener Bebauungs- mit Grünordnungsplan Sondergebiet "PV-Freiland-Rain II", Satzungsbeschluss
 
204 Gewerbegebiet "GE an der B 8 - Erweiterung, BA III, Teilfläche B", Satzungsbeschluss
 
205 Zuschussantrag SC Rain, Abtlg. Tennis
 
206 Regionalbudget (ILE Laber); Förderantrag für ein Kleinprojekt
 
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an. 
 
 
 
 Donnerstag, 24.11.2022, 19.00 Uhr
 
Tagesordnung
 
Öffentlicher Teil
 
184 Antrag auf Kostenübernahme eines Seniorennachmittags bei der Fahnenweihe des BV Rain
 
185 Zuschussantrag TTF Atting
 
186 Bebauungs- und Grünordnungsplan Dürnhart-West; Billigungs- und Auslegungsbeschluss
 
187 Rechnungsprüfungsausschuss; Festlegung der Zahl der Mitglieder
 
188 Rechnungsprüfungsausschuss; Festlegung eines Vorsitzenden
 
189 Rechnungsprüfungsausschuss; Bestellung eines Stellvertretenden Vorsitzenden 
 
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an. 
 
 
 
Mittwoch, 02.11.2022, 19.00 Uhr
 
Tagesordnung
 
Öffentlicher Teil 
 
175 Vorhabenbezogener Bebauungs- und Grünordnungsplan SO Photovoltaik Rain II, Deckblatt Nr. 1; Aufstellungsbeschluss
 
176 Flächennutzungsplan Deckblatt Nr. 11, Landschaftsplan Deckblatt Nr. 16; Aufstellungsbeschluss
 
177 Energieeinsparung durch Reduzierung der Straßenbeleuchtung
 
178 Antrag auf Baugenehmigung eines Hühnerstalls auf dem Grundstück Fl.Nr. 963, Gmkg Rain, gemeindliche Stellungnahme
 
179 Antrag auf isolierte Befreiung, Errichtung einer Doppelgarage, Im Gewerbegebiet 35 
 
180 BG WA Wiesendorf II; Widmung Wisoring
 
181 Entwidmung des öffentlichen Parkplatzes "Am Sportplatz"
 
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an. 
 
 
 
 
Mitwoch, 26.10.2022, 19.00 Uhr
 
Tagesordnung
 
Öffentlicher Teil 
 
Integriertes Städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK); Bestandsaufnahme und Analyse
 
 
 
Mittwoch, 12.10.2022, 19.00 Uhr
 
Tagesordnung
 
Öffentlicher Teil
 
163 Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des B-Planes Hopfengartensiedlung II, Erlenstraße 7, Krüppelwalmdach
 
164 Antrag auf Baugenehmigung, Auffüllungsantrag Fl.Nr. 315, Gmkg Rain
 
165 Neufestsetzung des Überschwemmungsgebiets der Kleinen Laber; Stellungnahme
 
166 Energieeinsparung durch Reduzierung der Straßenbeleuchtung
 
167 Örtliche Rechnungsprüfung 2021; Prüfungsbericht
 
168 Feststellung der Jahresrechnung 2021
 
169 Entlastung zur Jahresrechnung 2021 
 
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an. 
 
 
 
 
 
Mittwoch, 21.09.2022 19:00 Uhr
 

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

151 Bebauungsplanentwurf WA Dürnhart-West

152 BG WA Schloßfeld V; Befreiung von Bauvorschriften; Dachdeckung des Terrassenvordachs; Otnistr. 26

153 Zuschussantrag des SC Rain zur Jugendarbeit

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an. 

 
 
 
Mittwoch, 31.08.2022, 19.00 Uhr
 
Tagesordnung
 
Öffentlicher Teil

139 Bebauungsplanentwurf WA Dürnhart-West

140 Baugebiet Wiesendorf II, Straßenname

141 Einbeziehungssatzung Wiesendorf II, Antrag auf Befreiung von der Baugrenze, Wiesendorf 41c

142 Flächennutzungsplan Deckblatt 10 und Landschaftsplan Deckblatt 15, Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung, Billigungs- und Auslegungsbeschluss;

143 Bebauungs- und Grünordnungsplan GE „Puchhofer Weg“, Deckblatt 6, Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung, Billigungs- und Auslegungsbeschluss;

144 Stellungnahme zur Erweiterung und Änderung des B- und GO-Plans SO Photovoltaik-Anlage Lerchenhaid (FlNr. 190/1) der Stadt Straubing

145 Stellungnahme zur Erweiterung und Änderung des B- und GO-Plans SO Photovoltaik-Anlage Lerchenhaid-Ostteil (FlNr. 193/1) der Stadt Straubing

146 Stellungnahme zur Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans im Bereich der Photovoltaik-Anlage Lerchenhaid der Stadt Straubing

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 
 
Mittwoch, 10.08.2022, 19:00 Uhr
 
Tagesordnung
 
Öffentlicher Teil 
 

133 Antrag auf Versetzen der Straßenlampe bei Wiesendorf 25b

134 BG Rehwiesen IV; Vorstellung des Höhenaufmaßes des Robinienrings

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
 

Mittwoch, 20.07.2022, 19:00Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

120 Einbeziehungssatzung Feldgasse, Befreiung von Bauvorschriften, Feldgasse 4a und 4b,

121 Baugebiet Wiesendorf II, Straßenname.

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an..

 

 

Mittwoch 08.06.2022 19:00 Uhr 
 
Tagesordnung 
 
Öffentlicher Teil 
 

102 Antrag des KRSuK Rain auf Versetzung des Kriegerdenkmals

103 Antrag auf isolierte Befreiung, Akazienring 1, Höhe und Art der Einfriedung

104 Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Eibenstr. 16

105 Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Dürnharter Straße 5

106 Befreiung von den Festsetzungen des Beb.-Plans „Hopfengartensiedlung I“, Dürnharter Straße 5, Baugrenze, Traufhöhe, GRZ

107 GE Puchhofer Weg; Flächennutzungsplan Deckblatt Nr. 10 und Landschaftsplan Deckblatt Nr. 15, Billigung und frühzeitige Beteiligung

108 Deckblatt Nr. 6 zu Bebauungs- und Grünordnungsplan GE Puchhofer Weg, Billigung und frühzeitige Beteiligung

109 Wiesengrund; Lärmbelästigung; Widerrechtliche Nutzung der öffentlichen Verkehrsflächen 

110 Neuanschaffung einer Sirenen- oder Sirenmastanlage für die FF Wiesendorf-Bergstorf

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an. 

 

Mittwoch, 27.04.2022 19:00 Uhr 
 
Tagesordnung 
 
Öffentlicher Teil 
 

77 Bauvorhaben Kellersiedlung, FlNr. 494/19, Gmkg Rain, Befreiung von der Festsetzung über die Höhe der Stützmauern

78 FF Wiesendorf-Bergstorf, Bestätigung des stellvertretenden Kommandanten

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an. 

 

Mittwoch, 06.04.2022, 19:00 Uhr
 
Tagesordnung
 
Öffentlicher Teil

62 Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Überschreitung der Baugrenze; Otnistr. 29

63 Einbeziehungssatzung Feldgasse; Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Feldgasse 4a und 4b

64 Änderung von § 5 Abs. 3 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung; fiktive Geschoßfläche bei unbebauten Grundstücken

65 ILE Laber; Regionalbudget; Boulderwand

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an

 

 
Tagesordnung
 
Öffentlicher Teil

42 Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2022

43 Stellenplan 2022

44 Investitionsplan 2023-2025

45 Bebauungsplan SO PV Rain II, Billigungs- und Auslegungsbeschluss

46 Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Überschreitung der Baugrenze; Otnistr. 29

47 Schloss Rain; Westflügel; Einbau eines Fensters

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an

 

Mittwoch, 23.02.2022, 19:00 Uhr
 
Tagesordnung
 
Öffentlicher Teil
 

34 Anbau an das Burschenvereinsheim Wiesendorf-Bergstorf

35 Regionalbudget ILE Laber; Dirt-Bike-Park

36 Bürgerhaus Dürnhart; Nutzungsvereinbarung/Hausordnung

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an

 

 

Mittwoch, 02.02.2022, 19:00 Uhr, Aula der Schule Rain

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

16 Zuschussantrag Pfarrbücherei

17 FTTH-Breitbandausbau Ort Rain; Trassenplanung

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an. 

 

Mittwoch, 12.01.2022, 19:00 Uhr, Aula der Schule in Rain - Pressebericht

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

1 Bebauungs- und Grünordnungsplans „PV-Freiland Rain II“; Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung; Billigungs- und Auslegungsbeschluss

2 Flächennutzungsplan-Deckblatt 8 und Landschaftsplan-Deckblatt 13, Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung, Billigungs- und Auslegungsbeschluss

3 Einbeziehungssatzung „Kellersiedlung“, Satzungsbeschluss

4 Bebauungs- mit Grünordnungsplan GE Puchhofer Weg, Deckblatt Nr. 6, Aufstellungsbeschluss

5 Antrag auf isolierte Befreiung, Zedernstraße 12a, Höhe und Art der Einfriedung

6 Vergabe des Straßennamens für die Ortsstraße im GE an der B 8, BA III

7 Widmung der Ortsstraße „Im Gewerbegebiet an der B8 BA III“

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an. 

