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Hundehaltungsverordnung

 

 

Verordnung der Gemeinde Aholfing

über das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden

 

 

§ 1 Leinenpflicht

(1) Kampfhunde (§ 2 Abs. 1) und große Hunde (§ 2 Abs. 2) sind in allen öffentlichen Anlagen und auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen im gesamten Gemeindegebiet ständig an der Leine zu führen.

(2) Die Leine muss reißfest sein und darf eine Länge von drei Metern nicht überschreiten.

(3) Ausgenommen von der Leinenpflicht nach Abs. 1 sind:

a) Blindenführhunde,

b) Diensthunde der Polizei, des Strafvollzugs, des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung und der Bundeswehr, soweit sie sich im Einsatz befinden,

c) Hunde, die zum Hüten einer Herde eingesetzt sind,

d) Hunde, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst im Einsatz sind, sowie

e) im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, soweit der Einsatz dies erfordert.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Die Eigenschaft als Kampfhund ergibt sich aus Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG in Verbindung mit der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl. S. 268).

(2) Große Hunde sind erwachsene Hunde, deren Schulterhöhe mindestens 50 cm beträgt, soweit sie keine Kampfhunde sind. Erwachsene Tiere der Rassen Schäferhund, Boxer, Dobermann, Rottweiler und Deutsche Dogge gelten als große Hunde.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 18 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden,

1.wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 einen Kampfhund oder großen Hund nicht an der Leine führt oder

2.wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 2 einen Kampfhund oder großen Hund nicht an einer nicht reißfesten oder an einer mehr als drei Meter langen Leine führt.

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