 

Mittwoch, 01.12.2021, 19.00 Uhr-Pressebericht

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

223 Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Fichtenstr. 4

224 Widmung der Ortsstraße Robinienring

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

Mittwoch, 10.11.2021, 19.00 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

208 Übernahme eines Rettungsbootes durch die FF Rain

209 Antrag auf Übernahme der Mehrkosten für das Vereinsheim des ESF Wiesendorf-Bergstorf

210 Antrag auf Befreiung von Festsetzungen des B-Plans Rehwiesen II; Zaunhöhe Zedernstr. 12a

211 Antrag auf Befreiung von Festsetzungen des B-Planes Hopfengarten II, Baugrenze, Zulässigkeit von Dachgauben, Erlenstraße 7

212 Einbeziehungssatzung Kellersiedlung; Billigungs- und Auslegungsbeschluss

213 BG WA Rehwiesen IV; Straßenname

214 Zuschussantrag TTF Atting

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

 

Mittwoch, 20.10.2021, 19.00 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

197 Schloss Rain; Sanierung Westflügel; Vorstellung der Planung

198 BG Rehwiesen IV, Antrag auf Befreiung von der Festsetzung der Baugrenze, Parzelle 2

199 Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Beb.-Planes „Hopfengartensiedlung I“, GRZ, Kirchstraße 9

200 Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen BG „Hopfengartensiedlung III“, Ahornstraße 3, Anbau eines Wintergartens, Baugrenze

201 Einbeziehungssatzung „Wiesendorf II“, Satzungsbeschluss

202 Zuschussantrag für das Nachwuchsorchester der Bläserfreunde Rain e.V.

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

 

Donnerstag, 23.09.2021, 19.00 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

189 Örtliche Rechnungsprüfung 2020, Feststellung der Jahresrechnung 2020

190 Nachtrags-Haushaltssatzung 2021

191 Baugebiet Rehwiesen IV; Befreiung von der Festsetzung der Baugrenze; Parzelle 2

192 BG Hopfengartensiedlung III; Antrag auf isolierte Befreiung; Wintergarten; Ahornstr. 3

193 E-Ladesäule Dürnhart

 Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

 

Mittwoch, 08.09.2021, 19.00 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

181 PS Wiesendorf, Wirtschaftlichkeitsberechnung

182 Isolierte Befreiung von einer Festsetzung des Bebauungsplanes

„Hopfengartensiedlung I“, Dürnharter Straße 12, Errichtung eines Zaunes

183 Änderung des Flächennutzungsplans durch Deckblatt Nr. 9; Feststellungsbeschluss

184 Änderung des Landschaftsplans durch Deckblatt N. 14, Feststellungsbeschluss

185 Kindergarten; Abriss der Außenfluchttreppe im Innenhof

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

 

Mittwoch, 01.09.2021, 19.00 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

178 Kläranlage, Vorstellung der Klärschlamm-Studie

179 E-Ladesäulen-Ladeinfrastruktur; Standorte

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

Mittwoch, 18.08.2021, 19.00 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

162  Radweg Rain-Dürnhart; Vorstellung der Planung

163  Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Zaun; Dürnharter Str. 12

164  Kindergarten; Außenfluchttreppe im Innenhof

165  E-Ladesäulen-Ladeinfrastruktur; Standorte

 Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

 

Mittwoch, 28.07.2021, 19.00 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

145 Gemeinde-App

146 Radweg Rain-Dürnhart; Trassenvariante

147 Bebauungs- und Grünordnungsplan WA Rehwiesen IV; Satzungsbeschluss

148 Aufstellung einer Einbeziehungssatzung „Kellersiedlung“

149 Einbeziehungssatzung Wiesendorf II, Ergebnis der Frühzeitigen Beteiligung; Billigungs- und Auslegungsbeschluss

150 Aufstellung eines Bebauungs- und Grünordnungsplans Dürnhart, an der Schönacher Straße; Aufstellungsbeschluss

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

 

Mittwoch, 07. Juli 2021, 19 Uhr - Pressebericht

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

130 Car-Sharing für einen 9-Sitzer-Bus; Vorstellung durch die Fa. Mikar GmbH

131 Zuschussantrag zur Jugendarbeit; SC Rain

132 Bauantrag; Sanierung und Umbau bestehendes Wohnhaus; Rainer Mühle 1

133 E-Ladesäulen; Förderprogramm: Ladeinfrastruktur vor Ort

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

 

Mittwoch, 16. Juni 2021, 19 Uhr - Pressebericht

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

111 BG Rehwiesen I; Befreiung von Bauvorschriften; Gabionenzaun, Fichtenstraße 8

112 Befreiung von einer Festsetzung des Bebauungsplanes „Schloßfeld IV“, EG-Anbau

Hopfengartenstraße 33, Befreiung von der Dachform/-neigung

113 Befreiung von einer Festsetzung des Bebauungsplanes „Schloßfeld IV“, Zaun mit ektr. Schiebetor, Eulenweg 12,

114 GE Puchhofer Weg; Neubau einer Bauhofhalle; Befreiung zur Baugrenze

115 BG Hopfengartensiedlung I; Befreiung von Bauvorschriften; Carport, Schönacher Weg 16

116 Neubau AVIA-Tankstelle, Point 1; Einleiten von mineralölhaltigem Abwasser aus dem Neubau; Stellungnahme zur Indirekteinleitung

117 Antrag auf Verlegung einer privaten Stromleitung; Riedl

118 Breitbandausbau; Gigabitrichtlinie

119 Kindergarten-Sanierung; Auslagerung von Kindergartengruppen

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an. 

 

 

Mittwoch, 26. Mai 2021 - Pressebericht

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

88 Vereidigung eines Gemeinderats-Mitglieds

89 Bestellung eines Mitglieds für die Schulverbandsversammlung des Schulverbandes Rain

90 Bestellung eines Mitglieds für den Rechnungsprüfungsausschuss

91 Änderung des FlNPl mit DB 8 und des LPl mit DB 13, Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung, Billigungs- und Auslegungsbeschluss

92 Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungs- mit Grünordnungsplanes Sondergebiet „PV-Freiland Rain II“, Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung, Billigungs- und Auslegungsbeschluss

93 Änderung des FlNPl mit DB 9 und des LPl mit DB 14, Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung, Billigungs- und Auslegungsbeschluss

94 Einleiten von gesammelten Niederschlagswasser aus den Dach- und Hofflächen der neu geplanten AVIA-Tankstelle in den Blähgraben, Stellungnahme zur Planung

95 Antrag auf isolierte Befreiung, Im Gewerbegebiet 34 A, Neubau eines Geräteschuppens, Befreiung von der Baugrenze

96 Radweg B8; Rain-Schönach; Trassenführung

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an. 

 
 

Mittwoch, 05. Mai 2021, - Pressebericht

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

68 Sportplatz Rain; Flutlichtanlage; Zuschussantrag SC Rain

69 BG Rehwiesen I; Befreiung von Bauvorschriften; Gabionenzaun, Fichtenstraße 8

70 Einbeziehungssatzung Wiesendorf, Satzungsbeschluss

71 Neubau von 2 Wohnhäusern mit je 5 Wohneinheiten, Am Sportplatz 2; Gemeindliches Einvernehmen

72 Erlass der KITA-Gebühren für die Monate März und April 2021

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an. 

 

 

Mittwoch, 14.April 2021, 19 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

61 Bauvoranfrage; Errichtung eines Wohnhauses, FlNr. 68/Tfl., Puchhofer Weg 1a

62 Neubau Mehrfamilienhaus, Kirchstraße 9, Antrag auf isolierte Befreiung

63 Neubau Gartenhaus, Heimeranstraße 4, Antrag auf isolierte Befreiung

64 Bebauungs- und Grünordnungsplan WA „Rehwiesen IV“,

Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung, Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an. 

 

 

Mittwoch, 24. März 2021 - Pressebericht

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

46 Antrag auf Baugenehmigung, Im Gewerbegebiet 16, Befreiung von der Festsetzung zur Baugrenze;

47 Antrag auf Baugenehmigung, Bau einer Heizzentrale, FlNr. 3140 u. 3435/2, Gmkg Perkam

48 Radweg Dürnhart-Rain, Festlegung der Trassenführung

49 Bauvoranfrage; Errichtung eines Wohnhauses, FlNr. 68/Tfl., Puchhofer Weg 1a (Metzner)

50 Bürgerhaus Dürnhart, Festlegung der Holzverkleidung der Fassade

51 Bürgerhaus Dürnhart, Farbkonzept Innentüren

52 Schloss Rain, Vorstellung der Planung zur Nutzungsänderung

53 Flächennutzungsplan-DB 8, Landschaftsplan-DB 13, Vorstellung Planung, frühzeitige Beteiligung

54 Vorhabenbezogener Bebauungs- und Grünordnungsplan SO Photovoltaik „PV-Freiland Rain II“, Vorstellung der Planung, frühzeitige Beteiligung

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an. 

 

 

Mittwoch, 03.03.2021 19:00 Uhr - Pressebericht

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

31 Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2021

32 Stellenplan 2021

33 Investitionsplan 2022-2024

34 Bauvoranfrage, Errichtung eines Mehrfamilienhauses (7 WE); Kellersiedlung 1b, FlNr. 494/19

35  Bebauungs- und Grünordnungsplan „GE an der B 8-Erweiterung, BA III“, Ergebnis der öffentlichen Auslegung, Satzungsbeschluss

36 Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplans „PV-Freiland Rain II“ zur Ausweisung ein Freiflächen-PV-Anlage an der Bahnlinie, Erweiterung des Geltungsbereiches

37 Aufstellung des Deckblattes Nr. 8 zum Flächennutzungsplan für die Ausweisung eines Gebietes für eine Freiflächen-PV-Anlage, Erweiterung des Geltungsbereiches

38 Aufstellung des Deckblattes Nr. 13 zum Landschaftsplan für die Ausweisung eines Gebietes für eine Freiflächen-PV-Anlage, Erweiterung des Geltungsbereiches

39 Bebauungsplan GE „Puchhofer Weg; Neubau einer Bauhof-Halle, Befreiung von der Baugrenze

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an. 

 

 

Mittwoch, 10.02.2021 19:00 Uhr - Pressebericht

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

15 Kindergarten; Änderung der KiGa-Satzung, (Öffnungszeiten)

16 Kindergarten; Änderung der KiGa-Gebührensätze

17 Breitbandausbau; Verlegung von Glasfaserleitungen

18 Bauantrag; Neubau von 2 Wohnhäusern mit je 5 WE, Am Sportplatz 2;

19 Bauantrag; Mehrfamilienhaus Kirchstraße 9; Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens

19.1 Bauantrag; Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses, Dürnharter Str. 19 und 21; Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplanes WA Rehwiesen II

20 Antrag auf Hausnummernänderung; Dürnharter Straße / Hochweg

21 Nahwärmeanlage Rain/Mitte; Standort der Heizzentrale

22 Aufhebung der Bebauungspläne „Ortszentrum Rain“

23 Neubau eines Radweges Rain - Dürnhart

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an. 

 

 

Mittwoch, 20.01.2021, 19:00 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

1  Breitbandausbau; Verlegung von Glasfaserleitungen

2  Radweg an der B8, Rain-Schönach

3  Erlass einer Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe

4  Kindergarten, Örtliche Bedarfsplanung

5  Zuschussantrag Pfarrbücherei

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an. 

 

 

Mittwoch, 30.12.2020 19:00 Uhr - Pressebericht

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

232 Bauantrag; Errichtung eines Carports; Wiesengrund 4

233 Bauantrag, Umbau und Erweiterung bestehendes Wohnhaus Dürnharter Straße 12, Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Hopfengarten I

234 Bauantrag; Ersatzbau für ein altes Gartenhaus; Thurn- und Taxis-Weg 4; Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Am Kreuzweg

235 Einbeziehungssatzung „Wiesendorf“, Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung; Billigungs- und Auslegungsbeschluss;

236 Regionalentwicklungsverein, Vertretungsbevollmächtigte

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

 

Mittwoch, 09.12.2020, 19:00 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

216 Antrag auf Baugenehmigung, FlNr. 979,  Wiesendorf 45; Regelung zur Zufahrt

217 Bauantrag; Errichtung eines Carports; Wiesengrund 4

218 Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „An der Attinger Straße I“, Erstellen einer Terrassenüberdachung, Befreiung von der Dachform; Waldemar-Scher-Str. 26

219 Einstellung des Aufstellungsverfahrens für das SO PV-Anlage B8

220 Gebührenkalkulation Abwassergebühren; Änderung der BGS/EWS; Rückwirkungsbeschluss

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

 

Mittwoch, 18.11.2020 19:00 Uhr - Pressebericht

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

205 Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung eines Gebäudes mit zwei Vollgeschossen;

Kirchstraße 9

206 Bebauungs- u. Grünordnungsplan WA „Rehwiesen IV“, Frühzeitige Beteiligung

207 Vergabe eines Straßennamens für den Weg auf FlNr. 3312 Gmkg Perkam

208 Zuschussantrag zur Jugendarbeit; SC Rain

209 Zuschussantrag; TTF Atting

210 KiTa; Förderantrag für technische Maßnahmen zum infektionsgerechten Lüften

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

 

Mittwoch, 28.10.2020, 19:00 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

191 B-Plan Hopfengartensiedlung I; Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung eines Gebäudes mit zwei Vollgeschossen; Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes

Kirchstraße 9,

192 B-Plan Hopfengartensiedlung I; Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung einer Garage am Wohnhaus Dürnharter Straße 13, Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes

193 Bebauungs- u. Grünordnungsplan GE an der B 8; Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung von 2 überdeckten PKW-Stellplätzen; Im Gewerbegebiet 9, Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes

194 Einbeziehungssatzung Wiesendorf; Billigungs- und Auslegungsbeschluss

195 Bebauungs- u. Grünordnungsplan GE an der B 8-Erweiterung, BA III; Billigungs- und Auslegungsbeschluss

196 Bebauungs- u. Grünordnungsplan WA „Rehwiesen IV“, Beratung über Festsetzungen zur Bebaubarkeit

197 Neuerlass einer Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren sowie eines Pauschal-Verzeichnisses als Anlage zur Satzung

198 Feuerwehrerholungsheim; Kostenübernahme

199 Änderung von § 5 Abs. 6 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (Verzinsung von Erstattungsbeträgen)

200 ISEK; Bildung einer Lenkungsgruppe

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

 

Mittwoch, 07.10.2020, 19:00 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

181 BG Attinger Straße II; Bauantrag: Anbau einer Terrassenüberdachung; Waldemar-Scherl-Str. 26; Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften

182  BG Hopfengartensiedlung II; Errichtung eines Gartenhauses, Birkenstraße 5, Befreiung von Bauvorschriften

183  BG Hopfengartensiedlung II; Errichtung eines Doppelstabmattenzaunes, Birkenstraße 5, Befreiung von Bauvorschriften

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

Mittwoch, 16.09.2020, 19:00 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

170 Breitbandausbau; Gigabit-Richtlinie

171 Bürgerhaus; Zufahrtsbreite

172 Bebauungsplan „Hopfengartensiedlung I“; Deckblatt Nr. 9, Änderung des Geltungsbereiches

173 Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des B-Planes „Hopfengartensiedlung I“, Dürnharter Straße 13

174 Soziales Bayern, Einkaufshilfe, Verteilung des Pauschalförderbetrages

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

 

Mittwoch, 26.08.2020 19:00 Uhr - Pressebericht

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

154 Aufstellungsbeschluss zur Ausweisung eines Sondergebiets „PV Rain“ (Freiflächen-PV-Anlage an der Bahnlinie)

155 Antrag auf Nutzung des Dachgeschosses Schönacher Weg 1, durch eine Jugendgruppe

156 Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des B-Plans Hopfengartensiedlung I; Dürnharter Str. 13

157 Bauvorhaben: Neubau Tankstellendach, Tankdienstgebäude mit Shop und Bistro, Waschhalle, überdachte SB-Waschplätze und Serviceplätze; Point 1

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

Mittwoch, 05.08.2020 19:00 Uhr - Pressebericht

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

133 Antrag auf Aufstellung einer Straßenlampe am Weiherweg

134 Antrag auf isolierte Befreiung, Errichtung eines Sichtschutzes; Lohbrunnstr. 22

135 Deckblatt Nr. 9 zum Bebauungsplan „Hopfengartensiedlung I“, Ringstraße 19, Aufstellungsbeschluss

136 Deckblatt Nr. 1 zum Bebauungsplan „GE an der B 8 – Erweiterung“, Satzungsbeschluss

137 Antrag auf Erlass einer Einbeziehungssatzung, FlNr. 981/1 und 981/2, Nähe Wiesendorf 41a, Aufstellungsbeschluss

138 Antrag auf eine Grundstückszufahrt; Kellersiedlung 1/Teilfläche

139 ISEK; Beginn der vorbereitenden Untersuchungen nach § 141 Abs. 3 BauGB

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

 

Mittwoch, 15.07.2020 19:00 Uhr - Pressebericht

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

110 Kindergarten; Vorstellung des Konzepts „Tiergestützte Pädagogik“

111 Antrag auf isolierte Befreiung, Errichtung eines Sichtschutzes; Lohbrunnstr. 22

112 Antrag auf Bauvorbescheid; Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 7 Wohneinheiten; Kirchstraße 9

113 Bauantrag; Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Erweiterung der gewerblichen Küche; Dorfstraße 1a

114 Haushaltssatzung 2020; Stellungnahme des Landratsamts

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

 

Mittwoch, 24.06.2020 19:00 Uhr - Pressebericht

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

92 Baugebiet WA Rehwiesen IV; Bebauungsplan-Entwurf

93 Antrag auf isolierte Befreiung, Dachneigung des Nebengebäudes, Tannenstraße 13,

94 Antrag auf isolierte Befreiung, Errichtung eines Carports, Birkenstraße 5

95 Antrag auf isolierte Befreiung, Errichtung eines Sichtschutzes aus Beton; Lohbrunnstr. 22

96 Feldgasse, Hausnummerierung im Bereich der Einbeziehungssatzung

97 Antrag auf Aufstellung einer Einbeziehungssatzung, FlNr. 969, Wiesendorf

98 Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Wohnhauses mit Physiopraxis; Dürnharter Str. 19 und 21

99 GE an der B 8–Erweiterung, BA III, Zulassung von Betriebsleiterwohnungen

100 Kindergarten, Sanierung; Bericht zur Bauausschusssitzung vom 16.06.2020

101 Kindergarten, Durchführung einer Generalsanierung

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

 

Mittwoch, 03.06.2020 19:00 Uhr - Pressebericht

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

84 GE an der B 8–Erweiterung, BA III, Vorstellung des Lärmschutzgutachters

85 GE an der B 8–Erweiterung, Deckblatt Nr. 1, Billigungs- und Auslegungsbeschluss

86 Kindergarten, Sanierung; Vorstellung der Planung

87 Bebauungs- und Grünordnungsplan WA Wiesendorf II; Satzungsbeschluss

88 Antrag auf Befreiung von Festsetzungen B-Plan Hopfengartensiedlung I, Errichtung eines Sichtschutzzaunes, Dürnharter Straße 6a

89 Antrag auf isolierte Befreiung, Dachneigung des Nebengebäudes, Tannenstraße 13,

90 Antrag auf Errichtung eines Bungalows auf der Flurnummer 3300 oder 3300/3, Gmkg Perkam

91 Antrag auf Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern; Am Sportplatz/Kellerweg

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

 

Mittwoch, 13.05.2020 19:00 Uhr  - Pressebericht

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

64 Vereidigung der neu gewählten Mitglieder des Gemeinderates

65 Beschlussfassung über die Zahl der weiteren Bürgermeister

66 Wahl des zweiten Bürgermeisters

67 Wahl des dritten Bürgermeisters

68 Geschäftsordnung; Neuerlass

69 Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts; Neuerlass

70 Bestellung der Mitglieder und deren Stellvertreter für die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Rain

71 Bestellung der Mitglieder und deren Stellvertreter für die die Schulverbandsversammlung des Schulverbandes Rain

72 Bestellung der Mitglieder und deren Stellvertreter für die die Zweckverbandsversammlung des Wasserzweckverbandes Straubing-Land

73 Bestellung eines/mehrerer Jugendsprecher

74 Bestellung eines/mehrerer Seniorenbeauftragter

75 Bestellung der Mitglieder und deren Stellvertreter für den Rechnungsprüfungsausschuss

76 Bestellung der Mitglieder und deren Stellvertreter für den Kindergartenausschuss

77 Bestellung der Mitglieder und deren Stellvertreter für den Bau- und Umweltausschuss

78 Bestellung der Mitglieder und deren Stellvertreter für den Ausschuss für Soziales

79 Aufstellen eines Gartenhauses, Antrag auf isolierte Befreiung; Breitenweg 12

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

 

Mittwoch, 01.04.2020, 19:00 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

55 Bebauungs- mit Grünordnungsplan Gewerbegebiet „GE an der B 8-Erweiterung, BA III“, Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung, Auslegungsbeschluss

56 Deckblatt Nr. 1 zum Bebauungsplan „GE an der B 8 – Erweiterung“, Aufstellungsbeschluss

57 Örtliche Rechnungsprüfung 2019; Feststellung der Jahresrechnung 2019

58 Antrag des ESF Wiesendorf-Bergstorf, Zuschuss für Sanierung des Vereinsheims

59 Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Hopfengartensiedlung I“; Aufstockung des bestehenden Wohnhauses sowie zwei Anbauten mit jeweils 1 WE; Ringstraße 19, Rain

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

Mittwoch, 01.04.2020, 19:00  Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

51 FF Rain, Bestätigung des ersten und zweiten Kommandanten

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

 

Mittwoch, 11.03.2020, 19:00 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

42 WA Schlossfeld V; Antrag auf Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans; Otnistr. 27

43 Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des B-Plans „Hopfengartensiedlung I“, Errichtung einer Pultdachgarage, Dürnharter Straße 13

44 Antrag auf Einrichtung eines Jugendtreffs, Schönacher Str. 1

45 Antrag auf Pflasterung der Grundstückszufahrt, Kellersiedlung 10

46 Städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK); Vorstellung der Büros

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

 

Mittwoch, 19.02.2020, 19:00 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

27 Bebauungsplan WA Wiesendorf II; Vorstellung der Erschließungsplanung

28 Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2020

29 Stellenplan 2020

30 Finanzplan 2021 - 2023

31 Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des B-Plans „Hopfengartensiedlung I“, Errichtung einer Pultdachgarage, Dürnharter Straße 13

32 Antrag auf Baugenehmigung, Errichtung einer Maschinen- und Bergehalle; Kreuzweg 12

33 Antrag auf Jugendförderung; I H C Atting

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

 

Mittwoch, 29.01.2020, 19:00 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

19   Bebauungs- und Grünordnungsplan WA Wiesendorf II; Satzungsbeschluss

20   Baugebiet WA Wiesendorf II; Vorstellung der Erschließungsplanung

21   Zuschussantrag Pfarrbücherei

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

 

Dienstag, 21.01.2020 19:00 Uhr - Pressebericht

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

17 Zusammenlegung der Wasserzweckverbände; Übertragung der Aufgaben Wasserversorgung und Löschwasserversorgung sowie des Vermögens des Wasserzweckverbands Spitzberggruppe auf den Geschäftsstellenzweckverband

17.1 Aufgabenübertragung vom Zweckverband zur Wasserversorgung der Spitzberggruppe auf den Geschäftsstellenzweckverband Aitrachtal-, Buchberg-, Irlbach- und Spitzberggruppe ab 1.5.2020

17.2 Beitritt zum Geschäftsstellenzweckverband Aitrachtal-, Buchberg-, Irlbach- und Spitzberggruppe

17.3 Vermögensübertragung vom Zweckverband zur Wasserversorgung der Spitzberggruppe auf den Geschäftsstellenzweckverband Aitrachtal-, Buchberg-, Irlbach- und Spitzberggruppe

17.4 Auflösung des Zweckverbands zur Wasserversorgung der Spitzberggruppe ab 1.5.2020

 

 

Mittwoch, 08.01.2020 19:00 Uhr - Pressebericht

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

1   Baumpflege beim Dietlwirtshaus

2   Kommunalwahl 15.3.2020; Einteilung der Stimmbezirke; Berufung der Wahlvorsteher und deren Stellvertreter

3   Errichtung von Glasfaseranschlüssen für Schulen und Rathäuser; Ausschreibung/ Vergabeverfahren

4   Bebauungsplan WA Rehwiesen IV; Aufstellungsbeschluss

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

Jahresrückblick 2019

 

Mittwoch, 27.11.2019, 19:00 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

218 WA Schlossfeld V; Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Baugrenze, Parz. 5,

219 WA Schlossfeld V; Festlegung eines Straßennamens für die neue Erschließungsstraße

220 WA Rehweisen III; Antrag auf isolierte Befreiung, Errichtung eines Sichtschutzzaunes, Tannenstr. 21 u. Akazienring 12

221 WA Hopfengartensiedlung I; Antrag auf isolierte Befreiung, Errichtung einer Gabionenmauer, Ringstr. 36

222 Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften zum Antrag auf Vorbescheid; Anbau einer Überdachung an die bestehende Halle; Im Gewerbegebiet 16

223 Sitzungsterminkalender 2020

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

 

Mittwoch, 06.11.2019 - Pressebericht

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

204 Einführung einer Niederschlagswassergebühr

205 Bebauungsplanentwurf GE An der B8, BA III; Textliche Festsetzungen

206 Antrag auf Vorbescheid; Errichtung von 2 Einfamilienhäusern mit Garage im Außenbereich, FlNr. 907, Bergstorf

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

Gemeinderatssitzung, Mittwoch, 16. Oktober 2019

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

193 Kommunalwahl 15.3.2019; Berufung des Gemeindewahlleiters und dessen Stellvertreters

194 TTF Atting, Zuschussantrag

195 Kulturmobil 2020

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

Gemeinderatssitzung, Mittwoch, 25. September 2019, 19.30 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

178 Antrag auf Aufstellung eines Gastanks; PBC Rain

179 Bürgerhaus Dürnhart, Lüftungsanlage

180 BG Rehwiesen III; Befreiung von Bauvorschriften; Zaun, Akazienring 19

181 BG Rehwiesen III; Befreiung von Bauvorschriften; Zaun, Akazienring 6

182 BG Rehwiesen III; Befreiung von Bauvorschriften; Zaun, Akazienring 12

183 Widmung Ortstraße Akazienring

184 Widmung Ortsstraße Tannenstraße

185 Städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK); Festlegung der Gebietskulisse; Anforderung von Honorarangeboten von Planungsbüros

186 Kommunalwahl 15.3.2020; Berufung des Gemeindewahlleiters und dessen Stellvertreters

187 Kommunalwahl 15.3.2020; Stimmbezirkseinteilung

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

Gemeinderatssitzung, Mittwoch, 04. September 2019, 19.00 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

163 Bürgerhaus Dürnhart, Lüftungsanlage

164 Bebauungsplan GE an der B 8, BA III“, Frühzeitige Beteiligung

165 Antrag auf Änderung der Baugrenze; Kirchstraße 11

166 Fortführung der Kommunalen Verkehrsüberwachung

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

 

Gemeinderatssitzung, Mittwoch, 07. August 2019, 19.00 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

150 Bürgerversammlungen (17.-19.4.2019)

151 Bürgerhaus Dürnhart, Stellplätze

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

 

Gemeinderatssitzung, Mittwoch, 24. Juli 2019, 19.30 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

130 Antrag auf Aufstellung eines Verkehrsspiegels; Dürnharter Str. 13

131 Antrag auf Aufstellung eines Gastanks; PBC Rain

132 Antrag auf Versetzen einer Straßenlampe; Finkenstr. 22

133 Örtliche Rechnungsprüfung 2018, Feststellung der Jahresrechnung 2018

134 Bürgerversammlungen (17.-19.4.2019)

135 Einbeziehungssatzung „Dürnhart-Feldgasse“, Satzungsbeschluss

136 BG WA Wiesendorf II, Billigungs- und Auslegungsbeschluss

137 Straßenbeleuchtung Kirchstraße

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

Gemeinderatssitzung, Mittwoch, 03. Juli 2019 - Pressebericht

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

114 BG Wiesendorf II, Bericht zur archäologischen Grabung;

115 BG Wiesendorf II, Vorstellung des Entwurfes Erschließungsplanung;

116 Deckblatt Nr. 2 zum Bebauungs- und Grünordnungsplan „Rehwiesen III“, Satzungsbeschluss

117 GE An der B8; Vorstellung des Planungsentwurfs

118 BG Attinger Straße III, Befreiung von Bauvorschriften; Zaun Zeisigring 1a

119 Bauhof; Auffüllung der Nord-Erweiterungsfläche durch die VG Rain

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

Gemeinderatssitzung, Mittwoch, 22. Mai 2019 - Pressebericht

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

91 Antrag auf isolierte Befreiung, Höhe und Art der Einfriedung, Breitenweg 14

92 Antrag auf isolierte Befreiung, Höhe und Art der Einfriedung, Zeisigring 1

93 Antrag auf Anordnung eines Halteverbots; Fichtenstraße

94 Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Aufstockung Wohnhaus und Errichtung von Anbauten; Ringstraße 19

95 Einbeziehungssatzung Feldgasse, Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung, Öffentliche Auslegung

96 GE An der B8; Bebauungsplan-Entwurf

97 Bericht zur Bauausschusssitzung vom 11.5.2019 (Kindergarten)

98 Erstellung eines „Integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes“

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

Gemeinderatssitzung, Montag, 29. April 2019 - Pressebericht

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

75 BG Wiesendorf; Befreiung von Bauvorschriften: Sichtschutzzaun Johannesring 7

76 Einbeziehungssatzung Feldgasse, Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung, Öffentliche Auslegung

77 Betriebliches Gesundheitsmanagement

78 Überprüfung der Spielplätze

79 E-Säule Kriegerdenkmal Dürnhart

80 SC Rain; Mähroboter, Stromanschluss

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

 

Gemeinderatssitzung, Mittwoch, 10. April 2019, 19.30 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

52 Bürgerhaus Dürnhart; HLS-Planung

53 Bauantrag: Errichtung eines Anbaues an die gewerbliche Küche und Errichtung einer Lagerhalle; Dorfstraße 1f

54 BG Wiesendorf; Befreiung von Bauvorschriften: Sichtschutzzaun Johannesring 7

55 Dorferneuerung (eDE) Dürnhart, Antrag auf Erweiterung des Fördergebietes

56 Deckblatt Nr. 2 zum B- und GOPlan WA Rehwiesen III; Billigungs- und Auslegungsbeschluss

57 Bewegungspark Rain; Standort Spielgerät

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

Gemeinderatssitzung, Mittwoch, 20. März 2019 - Pressebericht

 

Gemeinderatssitzung, Mittwoch, 27. Februar 2019, 19 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

29 FF Dürnhart; Antrag auf eine Abgasabsauganlage

30 Anschaffung von Mährobotern zum Mähen der Sportplätze

31 Erweiterung und Umbau einer Produktionshalle, Im Gewerbegebiet 6, Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften

32 Antrag auf Aufstellung von Verkehrsspiegeln

33 Kindergarten; Gartenschuppen, Fußwege

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

Gemeinderatssitzung, Mittwoch, 06. Februar 2019, 19 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

21 Feuerwehrgerätehaus Rain; Akustik in der Waschhalle

22 Einbeziehungssatzung Feldgasse, Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

Gemeinderatssitzung, Mittwoch, 16. Januar 2019 - Pressebericht

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

13 Feuerwehrgerätehaus Rain; Akustik in der Waschhalle

14 Zuschussantrag der Pfarrbücherei

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

Gemeinderatssitzung, Mittwoch, 2. Januar 2019, 19 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

1 Bebauungs- und Grünordnungsplan „Schloßfeld V“, Satzungsbeschluss

2 Bebauungs- und Grünordnungsplan „Wiesendorf II“, Lärmschutzgutachten

3 BG Rehwiesen III, Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften, Errichtung eines  Mehrfamilienhauses, Akazienring 8

4 BG Rehwiesen I, Antrag auf isolierte Befreiung, Errichtung eines Sichtschutzes mit 2 m Höhe, Kiefernstr. 5

5 Feuerwehrgerätehaus Rain; Akustik in der Waschhalle

6 Feuerwehrgerätehaus Wiesendorf; Akustik im Schulungsraum

7 Sitzungstermine 2019

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

 

Gemeinderatssitzung, Mittwoch, 12. Dezember 2018, 19 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

234 Bürgerhaus Alte Schule Dürnhart; Erläuterungsbericht, Bauausführung

235 BG Rehwiesen III, Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften, Akazienring 8, Errichtung eines Mehrfamilienhauses

236 BG Wiesendorf I; Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften, Johannesring 15

237 Erweiterung des Gewerbegebietes an der B8; Aufstellungsbeschluss

238 Änderung der Entwässerungssatzung

239 Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung

240 Sitzungstermine 2019

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

 

Gemeinderatssitzung, Mittwoch, 21. November 2018, 19 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

223 Bericht zur Kanalbefahrung 2018

224 Änderung der Friedhofssatzung; (Anonyme Feuerbestattung)

225 Änderung der Friedhofsgebührensatzung; (Anonyme Feuerbestattung)

226 Umwidmung und Benennung der GV-Straße FlNr. 313 (Südumgehung)

227 Zuschussantrag der TTF Atting, Jugendarbeit

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

 

Mittwoch, 31. Oktober 2018 - Pressebericht

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

214 Antrag des SC Rain auf Bezuschussung der Jugendarbeit

215 Bürgerhaus Dürnhart, Hausordnung

216 Bauantrag; Neubau eines Einfamilienhauses, Schafhöfener Straße 1

217 Änderung der Friedhofssatzung

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

Gemeinderatssitzung, Mittwoch, 10. Oktober 2018, 19.30 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

197 Selbstverpflichtungsbeschluss zur Innenentwicklung im Gemeindeteil Dürnhart

198 Bürgerhaus Dürnhart, Durchführungsbeschluss, Förderung, Antrag auf einfache Dorferneuerung

199 Bebauungsplan WA Schloßfeld V, Satzungsbeschluss

200 Kulturmobil 2019

201 Errichtung eines Spiel- und Bewegungsparks an der Dürnharter Straße, Antrag auf Leader-Förderung

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

 

Gemeinderatssitzung, Mittwoch, 19. September 2018 - Pressebericht

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

184 Bürgerhaus Dürnhart; Vorstellung der Planung

185 BG Rehwiesen III; Antrag auf Änderung durch Deckblatt

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

 

Gemeinderatssitzung, Mittwoch, 29. August 2018, 19.30 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

175 Bürgerhaus Dürnhart; Vorstellung der Planung

176 BG WA Hopfengartensiedlung I, Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften, Carport, Breitenweg 5

177 BG WA Attinger Straße I; Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften, Errichtung einer Garage, Waldemar-Scherl-Str. 16

178 BG WA Hopfengartensiedlung II; Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften, Errichtung einer Einfriedung,

Birkenstraße 9

179 Bericht zur Bauausschusssitzung vom 17.08.2018

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

 

Gemeinderatssitzung, Mittwoch, 8. August 2018, 19.30 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

Landtags- und Bezirkswahl 14.10.2018; Einteilung der Stimmbezirke; Wahlvorsteher und Stellvertreter

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

Gemeinderatssitzung, Mittwoch, 18. Juli 2018, 19.30 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

152 Bürgerhaus Dürnhart; Vorstellung der Planung

153 BG WA Schloßfeld V; Billigungs- und Auslegungsbeschluss

154 BG WA Wiesendorf II; Billigungs- und Auslegungsbeschluss

155 Antrag auf Erlass einer Einbeziehungssatzung FlNr. 2932, Gmkg Perkam

156 Neubau eines Radweges an der KrSR 20, Wiesendorf/Siedlung – Radldorf; Antrag an den Landkreis

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

Mittwoch, 27. Juni 2018, 19.30 Uhr - Pressebericht

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

133 BG WA Schloßfeld V; Auslegungsbeschluss

134 BG WA Wiesendorf II; Auslegungsbeschluss

135 BG Wiesendorf I; Antrag auf Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplanes, Johannesring 15, Maß der baulichen Nutzung E+1 statt E+DG; Walmdach

136 BG Wiesendorf I; Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes, Johannesring 4, Gabionenzaun

137 BG Attinger Straße III; Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Zaunhöhe Zeisigring 2

138 Anlage einer Blumenwiese auf FlNr. 2852 Gmkg Perkam

139 Antrag auf Sperrstundenverkürzung auf 2 Uhr; Anglerfreunde Rain, Förstergarten

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

Gemeinderatssitzung, Mittwoch, 06. Juni 2018, 19.30 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

120 BG WA Schloßfeld V; Auslegungsbeschluss

121 BG WA Wiesendorf II; Auslegungsbeschluss

122 Ergebnis der Verkehrsschau vom 6.6.2018

123 Antrag auf Geschwindigkeitsbeschränkung der GV-Straße Rain-Wiesendorf (Kirchstraße)

124 BG WA Wiesendorf I; Antrag auf Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplanes,  Johannesring 15a

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

Gemeinderatssitzung, Mittwoch, 16. Mai 2018, 19.30 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

108 Alte Schule Bürgerhaus Dürnhart; Planung

109 Bericht zur Bauausschusssitzung vom 16.05.2018

110 Deckblatt Nr. 1 zum Bebauungs- und Grünordnungsplan „Rehwiesen III“, Satzungsbeschluss

111 Bebauungsplan „Hopfengartensiedlung II, Errichtung eines Gartenhauses /Geräteschuppens Lindenstraße 5, Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen

112 Antrag auf Geschwindigkeitsbeschränkung der GV-Straße Rain-Wiesendorf (Kirchstraße)

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

 

Mittwoch, 25.04.2018, 19.30 Uhr- Pressebericht

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

92 Baugebiet WA Schloßfeld V; Auslegungsbeschluss

93 Sanierung Kirchstraße und Hochweg

94 Alte Schule Bürgerhaus Dürnhart; Planung

95 Antrag auf Bauvorbescheid; Errichtung einer landw. Halle auf FlNr. 400, Gmkg Rain

96 Antrag auf Errichtung einer Werbeanlage; Dorfstraße 1f

97 Bürgerversammlungen

98 Bolzplatz Dürnhart; Aufstellung von zwei Fußballtoren

99 Genehmigung der Zweckvereinbarung zur Verkehrsüberwachung

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

Mittwoch, 04.04.2018 - Pressebericht

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

80 Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2018

81 Schöffenwahl

82 BG Wiesendorf I; Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Johannesring 5

83 GE Puchhofer Weg; Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Wiesengrund 6

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

 

Mittwoch, 21.03.2018 - Pressebericht

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

69 Bürgerhaus Dürnhart; Vorstellung eines Planentwurfs

70 Alte Schule Dürnhart, Zaun

71 Gestaltungsvorschlag zum Hochweg

72 Antrag auf Bauvorbescheid; Errichtung einer landw. Halle auf FlNr. 400, Gmkg Rain

73 Feuerwehrgerätehaus Wiesendorf-Bergstorf; Dachstuhl

74 Örtliche Prüfung der Jahresrechnung 2017; Feststellung der Jahresrechnung 2017;

75 Kommunale Verkehrsüberwachung; Auswertung der bisherigen Messungen

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

 

Mittwoch, 14.03.2018 19.00 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

52 Bebauungsplan WA Wiesendorf II; Billigungs- und Auslegungsbeschluss

53 Bebauungsplan WA Schlossfeld V; Aufstellungsbeschluss

54 Gestaltungsvorschlag zum Hochweg

55 Bauantrag; 6-Familienhaus, Dorfstraße 45

56 Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Wiesendorf I,  Johannesring 15a

57 Deckblatt Nr. 1 zum Bebauungs- und Grünordnungsplan WA Rehwiesen III, Aufstellungs-, Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

 

Gemeinderatssitzung, 21.02.2018 - Pressebericht

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

32 Kindergarten; Belegung 2018/2019

33 Maibaumhalterung Dürnhart

34 Kiesgrube Dürnhart; Gestaltungsvorschlag

35 Bestätigung der Wahl der Kommandanten der Feuerwehr Wiesendorf-Bergstorf

36 Bündelausschreibung zum Strombezug 2019 - 2021

37 Deckblatt Nr. 1 zum Bebauungs- mit Grünordnungsplan Rehwiesen III, Aufstellungs-, Billigungs- und Auslegungsbeschluss

38 Antrag auf Baugenehmigung, Aufstockung des bestehenden Wohnhauses, Schulgasse 2

39 Berechnung der Schulverbandsumlage

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

 

Mittwoch, 31.01.2018 19.00 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

16 Bericht zur den Bauausschusssitzung vom 26.01.2018

17 Zuschussantrag Pfarrbücherei

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

Mittwoch, 10.01.2018 19.00 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

1 Änderung der Stellplatzsatzung

2 BG WA Rehwiesen II und III, Stellplätze

3 Straßensanierung KrSR 1 (Ochsenstraße); Ausweichroute

4 WLAN-Standorte

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

Mittwoch, 13.12.2017 19.30 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

232 BG Hopfengartensiedlung I; Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Anbau einer Scheune; Dürnharter Straße 5

233 GE An der B8; Antrag auf isolierte Befreiung, Bau einer Garage; Baugrenze und Anpassung an Hauptgebäude, Im Gewerbegebiet 7

234 BG Wiesendorf I; Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; E+I, Johannesring 15

235 EBS Bergstorf; Antrag auf Befreiung von einer Festsetzung der EBS zum Auffüllungsverbot

236 BG WA Rehwiesen II; Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungs-planes; Bau von Doppelhaushälften mit jeweils 2 Wohneinheiten; Zedernstraße 3 und 5

237 BG WA Rehwiesen I; Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes, Wandhöhe, Firsthöhe, Auffüllung, Nichtanpassung Hauptgebäude; Tannenstraße 22

238 GV-Straße Dürnhart-Radldorf; Gemeindegebietsänderung Perkam/Rain

239 Erschließungsbeitragsrecht; 25jährige Höchstverjährungsfrist

240 Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogrammes Bayern; Stellungnahme

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

Mittwoch, 22.11.2017 19.30 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

224 B- und GO-Plan-Entwurf WA Wiesendorf II; Textliche Festsetzungen

225 Antrag auf Versetzung einer Straßenlampe; Wiesendorf 25b

226 Antrag auf Aufstellung einer Straßenlampe, Eichenweg 10

227 Straßensanierungen 2018

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

Donnerstag, 09.11.2017 19.30 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

205 Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Attinger Str. 23

206 B- und GO-Plan WA Wiesendorf II; Vorstellung des ersten Planentwurfes

207 Bauvoranfrage zur Errichtung einer Maschinen- und Bergehalle, FlNr. 400, Lorbert

208 Antrag auf Nutzung des bisherigen Feuerwehrgerätehauses Rain; KRuSK Rain

209 Zuschussantrag zur Jugendarbeit; SC Rain

210 Zuschussantrag zur Jugendarbeit; TTF Atting

211 Ergebnis der Ortsbegehung mit der Polizei (Verkehrsspiegel, Halteverbote) 

212 Sitzungstermine 2018

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an. 

 

 

Mittwoch, 11.10.2017 19.30 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

176 BG WA Attinger Straße I; Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Attinger Str. 23

177 Antrag auf Teilnahme an einer einfachen Dorferneuerungsmaßnahme

178 BG WA Rehwiesen III; Hausnummerierung

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an. 

 

 

Gemeinderatssitzung, 20.09.2017 - Pressebericht

 

Mittwoch, 30.08.2017 19.30 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

150 Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen der Einbeziehungssatzung Bergstorf, Errichtung eines Doppelhauses, Baugrenze

151 Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Schlossfeld IV, Errichtung eines Carports, Sperberweg 2, Baugrenze und Dachneigung

152 Bericht zur Radrundfahrt des Gemeinderats vom 5.8.2017

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

 

Mittwoch, 09.08.2017, 19.30 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

138  Antrag auf Aufstellung eines Schildes „Feuerwehranfahrtszone, Parken verboten“ Waldemar-Scherl-Straße 26

139  BG WA Hopfengartensiedlung III; Errichtung einer Garage, Buchenweg 9, Befreiung von Bauvorschriften

140  Einbeziehungssatzung „Bergstorf“, Ergebnis der öffentlichen Auslegung, Satzungsbeschluss

141  Bauantrag; Errichtung eines 6-Parteien-Hauses; Dorfstraße 45

142  Aufstellung eines Bebauungs- und Grünordnungsplans „WA Wiesendorf II“

143  Breitbandausbau; FTTB/H-Leerrohr-Masterplan

144  Kreisverkehr Kirchstraße/Südumgehung; Querungshilfen

145  Spielplatz Wiesendorf; Anschaffung von Spielgeräten; Auftrag

146  Spielplatz Breitenweg; Anschaffung von Spielgeräten; Auftrag

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

Gemeinderatssitzung, 19.07.2017 - Pressebericht

 

Mittwoch, 28.06.2017, 19.30 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil

117 Erneuerung der Bande am Sportplatz Rain; Antrag des SC Rain (Bürgschaft)

118 Bericht zum Abschluss der Sanierung der Schlossstuben; Arch. Glier

119 Antrag auf Aufstellung von Hinweisschildern zu einem Gewerbebetrieb

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

 

Mittwoch, 07.06.2017, 19.30 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

104 Schafhöfener Straße; Stellungnahme des IB Sehlhoff

105 BG Rehwiesen I, Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften: Doppelhaus, Dachform und Wandhöhe, Tannenstr. 22

106 GE An der B8; Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Gartenhäuschen; im Gewerbegebiet 33

107 BG Attinger Straße II; Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Carport; Otnistraße 15

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

Mittwoch, 17.05.2017, 19.30 Uhr 

Öffentlicher Teil

88 Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Erlenstraße 10; Freisitz

89 BG WA Attinger Straße III; Antrag auf isolierte Befreiung von Bauvorschriften;  

     Zeisigring 2

90 Antrag auf Änderung der Zufahrt zum Anwesen Schulgasse 2

91 Antrag auf Geschwindigkeitsbegrenzung Feldweg FlNr. 337, Gmkg Rain

     (Wiesendorf-Siedlung)

92 Bericht zu den Bürgerversammlungen

93 Einbeziehungssatzung Bergstorf; Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange;

     Auslegungsbeschluss

94 Neue Förderrichtlinien für die Jugendarbeit

 

 

Mittwoch, 26.04.2017, 19.30 Uhr 

Öffentlicher Teil

76 Antrag auf Übernahme der Materialkosten für das Pflaster beim Vereinsheim des BV Wiesendorf-Bergstorf

77 BG Attinger Straße III; Antrag auf isolierte Befreiung von Bauvorschriften; Zeisigring 2

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

 

Gemeinderatssitzungen, 22.02. - 05.04.2017- Pressebericht

Gemeinderatssitzungen, 30.11.2016 - 01.02.2017 - Pressebericht

Gemeinderatssitzung, 09.11.2016 - Pressebericht

Gemeinderatssitzung, 26.10.2016 - Pressebericht

 

 

Mittwoch, 19.10.2016, 18.00 Uhr 

Öffentlicher Teil

157 Bebauungs- und Grünordnungsplan WA Rehwiesen III; Aufstellungsbeschluss, frühzeitige Beteiligung

158   Neubau Geh- und Radweg an der KrSR 20, Lückenschluss Wiesendorf-Rain

159   WA Schlossfeld II; Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Finkenstr. 9

160   GE An der B8, Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften, Im Gewerbegebiet 6

 

 

Mittwoch, 28.09.2016, 19.30 Uhr

Öffentlicher Teil

148 Feuerwehrgerätehaus Rain; Heizung

 

 

Mittwoch, 07.09.2016, 19.30 Uhr

Öffentlicher Teil

142 Ökokonto FlNr. 921

143 Abwasserpumpstation an der B8


 

Presseartikel GR-Sitzung 24.08.2016

 

Mittwoch, 27.07.2016, 19.30 Uhr                    

Öffentlicher Teil

117 Energiecoaching; Ergebnispräsentation

118 Bestimmung eines Listennachfolgers für den Gemeinderat

119 GE Puchhofer Weg, Deckblatt 5; Aufstellungsbeschluss; Frühzeitige Beteiligung

120 Geschwindigkeitsüberwachung; Messstellen

121 Friedhofssatzung

122 Friedhofsgebührensatzung

 

 

Mittwoch, 06.07.2016, 19.30 Uhr

Öffentlicher Teil

102 Verabschiedung eines Gemeinderatsmitgliedes

103 Vereidigung eines Gemeinderatsmitgliedes

104 Ausschussbesetzung

  • Rechnungsprüfungsausschuss
  • Kindergartenausschuss
  • Bau- und Umweltausschuss
  • Sozialausschuss

105 Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Gabionenzaun, Birkenstraße 19

106 Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Geräteschuppen; Eibenstraße 2a

107 Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Garage; Finkenstraße 25

108 Deckblatt Nr. 4 zum GE Puchhofer Weg; Satzungsbeschluss

109 Einbeziehungssatzung Rain-Mitte; Satzungsbeschluss

110 Obdachlosenwesen

Mittwoch, 15.06.2016, 19.30 Uhr

Öffentlicher Teil

82 Bauantrag; Wiesendorf 41
83 Friedhofssatzung
84 Friedhofsgebührensatzung
85 GE An der B 8, Hinweisschilder zu Gewerbebetrieben
86 Ausscheiden eines Gemeinderatsmitgliedes
87 Bestimmung eines Listennachfolgers für den Gemeinderat

Mittwoch, 25.05.2016, 19.30 Uhr

Öffentlicher Teil

70 Alte Schule Dürnhart

71 Zufahrt der Jagdgenossenschaft Rain zur Kiesgrube Rain

72 Feuerwehrgerätehaus Wiesendorf-Bergstorf; Antrag auf ein neues Tor

73 GE Puchhofer Weg; Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften zur Wandhöhe

74 Friedhof; Gestaltung des Memoriam-Gartens

Mittwoch, 04.05.2016, 19.30 Uhr

Öffentlicher Teil

58 BG Rehwiesen I; Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Kiefernstraße 3

59 Ampelanlage an der Bundesstraße 8 / KrSR 20

60 Bürgerversammlungen

61 Einbeziehungssatzung Rain-Mitte; Ergebnis der Frühzeitigen Beteiligung; Auslegungsbeschluss

62 Bebauungs- und Grünordnungsplan GE „Puchhofer Weg“, Deckblatt Nr. 4, Aufstellungsbeschluss, frühzeitige Beteiligung

Pressebericht

Mittwoch, 13.04.2016, 19.30 Uhr

Öffentlicher Teil

50 Ampelanlage an der Bundesstraße 8/KrSR 20 (Nähe Tankstelle)

51 Einbeziehungssatzung Rain-Mitte; Ergebnis der Frühzeitigen Beteiligung; Auslegungsbeschluss

52 Konzessionsabgabe

 

Mittwoch, 23.03.2016, 19.00 Uhr

Öffentlicher Teil

42 Bauantrag, Wiesendorf 41

43 BG Rehwiesen II; Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Dürnharter Straße 23

44 BG Rehwiesen I; Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Kiefernstraße 3

45 Örtliche Rechnungsprüfung 2015, Feststellung der Jahresrechnung 2015

Mittwoch, 16.03.2016, 19.00 Uhr

Öffentlicher Teil

34 Ausbau der Schafhöfener Straße, Dürnhart; Vorstellung der Planung durch das Ing.-Büro

35 Verlegung des Kriegerdenkmals Dürnhart

36 Straßenführung/Vorfahrtsstraßenregelung Rainer Str., Schönacher Str., Schafhöfener Str.

37 GV-Straße Dürnhart-Radldorf; Vereinbarung Gde. Rain - Gde. Perkam

Mittwoch, 02.03.2016, 19.00 Uhr

Öffentlicher Teil
19 BG Rehweisen II; Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften, Dürnharter Straße 23
20 Einbeziehungssatzung Rain-Mitte: Billigung und frühzeitige Beteiligung
21 Feuerwehrgerätehaus Rain; Waschhalle
22 Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2016

Mittwoch, 10.02.2016, 19.00 Uhr

Öffentlicher Teil

11 Feuerwehrgerätehaus Rain; Vorstellung der Planung
12 BG Hopfengartensiedlung I; Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Ringstr. 14
13 Bewegungspark; Antrag auf Fördermittel
14 Umbau der Einmündung Weiherweg/Puchhofer Weg

Mittwoch, 20.01.2016, 19.00 Uhr
Öffentlicher Teil
1 Antrag der FF Dürnhart auf Einbau einer Abgasabsaugungsanlage
2 Standort des geplanten BV-Vereinsheim-Containers in Dürnhart
3 Zuschussantrag der Pfarrbücherei
4 Antrag auf Geschwindigkeitsüberwachung in Wiesendorf/Bergstorf
 
Mittwoch, 09.12.2015, 19.00 Uhr
Öffentlicher Teil
238 Antrag auf Anschaffung eines Containers; Burschenverein Dürnhart
239 Antrag auf Übernahme der Rasenpflege durch die Gemeinde; ESF Wiesendorf-Berstorf
240 Verkehrsführung beim Kriegerdenkmal Dürnhart
241 BG Attinger Straße III, Antrag auf Befreiung von Festsetzungen; Parzelle 10
242 Sitzungsterminkalender 2016

Mittwoch, 07.10.2015, 19.00 Uhr
Öffentlicher Teil
198 Einbeziehungssatzung, Attinger Straße, FlNr. 403/4, Aufstellungsbeschluss
199 BG Rehwiesen I; Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften, Tannenstraße 4
200 BG Rehwiesen I; Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften, Tannenstraße 2
201 BG Attinger Straße III; Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Attinger Straße 20
202 BG Hopfengartensiedlung III; Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Ahornstraße 18
203 Kostenanteil der Gemeinde für das Vereinsheim des Burschenvereins Wiesendorf-Bergstorf
204 Breitbandausbau; Ergebnis des Auswahlverfahrens
205 Kindergarten; Mülltonnenstandort
  
Mittwoch, 16.09.2015  19.30 Uhr
Öffentlicher Teil
189 Friedhof Rain; Vorstellung der Planung
190 Deckblatt Nr. 1 zum Bebauungsplan Attinger Straße III, Aufstellungsbeschluss (GRZ)
191 Deckblatt Nr. 1 zum Bebauungsplan Rehwiesen II, Aufstellungsbeschluss (GRZ)
192 GV-Straße Dürnhart-Radldorf; Oberbauverstärkung
193 Ortstraße Schafhöfener Straße; Sanierung
Mittwoch, 26.08.2015  19.30 Uhr
Öffentlicher Teil
182 Änderung des Flächennutzungsplans mit Deckblatt 7, Feststellungsbeschluss
183 Änderung des Landschaftsplans mit Deckblatt Nr. 12, Feststellungsbeschluss
184 Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Puchhofer Weg“ mit Deckblatt Nr. 3, Satzungsbeschluss
185 Bericht zur Radrundfahrt vom 22.08.2015
Mittwoch, 05.08.2015, 19.30 Uhr
Öffentlicher Teil

 

Gemeinderatssitzungen, 30.11.2016 - 01.02.2017 - Pressebericht

 

 

 

Gemeinderatssitzung, 09.11.2016 - Pressebericht

Gemeinderatssitzung, 26.10.2016 - Pressebericht

 

 

Mittwoch, 19.10.2016, 18.00 Uhr 

Öffentlicher Teil

157 Bebauungs- und Grünordnungsplan WA Rehwiesen III; Aufstellungsbeschluss, frühzeitige Beteiligung

158   Neubau Geh- und Radweg an der KrSR 20, Lückenschluss Wiesendorf-Rain

159   WA Schlossfeld II; Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Finkenstr. 9

160   GE An der B8, Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften, Im Gewerbegebiet 6

 

 

Mittwoch, 28.09.2016, 19.30 Uhr

Öffentlicher Teil

148 Feuerwehrgerätehaus Rain; Heizung

 

 

Mittwoch, 07.09.2016, 19.30 Uhr

Öffentlicher Teil

142 Ökokonto FlNr. 921

143 Abwasserpumpstation an der B8


 

Presseartikel GR-Sitzung 24.08.2016

 

Mittwoch, 27.07.2016, 19.30 Uhr                    

Öffentlicher Teil

117 Energiecoaching; Ergebnispräsentation

118 Bestimmung eines Listennachfolgers für den Gemeinderat

119 GE Puchhofer Weg, Deckblatt 5; Aufstellungsbeschluss; Frühzeitige Beteiligung

120 Geschwindigkeitsüberwachung; Messstellen

121 Friedhofssatzung

122 Friedhofsgebührensatzung

 

 

Mittwoch, 06.07.2016, 19.30 Uhr

Öffentlicher Teil

102 Verabschiedung eines Gemeinderatsmitgliedes

103 Vereidigung eines Gemeinderatsmitgliedes

104 Ausschussbesetzung

  • Rechnungsprüfungsausschuss
  • Kindergartenausschuss
  • Bau- und Umweltausschuss
  • Sozialausschuss

105 Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Gabionenzaun, Birkenstraße 19

106 Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Geräteschuppen; Eibenstraße 2a

107 Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Garage; Finkenstraße 25

108 Deckblatt Nr. 4 zum GE Puchhofer Weg; Satzungsbeschluss

109 Einbeziehungssatzung Rain-Mitte; Satzungsbeschluss

110 Obdachlosenwesen

Mittwoch, 15.06.2016, 19.30 Uhr

Öffentlicher Teil

82 Bauantrag; Wiesendorf 41
83 Friedhofssatzung
84 Friedhofsgebührensatzung
85 GE An der B 8, Hinweisschilder zu Gewerbebetrieben
86 Ausscheiden eines Gemeinderatsmitgliedes
87 Bestimmung eines Listennachfolgers für den Gemeinderat

Mittwoch, 25.05.2016, 19.30 Uhr

Öffentlicher Teil

70 Alte Schule Dürnhart

71 Zufahrt der Jagdgenossenschaft Rain zur Kiesgrube Rain

72 Feuerwehrgerätehaus Wiesendorf-Bergstorf; Antrag auf ein neues Tor

73 GE Puchhofer Weg; Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften zur Wandhöhe

74 Friedhof; Gestaltung des Memoriam-Gartens

Mittwoch, 04.05.2016, 19.30 Uhr

Öffentlicher Teil

58 BG Rehwiesen I; Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Kiefernstraße 3

59 Ampelanlage an der Bundesstraße 8 / KrSR 20

60 Bürgerversammlungen

61 Einbeziehungssatzung Rain-Mitte; Ergebnis der Frühzeitigen Beteiligung; Auslegungsbeschluss

62 Bebauungs- und Grünordnungsplan GE „Puchhofer Weg“, Deckblatt Nr. 4, Aufstellungsbeschluss, frühzeitige Beteiligung

Pressebericht

Mittwoch, 13.04.2016, 19.30 Uhr

Öffentlicher Teil

50 Ampelanlage an der Bundesstraße 8/KrSR 20 (Nähe Tankstelle)

51 Einbeziehungssatzung Rain-Mitte; Ergebnis der Frühzeitigen Beteiligung; Auslegungsbeschluss

52 Konzessionsabgabe

 

Mittwoch, 23.03.2016, 19.00 Uhr

Öffentlicher Teil

42 Bauantrag, Wiesendorf 41

43 BG Rehwiesen II; Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Dürnharter Straße 23

44 BG Rehwiesen I; Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Kiefernstraße 3

45 Örtliche Rechnungsprüfung 2015, Feststellung der Jahresrechnung 2015

Mittwoch, 16.03.2016, 19.00 Uhr

Öffentlicher Teil

34 Ausbau der Schafhöfener Straße, Dürnhart; Vorstellung der Planung durch das Ing.-Büro

35 Verlegung des Kriegerdenkmals Dürnhart

36 Straßenführung/Vorfahrtsstraßenregelung Rainer Str., Schönacher Str., Schafhöfener Str.

37 GV-Straße Dürnhart-Radldorf; Vereinbarung Gde. Rain - Gde. Perkam

Mittwoch, 02.03.2016, 19.00 Uhr

Öffentlicher Teil
19 BG Rehweisen II; Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften, Dürnharter Straße 23
20 Einbeziehungssatzung Rain-Mitte: Billigung und frühzeitige Beteiligung
21 Feuerwehrgerätehaus Rain; Waschhalle
22 Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2016

Mittwoch, 10.02.2016, 19.00 Uhr

Öffentlicher Teil

11 Feuerwehrgerätehaus Rain; Vorstellung der Planung
12 BG Hopfengartensiedlung I; Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Ringstr. 14
13 Bewegungspark; Antrag auf Fördermittel
14 Umbau der Einmündung Weiherweg/Puchhofer Weg

Mittwoch, 20.01.2016, 19.00 Uhr
Öffentlicher Teil
1 Antrag der FF Dürnhart auf Einbau einer Abgasabsaugungsanlage
2 Standort des geplanten BV-Vereinsheim-Containers in Dürnhart
3 Zuschussantrag der Pfarrbücherei
4 Antrag auf Geschwindigkeitsüberwachung in Wiesendorf/Bergstorf
 
Mittwoch, 09.12.2015, 19.00 Uhr
Öffentlicher Teil
238 Antrag auf Anschaffung eines Containers; Burschenverein Dürnhart
239 Antrag auf Übernahme der Rasenpflege durch die Gemeinde; ESF Wiesendorf-Berstorf
240 Verkehrsführung beim Kriegerdenkmal Dürnhart
241 BG Attinger Straße III, Antrag auf Befreiung von Festsetzungen; Parzelle 10
242 Sitzungsterminkalender 2016

Mittwoch, 07.10.2015, 19.00 Uhr
Öffentlicher Teil
198 Einbeziehungssatzung, Attinger Straße, FlNr. 403/4, Aufstellungsbeschluss
199 BG Rehwiesen I; Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften, Tannenstraße 4
200 BG Rehwiesen I; Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften, Tannenstraße 2
201 BG Attinger Straße III; Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Attinger Straße 20
202 BG Hopfengartensiedlung III; Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Ahornstraße 18
203 Kostenanteil der Gemeinde für das Vereinsheim des Burschenvereins Wiesendorf-Bergstorf
204 Breitbandausbau; Ergebnis des Auswahlverfahrens
205 Kindergarten; Mülltonnenstandort
  
Mittwoch, 16.09.2015  19.30 Uhr
Öffentlicher Teil
189 Friedhof Rain; Vorstellung der Planung
190 Deckblatt Nr. 1 zum Bebauungsplan Attinger Straße III, Aufstellungsbeschluss (GRZ)
191 Deckblatt Nr. 1 zum Bebauungsplan Rehwiesen II, Aufstellungsbeschluss (GRZ)
192 GV-Straße Dürnhart-Radldorf; Oberbauverstärkung
193 Ortstraße Schafhöfener Straße; Sanierung
Mittwoch, 26.08.2015  19.30 Uhr
Öffentlicher Teil
182 Änderung des Flächennutzungsplans mit Deckblatt 7, Feststellungsbeschluss
183 Änderung des Landschaftsplans mit Deckblatt Nr. 12, Feststellungsbeschluss
184 Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Puchhofer Weg“ mit Deckblatt Nr. 3, Satzungsbeschluss
185 Bericht zur Radrundfahrt vom 22.08.2015
Mittwoch, 05.08.2015, 19.30 Uhr
Öffentlicher Teil
166 Anschaffung eines Feuerwehrfahrzeuges für die FF Wiesendorf-Bergstorf
167 Sanierung der Schule Rain
  

Einwohnerzahl jeweils zum 31.12.

 

Jahr Einwohner
1950 1.315
1961 1.123
1970 1.274
1977 1.411
1978 1.434
1979 1.446
1980 1.468
1981 1.515
1982 1.501
1983 1.536
1984 1.571
1985 1.593
1986 1.615
1987 1.735
1988 1.773
1989 1.812
1990 1.829
1991 1.894
1992 1.923
1993 2.004
1994 2.082
1995 2.135
1996 2.172
1997 2.238
1998 2.295
1999 2.324
2000 2.381
2001 2.456
2002 2.547
2003 2.555
2004 2.646
2005 2.695
2006 2.682
2007 2.671
2008 2.675
2009 2.666
2010 2.685
2011 2.746
2012 2.722
2013 2.747
2014 2.775
2015 2790
2016 2799
2017 2818
2018 2841
2019 2852
2020 2902
2021 2906
2022 2963
2023 2994
   
Wohngebäude zum 31.12.2014 944
Wohnungen zum 31.12.20134
1.148
Fläche 1.429 ha
Landwirtschaft 867 ha
Gemeindestraßen
Innerortsstraßen 18,907km
Gemeindeverbindungsstraßen 12,919 km
Gesamt 31,826 km
davon ausgebaut 15,728 km
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